Das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit dem 2. Juli 2023 in Kraft ist, hat eine neue Phase erreicht. Mit dem 17. Dezember 2023 endete die Übergangsfrist für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden. Ab dem 18. Dezember sind alle Unternehmen ab dieser Größenordnung verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme zu implementieren und zu betreiben. Dies markiert einen wichtigen Schritt im Schutz von Whistleblowern und in der Compliance-Struktur von Unternehmen.
Das Gesetz zielt darauf ab, Personen, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, umfassend zu schützen. Zu den wesentlichen Anforderungen gehören die Einrichtung sicherer interner Hinweisgebersysteme, über die Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abgegeben werden können. Interne Meldestellen sind verpflichtet, Hinweise innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten über ergriffene Maßnahmen zu informieren. Neben internen Systemen wird eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, und Bundesländer können zusätzliche Meldestellen einrichten. Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, um Whistleblower vor Benachteiligungen zu schützen, und bei Repressalien sind Schadensersatzansprüche möglich.
Für Unternehmen bedeutet dies eine Reihe von Maßnahmen. Besonders in Konzernstrukturen kann eine zentrale Meldestelle sinnvoll sein. Unternehmen müssen Richtlinien festlegen, wie mit Meldungen umgegangen wird, und in Unternehmen mit Betriebsrat sind Mitbestimmungsrechte zu beachten. Unternehmen müssen vorsichtig sein, um nicht den Anschein von Repressalien zu erwecken.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt eine wichtige Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmer- und Compliance-Schutzes dar. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen, um sowohl ihre Mitarbeiter zu schützen als auch rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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