In einer spannenden Entscheidung hat das Amtsgericht Augsburg am 09. Juni 2023 entschieden, dass das Hinzufügen von Social Media Links zu einer E-Mail keine Werbung darstellt und die entsprechende E-Mail daher kein Spam ist. Das Gericht hat dabei drei Leitsätze formuliert, die diese Entscheidung untermauern.
Was ist Werbung?
Zunächst hat das Gericht klargestellt, was unter Werbung zu verstehen ist. Es definierte Werbung als alle Maßnahmen eines Unternehmens, die darauf abzielen, den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen zu fördern. Dies umfasst nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch mittelbare Absatzförderung wie Imagewerbung oder Sponsoring. Imagewerbung bezieht sich dabei auf Maßnahmen, die das Image eines Unternehmens oder einer Marke stärken sollen, ohne direkt auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen. Sponsoring hingegen betrifft die Unterstützung von Veranstaltungen, Teams oder Individuen, wodurch ein Unternehmen indirekt von der positiven Assoziation profitieren kann. In diesem Zusammenhang ist Werbung jede Äußerung, die im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit mit dem Ziel gemacht wird, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Das Gericht machte deutlich, dass es sowohl auf die Intention als auch auf die Art der Kommunikation ankommt, und dass Werbung in verschiedensten Formen auftreten kann, sowohl explizit als auch implizit.
Warum sind Social Media Links keine Werbung?
Das Gericht stellte klar, dass ein einfacher Verweis auf die Social Media Präsenzen eines Unternehmens in einer E-Mail keine Werbung darstellt, wenn dieser Verweis nicht direkt mit einem Produkt oder anderen werbenden Informationen verknüpft ist. Der Verweis auf Social Media Seiten dient in diesem Fall Informationszwecken und ist ähnlich wie die Angabe weiterer Kontaktdaten zu sehen. Das Gericht erklärte, dass dieser Verweis nicht darauf abzielt, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar zu fördern. Es liegt auch keine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung vor, da der Verweis auf Social Media Seiten als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Dabei betonte das Gericht, dass es wichtig sei, den Kontext der Kommunikation zu berücksichtigen, und dass nicht jeder Verweis auf die Online-Präsenz eines Unternehmens automatisch als Werbung eingestuft werden könne. Die Richter wiesen darauf hin, dass in einer zunehmend vernetzten Welt, die Angabe von Social Media Links als eine Art der Kontaktaufnahme gesehen werden kann, ähnlich wie das Angeben einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. In solchen Fällen sei es entscheidend, ob der Verweis mit der Absicht erfolgt, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern, oder ob er lediglich zu Informationszwecken dient.
Schutz der Privatsphäre und geschäftlichen Interessen
Das Gericht stellte außerdem fest, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in den Geschäftsbetrieb nur dann rechtswidrig ist, wenn das Schutzinteresse des Klägers, das auf den Schutz seiner Persönlichkeit und der Achtung seiner Privatsphäre abzielt, die schutzwürdigen Belange des Beklagten überwiegt. Das bedeutet, dass das Recht des Unternehmens, mit seinen Kunden zu kommunizieren und sie zu beraten, ein wichtiger Faktor ist, der bei der Bewertung, ob eine E-Mail als Spam angesehen werden kann, berücksichtigt werden muss. In diesem Kontext wies das Gericht darauf hin, dass der Austausch von Informationen und die Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden in der modernen Geschäftswelt eine wesentliche Rolle spielen. Es unterstrich die Bedeutung der Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen auf Privatsphäre und dem legitimen Interesse von Unternehmen, effektive Kommunikationskanäle zu nutzen. Es wurde betont, dass nicht jede unerwünschte E-Mail automatisch als rechtswidriger Eingriff angesehen werden sollte, und dass es notwendig sei, den Einzelfall und die konkreten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Art der Kommunikation und der Absicht des Unternehmens.
Fazit
Diese Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg bringt Klarheit in die oft umstrittene Frage, ob Social Media Links in E-Mails als Werbung gelten. Unternehmen können nun mit größerer Sicherheit Social Media Links in ihren E-Mails verwenden, solange diese nicht direkt mit Werbung für Produkte oder Dienstleistungen verknüpft sind. Es ist jedoch immer noch wichtig, die Privatsphäre und die persönlichen Rechte der Empfänger zu respektieren und darauf zu achten, dass die Kommunikation nicht aufdringlich oder belästigend ist.