• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Reaction-Videos auf YouTube/Twitch zulässig?

9. Februar 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
youtube 3503481 960 720
Wichtigste Punkte
  • Reaction-Videos sind populäre YouTube-Inhalte, bei denen andere Videos kommentiert werden, oft ohne Erlaubnis des ursprünglichen Erstellers.
  • Rechtliche Fragen, insbesondere Urheberrechte, können durch die Nutzung von fremden Inhalten in Reaction-Videos ergeben.
  • Es gibt bisher kein deutsches Urteil zu Urheberrechten bei Reaction-Videos, was rechtliche Unsicherheiten schafft.
  • Die Framing-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte für Reaction-Videos relevant sein und Ansprüche gegen Ersteller ausschließen.
  • Persönlichkeitsrechte und Markenrechte können ebenfalls durch die Verwendung von Originalvideos in Reaction-Videos tangiert werden.
  • Die Rechtsprechung über das sich zu eigen machen könnte Antworten auf neue Fragen bezüglich Reaction-Videos bieten.
  • Es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, um das Risiko von Ansprüchen bei Reaction-Videos zu minimieren.

Wer meinen Blog regelmäßig verfolgt, der hat bestimmt mitbekommen, dass ich auch gerne immer echte Verfahren oder Rechtsfragen aus meinem Alltag als Rechtsanwalt in meine Blogposts verarbeite.  Aktuell beschäftigt mich die Zulässig von Reaction-Videos auf YouTube.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was sind Reaction Videos?
2. Urheberrechte
3. Persönlichkeitsrechte
4. Sich zu eigen machen?
4.1. Author: Marian Härtel

Was sind Reaction Videos?

Erfahrene YouTube-Nutzer wissen genau, was Reaction Videos sind, denn es ist ein großer Trend bei einigen großen YouTubern. Dabei werden Videos von anderen YouTubern im Hintergrund gezeigt, die dann von dem anderen YouTuber kommentiert werden. Oft werden diese Reactions dann wiederum von anderen kommentiert oder bestimmte Aktionen in der Szene aufgenommen.

Es liegt in der Natur dieser Art von Videos bzw. Streams, dass ein „fremdes“ Video und damit fremdproduzierter Inhalt im eigenen Video verwendet wird – in der Regel ohne den ursprünglichen Ersteller um Erlaubnis zu fragen.

Daraus können sich vielfältige rechtliche Fragen ergeben.

Urheberrechte

Die erste Frage, die sich stellen könnte, ist, ob durch das Reaction Video möglicherweise Urheberrechte Dritter verletzt werden. Und das ist in der Tat möglich. Zwar gibt es meines Wissens in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Urteil zum Thema „Urheberrechte bei Reaction-Videos“, aber das kann/könnte durchaus noch kommen. Betroffen könnten all diejenigen sein, deren Urheber- oder Verwertungsrechte bereits im Originalvideo verletzt werden. Diese Rechte würden zwangsläufig auch in dem als Reaction-Video produzierten Video verletzt. Ob sich daraus ein zusätzlicher Anspruch gegen den Urheber des Reaction-Videos ergibt, ist fraglich. Dagegen könnte allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten Framing sprechen.

Der Europäische Gerichtshof hat 2014 in einer wichtigen Grundsatzentscheidung entschieden, dass Framing-Links keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaft-Richtlinie darstellen, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum richtet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. Diese Entscheidung betrifft natürlich die Einbindung von YouTube z.B. über IFrames auf einer Homepage, ebenso wie die Folgeentscheidung des EuGH vom 09.03.2021, Az. C-392/19, die konkretisiert, dass dies der Fall ist, wenn im Originalvideo keine Einschränkung der Framing-Funktion erfolgt. Wenn also ein Video den eigenen Bildschirm aufnimmt und darin ein – auf YouTube frei verfügbares – Video abgespielt wird, ist die Situation zwar nicht identisch, aber durchaus vergleichbar. Weder der Ersteller des Originalvideos noch Dritte könnten dann Ansprüche gegen den Ersteller des Reaktionsvideos geltend machen. Ob sich die Gerichte dieser Auffassung anschließen oder ob sich Gründe finden, dies anders zu sehen, etwa weil dem Hersteller des Originalvideos Werbeeinnahmen entgehen, bleibt abzuwarten.

