Leihvertrag
Definition und Rechtliche Grundlagen
Der Leihvertrag ist ein zentrales Rechtsinstitut im Zivilrecht, das in den §§ 598-606 BGB geregelt ist. Er beschreibt einen Vertrag, bei dem der Verleiher einem Leihnehmer eine Sache unentgeltlich zur vorübergehenden Nutzung überlässt. Anders als bei Miet- oder Kaufverträgen bleibt das Eigentum beim Verleiher. Die Nutzung erfolgt kostenfrei, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Der Leihvertrag kann sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen geschlossen werden. Er setzt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen Verleiher und Leihnehmer voraus. Die Unentgeltlichkeit ist ein wesentliches Merkmal des Leihvertrags. Die Rechtsprechung hat differenzierte Grundsätze für die Auslegung und Durchführung von Leihverträgen entwickelt.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leihnehmer die Sache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben. Er haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mängel dürfen nicht verschwiegen werden, andernfalls trägt der Verleiher die Mängelhaftung. Der Leihnehmer erhält eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und muss die Kosten für die Erhaltung der Sache tragen. Dies umfasst beispielsweise Futterkosten bei Tieren oder Pflegeaufwendungen. Die Nutzung ist auf den vereinbarten Zweck beschränkt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Einwilligung des Verleihers. Nach Ablauf der Leihzeit oder Erfüllung des Nutzungszwecks muss die Sache zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat in einem vertragsgemäßen Zustand zu erfolgen, wobei eine übliche Abnutzung berücksichtigt wird.
Beendigung und Rückgabe
Der Leihvertrag kann auf verschiedene Arten enden. Bei vereinbarter Leihzeit endet er mit Fristablauf. Ohne Zeitbestimmung kann der Verleiher die Sache nach Zweckerreichung zurückfordern. Der Leihnehmer ist zur Rückgabe verpflichtet, wenn der Nutzungszweck erfüllt ist. Bei unbestimmter Leihzeit kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen. Besondere Kündigungsgründe können im Vertrag vereinbart werden. Die Rückgabe muss in einem Zustand erfolgen, der nur eine normale Abnutzung aufweist. Verschlechtert sich die Sache über das übliche Maß hinaus, kann der Verleiher Schadensersatz verlangen. Die Beweislast für den Zustand der Sache liegt grundsätzlich beim Leihnehmer.