Marian Härtel
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Cheating im Esport: Darf ich Mitarbeiter überwachen?

Aus zahlreichen Gründen ist das Thema Cheaten im Esport gerade sehr heiß und kontrovers diskutiert. Aber darf ich eigentlich meine Spieler tracken, um Cheaten zu verhindern?

Meine Artikel zum Thema Cheating im Esport und Toxic Behavior sind aktuell heiß begehrt. Und das denke ich berechtigterweise. Denn ein “sauberer” Esport ist in Zukunft wichtig für die öffentliche Wahrnehmung. “Cheaten” ist aber auch ein sehr unterschätztes Thema bei Organisationen und Turnierveranstaltern. Vor allem unterschätzen viele Manager oder Geschäftsführer wie groß der finanzielle Schaden sein kann. Ein Schaden der schnell nicht nur damit zu beziffern ist, dass man eventuell einen einzigen Turniergewinn nicht ausbezahlt bekommt.

Aber darf ich als Organisation einen Spieler überwachen, beispielsweise wenn dieser in einem Leistungszentrum der Organisation trainiert. Dies ist mit dem Rechtsfragen vergleichbar, die sich in klassischen Berufen mit Dingen wie einer Kameraüberwachung vergleichen lassen.

Keine verdeckte Überwachung?

Eine verdeckte Überwachung ist dabei grundsätzlich nicht erlaubt, denn das wäre ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Spielers. Die Ausnahmen sind sehr eng begrenzt, z.B. wenn eine Kamera zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann. Da aber die Überwachung auch von PCs des Teams selber sehr problematisch ist, zumindest ohne absolut rechtssichere Betriebsvereinbarung, sollten hier Handlungen durch die Organisation als Arbeitgeber (oder auch als Auftraggeber im Rahmen von Vermarktungsverträgen) nie ohne anwaltlicher Beratung erfolgen.

Eine Betriebsvereinbarung ist dabei auch schon deshalb wichtig, da man ansonsten Probleme mit der Überwachung von persönlichen Inhalten auf den jeweiligen PCs hat, z.B. wenn der Spieler einen Arzttermin vereinbart oder mit seiner Freundin chattet.

Es kommt daher entscheidend darauf an, ob man dienstliche oder private Inhalte kontrollieren möchte. Dienstliche E-Mails und dienstlich aufgerufene Internetseiten dürfen bei jedem Mitarbeiter nachverfolgt und kontrolliert werden. Konsequenterweise müsste dies beim Esport natürlich auch für die dienstliche Verwendung eines PCs z.B. in einem Leistungszentrum gelten.

Private E-Mails und Internetnutzung dürfen dagegen grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber inhaltlich kontrolliert werden. Insofern kann es wichtig sein, eine private Nutzung der PCs in Leistungszentren oder beim gemeinsamen Trainieren vertraglich auszuschließen, da sonst kaum eine Trennung möglich sein wird.

Überwachung zulässig?

Um zu beurteilen, ob beispielsweise eine sonstige Überwachung zulässig ist, als beispielsweise mittels eines Programmes wie eines Keylogger, muss unterschieden werden, ob der Mitarbeiter von der Überwachung Kenntnis hat und ob die Überwachung einen legitimen Zweck verfolgt. Die Überwachung darf dabei Mitarbeiter nicht lediglich schikanieren oder unter Beobachtungsdruck setzen. Die Hürden sind durchaus groß, weswegen sich überlegt werden sollte, ob Anti-Cheating-Maßnahmen schlicht technisch gelöst werden, indem “normale” Spieler gar keine Rechte zur Installation irgend einer anderen Software besitzen.

Natürlich ist das für die regelmäßig freien Mitarbeiter, die auch noch auf eigenen PCs spiele, sicher schwer bis unmöglich umzusetzen, auch wenn es eventuell möglich ist, eine Betriebsvereinbarung (oder einen Zusatz zu einem Vermarktungsvertrag) zu schließen, der die Installation von Überwachungssoftware ermöglicht. Optimaler Weise wird hier Spieler Hardware natürlich gestellt, die diese nicht selber administrieren können und/oder bei denen private Nutzung und die  relevanten Esport-Titel sauber getrennt sind.

Zu beachten ist auch, dass der Einsatz von Überwachungssoftware grundsätzlich nicht anlasslos zulässig ist. Im Jahr 2017 hatte das Bundesarbeitsgericht zur Überwachung eines Softwarentwicklers mittels eines Keylogger zu entscheiden und kam zum Ergebnis, dass der Arbeitgeber  die aus dem Einsatz des Keyloggers gewonnen Daten nicht verwerten durfte, da die Überwachung unerlaubt in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingriff.

Anders wäre dies auch nach Meinung des BAG zu beurteilen gewesen, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Anlass für die Überwachung gehabt hätte, also wenn es z.B. den Verdacht eines Cheatens gibt.

Datenschutz und Grundrechte

Die Organisation (und sei es als Arbeitgeber oder Vermarktungspartner) hat bei der Überwachung immer die individuellen Rechte von Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern und den Datenschutz zu berücksichtigen. Grundsätzlich verstößt jede Art von Überwachung gegen das Persönlichkeitsrecht einer Person aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung. Ein solcher Grundrechtseingriff muss daher immer verhältnismäßig sein. Die Bestimmungen der DS-GVO und die Betroffenenrechte müssen daher stets beachtet werden. Juristisch somit durchaus eine Herausforderung.

Im Ergebnis

Überwachung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Im besten Fall sind die gewonnenen Daten nur nicht verwertbar, im schlimmsten Fall setzt man sich sogar noch Ansprüchen des Arbeitnehmers oder des Vertragspartners aus.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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