Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Das Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches strafbar.
Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten
Jahren weiter zugenommen. Denn die Digitalisierung schreitet voran und die Nutzung digitaler Dienste ist auch bei Kindern weit verbreitet. Zwar ist der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt – angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt – bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greift jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert.
Denn nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt.
Dies will die Bundesregierung mit einem neuen Gesetzesentwurf ändern. Durch die Änderung des § 176 Absatz 6 StGB soll im Hinblick auf das Cybergrooming eine Versuchsstrafbarkeit für die Konstellationen des untauglichen
Versuchs eingeführt werden, in denen der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.
Durch eine Änderung von § 184i Absatz 1 StGB soll zudem die Reichweite der Subsidiaritätsklausel beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die Vorschriften des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB begrenzt werden.
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