Unter anderem wird es hier aber auch auf die konkrete Ausgestaltung des Reaction-Videos ankommen, da diese z.B. auch als Zitat zu werten und damit nach § 51 UrhG zulässig sein könnte.

Persönlichkeitsrechte

Ein weiteres Problem könnte sich ergeben, wenn das Originalvideo andere Rechte verletzt, z.B. Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Diese werden nämlich in dem Reaction-Video wiederholt und der Ersteller des Reaction-Videos merkt unter Umständen gar nicht, wenn das Originalvideo offline genommen wird (durch den Ersteller des Originalvideos oder durch YouTube selbst). Hier stellt sich dann die Frage, ob ein eigener Anspruch des Verletzten gegen den Ersteller des Reaction-Videos besteht (einschließlich z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen) oder ob auch hier die Framing-Entscheidung einschlägig ist und nur die Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung kommen können, also z.B. ein Video entfernt werden muss, wenn man vom Verletzten auf die mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und erst danach eigene Unterlassungsansprüche bestehen. Sie ahnen es aber schon: Auch hierzu ist mir keine Rechtsprechung bekannt, so dass ich selbst eine gewisse Tendenz habe und meine Mandanten entsprechend berate, diese Meinung aber noch nicht mit Urteilen untermauern kann.

Sich zu eigen machen?

Spannend ist auch die Frage, ob die Rechtsprechung zum „sich zu eigen machen“ für einige der Fragen, die sich im Zusammenhang mit Reaction-Videos stellen, relevant ist. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem durch das Chefkoch.de-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009 weiterentwickelt. Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Nach Ansicht des BGH hatten die Betreiber der Seite damals nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform veröffentlichten Fotos zustehen. Entscheidend war nach Ansicht des BGH, dass die Seitenbetreiber die Rezepte und Fotos als „eigene Inhalte“ präsentiert hatten. Diese Rechtsprechung ist inzwischen vielfach erweitert und angepasst worden, so dass es hier das eine oder andere „Learning“ geben könnte.

Wie immer würde ich bei neuen Trends in der Medienbranche aber unbedingt raten, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Medienrecht um Hilfe zu bitten. Oft kann man nämlich Ratschläge geben, die bei rechtlichen Unsicherheiten ermöglichen, das Risiko einer rechtlichen Inanspruchnahme zu verringern. Aktuell ist das Risiko durchaus gegeben, für ein Reaction-Video in Anspruch genommen zu werden, wogegen man sich dann nach einer Abmahnung oder in einem Gerichtsverfahren verteidigen müsste. Ich würde daher davon abraten, diese Art Videos, zumindest bei Inhalten, die kritisch und heiß diskutiert sind, zu nutzen. Auch wenn ich glaube, dass Ansprüche nur schwer durchsetzbar sind, vor allem auch wenn man im Bereich der freien Meinungsäußerung und des Zitatrechts ist, so kann es durch den oft hohen Streitwerte, schnell 10.000 Euro oder mehr kosten, sich gegen Anspruchsteller zu wehren.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBGHBlogBundesgerichtshofHaftungInformationRechtsfrageRechtsfragenRechtsprechungSchadensersatzSicherheitStörerhaftungTwitchUrheberrechtUrteileYouTubeYouTuber

Weitere spannende Blogposts

Geoblocking: Ein Wendepunkt für den Digitalen Binnenmarkt?

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
4. Oktober 2023

Einleitung Geoblocking ist ein komplexes, aber äußerst relevantes Thema, das nicht nur Onlineshops, sondern auch eine Vielzahl anderer Akteure wie...

