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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Achtung: Schonfrist im Hinweisgeberschutzgesetz abgelaufen!

18. Dezember 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 1 min lesen
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achtung schonfrist im hinweisgeberschutzgesetz abgelaufen 5

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit dem 2. Juli 2023 in Kraft ist, hat eine neue Phase erreicht. Mit dem 17. Dezember 2023 endete die Übergangsfrist für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden. Ab dem 18. Dezember sind alle Unternehmen ab dieser Größenordnung verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme zu implementieren und zu betreiben. Dies markiert einen wichtigen Schritt im Schutz von Whistleblowern und in der Compliance-Struktur von Unternehmen.

Wichtigste Punkte
  • Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden.
  • Frist zum Implementieren interner Hinweisgebersysteme endete am 17. Dezember 2023.
  • Gesetz schützt Whistleblower und fördert die Compliance in Unternehmen.
  • Sichere interne Systeme müssen Meldungen innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Unternehmen sollten Richtlinien für den Umgang mit Meldungen festlegen.
  • Eine Beweislastumkehr schützt Whistleblower vor Benachteiligungen.
  • Bekämpfung von Repressalien ist entscheidend für die Wirksamkeit des Gesetzes.

Das Gesetz zielt darauf ab, Personen, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, umfassend zu schützen. Zu den wesentlichen Anforderungen gehören die Einrichtung sicherer interner Hinweisgebersysteme, über die Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abgegeben werden können. Interne Meldestellen sind verpflichtet, Hinweise innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten über ergriffene Maßnahmen zu informieren. Neben internen Systemen wird eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, und Bundesländer können zusätzliche Meldestellen einrichten. Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, um Whistleblower vor Benachteiligungen zu schützen, und bei Repressalien sind Schadensersatzansprüche möglich.

Für Unternehmen bedeutet dies eine Reihe von Maßnahmen. Besonders in Konzernstrukturen kann eine zentrale Meldestelle sinnvoll sein. Unternehmen müssen Richtlinien festlegen, wie mit Meldungen umgegangen wird, und in Unternehmen mit Betriebsrat sind Mitbestimmungsrechte zu beachten. Unternehmen müssen vorsichtig sein, um nicht den Anschein von Repressalien zu erwecken.

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt eine wichtige Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmer- und Compliance-Schutzes dar. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen, um sowohl ihre Mitarbeiter zu schützen als auch rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen, können Sie mich jederzeit kontaktieren.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitnehmerComplianceEntwicklungMitarbeiter

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