â § 5 TMG gibt es nicht mehr.
â Es lebe § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelĂśst. Diese Ănderung hat viele Betreiber von Websites Ăźberrascht, und plĂśtzlich haben Millionen von Webseiten ein fehlerhaftes Impressum. Das DDG hat den Platz des TMG so unvorhersehbar eingenommen, dass es kaum jemand auf dem Radar hatte und selbst groĂe Plattformen wie âGesetze im Internetâ und âDejureâ es noch nicht aktualisiert haben.
Noch erstaunlicher ist, dass selbst viele erfahrene Juristen und IT-Rechtsexperten von dieser Ănderung unvorbereitet getroffen wurden. Diese Ănderung wurde so leise eingefĂźhrt, dass sie nicht nur bei den Betreibern von Websites, sondern auch bei vielen Rechtsanwälten, die auf das Internetrecht spezialisiert sind, fĂźr erhebliche Unsicherheit gesorgt hat. Die Umstellung fand in einem solchen Tempo statt, dass sogar gängige Rechtsdatenbanken und juristische Informationsdienste mit der Aktualisierung nicht hinterherkamen.
In einem so digitalen Zeitalter, in dem rechtliche Ănderungen normalerweise sofort in diversen Online-Diensten verfĂźgbar sind, ist dies besonders bemerkenswert.
Kein Grund zur Panik: Neue Impressumspflicht und Abmahnwellen
Seit dem 17. Februar 2024 sind die Pflichtangaben nach § 5 TMG durch § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ersetzt worden. Diese Ăźberraschende Ănderung hat bei vielen Betreibern von Websites Verunsicherung hervorgerufen, und viele fragen sich nun, ob eine neue Abmahnwelle droht.
Ist eine Abmahnwelle zu befĂźrchten?
Die Antwort lautet: Nein, jedenfalls nicht von Mitbewerbern.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ebenfalls angepasst. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG wird nun klargestellt, dass bei VerstĂśĂen gegen die Impressumspflicht Mitbewerber keine Abmahnkosten mehr geltend machen kĂśnnen. Dies bedeutet, dass die oftmals als missbräuchlich empfundenen Abmahnungen von Konkurrenten, die lediglich auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten abzielen, in diesem Fall nicht mehr mĂśglich sind.
Vorsicht bei Abmahnverbänden
Anders sieht es jedoch bei Abmahnverbänden aus. Diese kĂśnnen weiterhin Abmahnungen aussprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Website gegen die neuen Bestimmungen verstĂśĂt. Solche Verbände agieren im Interesse der Verbraucher und sind darauf bedacht, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Sie haben das Recht, VerstĂśĂe zu rĂźgen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten, um Verbraucherinteressen zu schĂźtzen und Unternehmen zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen.
MĂśgliche Risiken und PräventivmaĂnahmen
Fßr Betreiber von Websites ist es daher ratsam, die Impressumsangaben zu ßberprßfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Obwohl die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber gering ist, kÜnnen Abmahnverbände dennoch tätig werden. Betreiber sollten daher sicherstellen, dass ihre Websites den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um mÜgliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine klare und aktualisierte Rechtslage minimiert das Risiko von Abmahnungen und schßtzt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen.
Impressumspflicht fĂźr Influencer
Eine interessante Fragestellung betrifft auch Influencer, die das Impressum ihrer Vermarktungsagentur nutzen. Wie in diesem Artikel ausgefĂźhrt wird, ist es umstritten, ob dies eine Verletzung der Impressumspflicht darstellt. Eine Abmahnung ist jedoch eher unwahrscheinlich. Anbieter von Impressumsdiensten sollten allerdings darauf achten, gute AGB zu haben, da einstweilige VerfĂźgungen drohen kĂśnnten, wenn ein Influencer die Rechte Dritter verletzt.
Handlungsbedarf bei Website-Betreibern
Trotz der relativ geringen Abmahngefahr von Seiten der Mitbewerber sollten Betreiber von Websites dennoch ihre Impressumsangaben ĂźberprĂźfen und anpassen. Angaben wie âImpressum gemäà § 5 TMGâ sind jetzt Ăźberholt und sollten auf das neue Gesetz oder besser noch einfach nur auf âImpressumâ geändert werden. Das DDG ersetzt das TMG, und die Pflichtangaben sollten entsprechend angepasst werden, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.
Fazit: Ruhe bewahren, aber handeln
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gefahr einer Abmahnwelle durch Mitbewerber aufgrund der geänderten Impressumspflicht gering ist. Trotzdem sollten Betreiber von Websites die neuen Vorgaben im Auge behalten und ihr Impressum anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein und mÜglichen Abmahnungen durch Abmahnverbände vorzubeugen.