Hauptintervention / Nebenintervention
Definition und rechtliche Grundlagen:
Hauptintervention und Nebenintervention sind prozessuale Instrumente, die es Dritten ermöglichen, sich an einem laufenden Zivilprozess zu beteiligen. Beide Institute sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt: die Hauptintervention in § 64 ZPO und die Nebenintervention in §§ 66-71 ZPO. Sie dienen dazu, die Interessen Dritter in einem Rechtsstreit zu wahren und eine effiziente Rechtspflege zu gewährleisten.
Hauptintervention:
Die Hauptintervention, auch Interventionsklage genannt, ermöglicht es einem Dritten, einen eigenen Anspruch auf den Streitgegenstand geltend zu machen. Der Hauptintervenient erhebt eine Klage gegen beide Parteien des ursprünglichen Rechtsstreits. Voraussetzungen sind:
1. Ein anhängiger Rechtsstreit zwischen zwei Parteien
2. Ein eigener Anspruch des Dritten auf den Streitgegenstand
3. Erhebung einer Klage gegen beide ursprünglichen Parteien
Die Hauptintervention führt zu einem neuen, eigenständigen Prozess. Der ursprüngliche Rechtsstreit kann auf Antrag einer Partei bis zur Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden (§ 65 ZPO).
Nebenintervention:
Bei der Nebenintervention tritt ein Dritter (Nebenintervenient oder Streithelfer) einer Partei des laufenden Rechtsstreits bei, um diese zu unterstützen. Voraussetzungen sind:
1. Ein anhängiger Rechtsstreit
2. Ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen einer Partei
3. Beitrittserklärung des Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient wird nicht Partei des Rechtsstreits, kann aber Prozesshandlungen zugunsten der unterstützten Partei vornehmen.
Vergleich und Abgrenzung:
1. Parteistellung:
– Hauptintervenient: Wird selbst Partei eines neuen Prozesses
– Nebenintervenient: Bleibt Dritter, wird nicht Partei
2. Prozessuale Stellung:
– Hauptintervenient: Führt einen eigenen Prozess
– Nebenintervenient: Unterstützt eine bestehende Partei
3. Anspruchsstellung:
– Hauptintervenient: Macht eigenen Anspruch geltend
– Nebenintervenient: Unterstützt fremden Anspruch
4. Häufigkeit in der Praxis:
– Hauptintervention: Selten
– Nebenintervention: Häufiger, insbesondere in Verbindung mit Streitverkündung
Praktische Bedeutung:
Die Hauptintervention spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle, da ein Dritter oft abwarten kann, wie der ursprüngliche Prozess ausgeht, ohne eigene Rechte zu verlieren. Die Nebenintervention hingegen ist von größerer praktischer Relevanz, insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Haftungsfragen: z.B. Beitritt eines Haftpflichtversicherers
2. Gewährleistungsrecht: Beitritt eines Zulieferers im Prozess gegen den Hersteller
3. Gesellschaftsrecht: Beitritt von Gesellschaftern in Anfechtungsklagen
4. Mietrecht: Beitritt des Vermieters in Prozessen zwischen Haupt- und Untermieter
Wirkungen der Nebenintervention:
Die wichtigste Folge der Nebenintervention ist die Interventionswirkung (§ 68 ZPO). Sie bewirkt, dass der Nebenintervenient die Entscheidung des Prozesses in einem späteren Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Dies soll widersprüchliche Entscheidungen vermeiden und dient der Prozessökonomie.
Prozessuale Besonderheiten:
1. Zulassung: Die Zulässigkeit der Nebenintervention wird durch Beschluss entschieden, wenn eine Partei widerspricht (§ 71 ZPO).
2. Rechtsmittel: Der Nebenintervenient kann selbstständig Rechtsmittel einlegen, auch gegen den Willen der unterstützten Partei.
3. Kosten: Der Nebenintervenient trägt seine eigenen Kosten, kann aber bei Obsiegen der unterstützten Partei Kostenerstattung vom Gegner verlangen.
Zusammenfassung:
Hauptintervention und Nebenintervention sind wichtige prozessuale Instrumente zur Wahrung der Interessen Dritter in Zivilprozessen. Während die Hauptintervention in der Praxis selten vorkommt, ist die Nebenintervention ein häufig genutztes Mittel, um Dritte in laufende Verfahren einzubeziehen und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Beide Institute tragen zur Effizienz der Rechtspflege bei, indem sie die Bündelung zusammenhängender Streitfragen ermöglichen und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden helfen.