Marian Härtel
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Schach, Bridge, Esport?

Zu der Diskussion rund um Esport und den Begrifflichkeiten wird ja gerade schon durch den ESBD viel gesagt, geschrieben und noch mehr gefordert. Ebenso findet man bei mir auf dem Blog mehr als genug Beiträge dazu, ob die Diskussion notwendig ist oder ob juristische Gleichstellung auch anders hinzubekommen ist.

Da ich gestern dazu eine Diskussion hatte, möchte ich auf ein ca. 2 Jahre alte Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen, welches durchaus ein wenig mehr Licht darauf wirft, ob für eine Gemeinnützigkeit der Esport wirklich als Sport anerkannt werden muss.

Der BFH hat sich nämlich bereits in zwei Urteilen vom 09.02.2017 (V R 69/14 und V R 70/14) mit Turnierbridge auseinandergesetzt und dabei dessen Förderung als möglichen steuerbegünstigten Zweck anerkannt. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Turnierbridge zwar kein Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO (Abgabenordnung) sei und auch keine privilegierte Freizeitbeschäftigung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO.  Trotzdem erkannte das Gericht, dass die Förderung des Turnierbridge ein steuerbegünstigter Zweck sei.. Dies folgerte der BFH aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck “Schach”.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 52 Nr. 6) ist Bridge dagegen ebenso wie Skat, Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Allerdings hat der EuGH dazu entschieden, dass Bridge mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport i.S.d. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) sei und daher nicht umsatzsteuerbefreit sein könnte. Das führt dazu, dass beim Bridge Umsatzsteuer auf Eintrittskarten verlangt werden muss, Vereine trotzdem aber von der Körperschaftsteuer befreit sein können. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Spieler selbst Gebühren zahlen.

Nun ist dieses Urteil zudem schon zwei Jahre alt, die Gesellschaft verändert sich und auch Gerichtsentscheidungen können sich anpassen. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten und sei es in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung, eine Gemeinnützigkeit hinzubekommen, auch wenn Esport nicht als Sport als solches anerkannt wird.

 

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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