Marian Härtel
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Esport: Toxic Behaviour und Zivilrecht

Das Problem

Sogenanntes Toxic Behaviour ist natürlich auch im Esport ein großes Problem. Aber wie ist das ganze zivilrechtlich zu bewerten? Dieser Artikel soll rudimentär ein wenig Übersicht dazu geben. Zum Thema Matchfixing habe ich bereits hier einen Artikel veröffentlicht.

Toxisches Verhalten ist ein komplexes und systemisches Problem in digitalen Räumen. Aber der Esport scheint besonders unter toxischem Verhalten zu leiden. Vor allem in wettbewerbsintensiven E-Sport-Games kann negatives Verhalten, wie z.B. Belästigung, dazu führen, dass Spieler darin gehindert werden, hohe Leistung erbringen oder den Spaß am Spiel gar so stark verlieren, dass diese dem Spiel und somit auch einem Team, den Rücken kehren. Laut “Ditch the Label”, einer Anti-Mobbingorganisation und Partner von Electronic Arts (EA), wurden fast 60 Prozent der Spieler in einem Online-Spiel schikaniert – sei es, weil sie weiblich, schwarz, schwul oder einfach nur, weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort waren.

Teams in der Verantwortung

Insofern ist das Verhindern und das Unterbinden von toxischen Verhalten vordergründig eine Verantwortung von Teams und Organisationen aber auch von Turnierveranstaltern. An der vordersten Front ist es daher Aufgabe von Teams und Organisationen in den Spielerverträgen aufzunehmen, dass toxisches Verhalten geahndet werden kann und im schlimmsten Fall auch zu vertraglichen Konsequenzen führen kann. In diesem Sinne ist toxisches Verhalten und das Unterbinden eben solches Verhalten oft ein arbeitsvertragliches Thema. Was kann und was darf man also als Arbeitgeber?

Da in derartigen Fällen das Arbeitsrecht aber schnell unkonkret wird und oft auf allgemeine Maßstäbe zurückgegriffen werden muss, ist es sehr ratsam, Social Media Aktivitäten und sonstige Äußerungen der Spieler und sonstigen Beteiligten in der Organisation genau zu überwachen. Ab einer gewissen Größe der Organisation ist es sicherlich auch nicht falsch, sich darum zu bemühen, dass eine bestimmte Person im Team eine gewisse Funktion und Schiedsrichtertätigen ausübt.

Die Pflicht von Teams betrifft natürlich nicht nur die Kommunikation selber, sondern z.B. auch Dinge wie Nicknames, die ebenfalls diskriminierungsfrei sein sollten.

Social Media

Frauen, die Videospiele spielen, werden online oft verbal missbraucht oder belästigt. Darauf sollten Teams achten, wenn Frauen Teil der Organisation sind, was leider noch viel zu wenig der Fall ist. Gerade Frauen oder Personen, die schnell Opfer von Diskriminierung werden, sollte vor Übergriffen von Fans des Teams oder vor virtuellen Angriffen geschützt werden. Und Teams sollten Vorkehrungen treffen, dass im Falle eines Mobbings das jeweilige Teammitglied auch betreut werden kann. Erst in solchen Situationen wird sich ein wirklicher Zusammenhalt, noch weit mehr als durch Verträge, zeigen.

Und wichtig ist natürlich auch, dass die Leitung einer Organisation in diesem Fall reagiert, also beispielsweise Personen, die beleidigend handeln aus den eigenen Social Media Kanälen ausschließt oder ohne zu fragen, von seinen Rechten auf ein virtuelles Hausrecht Gebrauch macht. In diesen Fällen sollte möglichst nicht erst eine “Schuldfrage” oder eine Verantwortlichkeit geklärt werden, denn im schlimmsten Fall hat man hier gegenüber Arbeitnehmern eine Pflicht.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Organisation ist als Arbeitgeber aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und, sofern anwendbar, nach § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen. Um weitere Mobbinghandlungen zu verhindern, kann und muss der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mittel einsetzen. Hierzu gehören – je nach Schwere des Einzelfalls – die Rüge oder Ermahnung, die Abmahnung, die Versetzung oder als “ultima ratio” auch die Kündigung gegenüber den mobbenden Arbeitnehmern.

Das AGG wiederum schützt vor Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Alter, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Identität.

Handelt man als Arbeitgeber nicht, kommen dabei gegenüber dem Arbeitgeber sogar Schadensersatzansprüche in Betracht. Im schlimmsten Fall ist auch Schmerzensgeld als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts möglich.

Wichtig sind hier oft eine lückenlose Dokumentation des Verhaltens, denn ansonsten könnten eventuelle Rechtsstreitigkeiten vor Gericht daran scheitern, dass der Sachverhalt  zu unbestimmt dargelegt oder ungenügend bewiesen wurde.

Handlungspflicht des Turnierbetreibers

Auch Turnierbetreiber können durchaus Pflichten treffen, die sich meist als Nebenpflicht aus dem Teilnehmervertrag herleiten lassen. Es ist also in der Pflicht eines Turnierbetreibers z.B. verbale Entgleisungen von Spielern oder sogar physische Gesten oder Angriffe von Teilenehmer zu unterbinden und im schlimmsten Fall auch vertraglich zu sanktionieren. Hierzu gibt es auch bereits Versuche Regeln zu schaffen (siehe z.B. diesen Code of Conduct), dessen Einhaltung man als Turnierbetreiber z.B. als Voraussetzung dafür gestalten könnte, Anspruch auf einen Turniergewinn zu haben. Da es aber z.B. nach deutschem Recht durchaus einen Anspruch auf Auszahlung eines ausgelobten Turniergewinnes gibt, ist es dringend anzuraten, derartige Verpflichtungen schriftlich festzuhalten, um in Folge des Durchsetzens von Maßnahmen nicht in Rechtsstreitigkeiten zu enden.

Warum ist die Stimmung im Team wichtig?

Eines der größten Probleme im Esport aktuell ist die fehlende Kontinuität von Teams, auch bedingt durch die fehlenden Möglichkeiten vieler Teams hohe Gehälter zu zahlen. Gerade dann muss aber die “Stimmung” im Team funktionieren und Dinge wie Motivation anderer Spieler, fairer und respektvoller Umgang miteinander und gegenseitiger Respekt gewahrt bleiben.

Pflicht von Sponsoren?

Auch Sponsoren von Teams und Streamern sollten ihre Sponsoringverträge dahingehend überprüfen, dass unangemessenes Verhalten vertragliche Konsequenzen haben kann. Als Sponsor wird man sich ansonsten ärgern, wenn man nur bedingt Möglichkeit hat, Sponsoringverträge zu kündigen oder im schlimmsten Fall auf Kosten sitzen bleibt, um letzten Endes Schaden für das eigene Produkt oder die eigene Marke abzuwenden.

Folgen von Verstößen

Folgen von Verstößen, seien es im Arbeitsrecht, als Mittel eines Sponsorings oder innerhalb eines Turniers sollten stets gestaffelt sein und von einer Verwarnung über härtere Konsequenzen gehen, die schließlich den Verlust von Spielberechtigungen oder im schlimmsten Fall sogar eine arbeitsrechtliche Kündigung zur Folge haben könnten.

Weitere Themen?

Wie oben dargestellt, ist das Thema “Toxisches Verhalten” ein großes Thema aber eben auch ein sehr unbestimmter Oberbegriff. Gerne bin ich über Feedback gespannt und werde dieses ebenfalls in einem weiteren Artikel behandeln.

Da Cheating übrigens ein sehr spezielles Unterthema toxischen Verhaltens ist, werde ich dieses ebenfalls in einem eigenen Blogpost abhandeln.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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