Mehr lesenDetails

Bedeutung von NFTs?

nft g2a667756c 1920
2. Dezember 2022

Einleitung: Was sind NFTs und warum sind sie wichtig? NFTs sind ein neuer Typ von Token, der auf dem Ethereum-Blockchain-basierten...

Mehr lesenDetails

Podcasts erstellen: Worauf es rechtlich zu achten gilt

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?
29. August 2024

Podcasts erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind zu einem festen Bestandteil der Medienlandschaft geworden. Sie bieten eine tolle Möglichkeit,...

Mehr lesenDetails

Warum Ideen nicht schützbar sind: Ein paar Anmerkungen zu den juristischen Grundlagen

Warum Ideen nicht schützbar sind: Ein paar Anmerkungen zu den juristischen Grundlagen
12. Juni 2023

Einleitung: Die Unschützbarkeit von Ideen Wir leben in einer Welt, die von Ideen angetrieben wird. Egal ob es sich um...

Mehr lesenDetails

Internationalisierung von Startups

Internationalisierung von Startups: Rechtliche Herausforderungen beim Markteintritt im Ausland
8. Oktober 2024

Die Internationalisierung bietet Startups enorme Wachstumschancen, bringt aber auch komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich. Ein erfolgreicher Markteintritt im Ausland erfordert...

Mehr lesenDetails

BMF zur Umsatzsteuer bzgl. Großbritannien in 2021

Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?
16. Dezember 2020

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten....

Mehr lesenDetails

Blockchain und KI im Recht – Neuland oder bewährtes Terrain?

Blockchain und KI im Recht – Neuland oder bewährtes Terrain?
9. November 2023

Einleitung: Diskurse an der Schnittstelle von Technologie und Recht Letzte Woche ergab sich an der Universität Hannover eine spannende Diskussion...

Mehr lesenDetails

„Sponsored Post“ reicht als Werbekennzeichnung nicht aus

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
16. August 2019

Bereits in diesem Artikel habe ich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Terminus "Sponsored Post" in dem Sinne ausreicht, um...

Mehr lesenDetails

Bundesrat findet keine Mehrheit gegen Cyberkriminalität

Bundesrat findet keine Mehrheit gegen Cyberkriminalität
2. Juli 2019

Keine Mehrheit für Vorschlag zur Bekämpfung von Cyberkriminalität Ein Gesetzesantrag von Bayern zur Bekämpfung von Cybercrime wurde am 28. Juni...

Mehr lesenDetails
Influencer Recht

Influencer Recht

26. Juni 2023

Influencer-Marketing hat sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Bestandteil der Werbebranche entwickelt. Influencer, Personen, die durch ihre Präsenz...

Mehr lesenDetails
Right of First Offer (ROFO)

Right of First Offer (ROFO)

15. Oktober 2024
Jurisdiction agreement

Jurisdiction agreement

16. Oktober 2024
23600238 fc76 4626 bd40 a2606a0d02d0 202615361

Incubator program

29. März 2025
Performance protection law

Performance protection law

28. Juni 2023

Podcast Folgen

eda7ba83 c559 4e68 8441 41159a0751f3

Blitzskalierung und rechtliche Herausforderungen: Der Balanceakt für Startups

20. April 2025

In dieser Episode sprechen Anna und Max über die rechtlichen Herausforderungen von Blitzskalierung und disruptiven Geschäftsmodellen. Am Beispiel von Plattformen...

Legal challenges when implementing confidential computing: data protection and encryption in the cloud

Smart Contracts und Blockchain

22. Dezember 2024

In dieser fesselnden Podcast-Episode tauch ich tief in die Welt der Blockchain-Technologie und Smart Contracts ein. Die 25-minütige Folge beleuchtet,...

Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

10. September 2024

In dieser spannenden Folge unseres Podcasts tauchen wir tief in die Welt der innovativen Geschäftsmodelle ein. Unser Host Marian Härtel,...

Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

18. Februar 2025

In der letzten Folge der ersten Staffel des ITmedialaw.com Podcasts werfen wir einen Blick in die Zukunft des Rechts im...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung