Marian Härtel
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Kostenerstattungen wenn Messe wegen Corona-Virus abgesagt wird?

Rund um den Erdball ist aktuell die Sorge vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus groß. Ob nun berechtigt oder nicht, ob Hysterie oder angebrachte Vorsicht, will ich hier gar nicht klären.

Was ist aber wenn man bereits Unkosten hatte, weil man an einer Messe oder Großveranstaltung teilnehmen wollte, die nun abgesagt wurde? Gerade im Bereich IT- und Computerspiele wurden nun einige Messen und Veranstaltungen in den letzten Tagen abgesagt.

Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen wird man auf den Kosten sitzen bleiben, egal ob als Besucher oder Aussteller. Hat man vorab nicht, beispielsweise durch Buchungen über das Internet, flexible Tarife gewählt, oder kann auf Stornierungsbedingungen zurückgreifen, die eine Umbuchung von Hotelzimmern ermöglichen, dürften in den meisten Fällen, die Kosten umsonst ausgegeben worden sein.

Eine Ausnahme wird nur bei bereits bezahlten Optionen für Aussteller vorliegen. Je nach Situation und Einzelfall wird man sich als Aussteller nicht auf eine mögliche Verschiebung verweisen lassen müssen. Gebühren für Stände oder Sponsoringoptionen muss der Eventveranstalter Zahlungen erstatten, außer es liegt eine sogenannte “höhere Gewalt” vor. Ob der Veranstalter sich darauf berufen kann, dass die Veranstaltung nur verlegt wird, er also weiterhin zur Erbringung der Leistung bereit ist, wird eine Frage des Einzelfalls und der genauen Verträge sein. Wohl nicht ausreichend wird jedoch die Verweisung auf eine Veranstaltung im nächsten Jahr sein. Ein geringe Verschiebung kann aber durchaus zumutbar sein.

Aufgrund dieser Unsicherheit ist anzunehmen, dass einige Eventveranstalter versuchen werden, diese Fragen einvernehmlich zu klären.

Dies alles gilt jedoch nur für Leistungen die vom Messeveranstalter direkt gebucht wurden.

Kosten, beispielsweise für einen Standbauer wird man in aller Regel verlieren, wenn hier bereits Leistungen erbracht wurden. Dazu gehören beispielsweise Designleistungen und vor allem wenn nicht eine konkrete Messe/Event Vertragsbestandteil war. Bei bereits in Auftrag gegebenen sonstigen Leistungen, wie für gebuchtes Personal oder für Werbematerialien, kommt es auf Details an. Wurden Werbematerialien beispielsweise schon bedruckt, wird man diese auch bezahlen müssen. Eine Ausnahme könnten hier nur AGB der jeweiligen Vertragspartner insoweit bieten, als dass sogenannte ersparte Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn der Messebauer also noch gar nichts gebaut hat und somit auch kein Material verwendet hat, wären diese Zahlungen oft zu erstatten. AGB, die dies anders regeln, könnten gegebenenfalls angegriffen werden. Hier kommt es aber auf Details und auch auf die Frage der “höheren Gewalt” an.

Problematisch ist mitunter die Frage, ob der Messeveranstalter selbst für den Schaden haftet, da dieser den Schaden durch die Absage verursacht hat. Entscheidend ist dabei, ob der Messeveranstalter die Absage zur vertreten hatte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Veranstaltung der Messe behördlich untersagt worden wäre. Aber auch ansonsten wird dies in der gegenwärtigen Lage meist nicht gegeben sein. Sei es nur, weil die Behörden hohe Anforderungen stellen oder weil der Messe. oder Eventveranstalter befürchtet, dass die Besucher in aller Regel ausbleiben werden. Auch hier kommt es auf Details an, beispielsweise wann die Veranstaltung stattfinden sollte.

Da also anzunehmen ist, dass es hier zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten kommen wird, empfiehlt es sich, die eigenen Verträge mit den Eventveranstaltern und sonstigen Dienstleistern genau zu prüfen. Erst dann wird man Klarheit haben können, ob und wie der Schaden sich minimieren lässt. Der Begriff “Höhere Gewalt” wird also wohl in den nächsten Monaten Rechtsanwälte und deutsche Gerichte beschäftigen, denn die genaue Einordnung wird Rechtsfragen entscheiden.

Da derartige Rechtsstreitigkeiten aber auch teuer sein können und viele Einzelheiten mitunter schwer zu beantworten sind, sollte zunächst das Gespräch mit allen Parteien gesucht werden. Beachtet werden sollte auch, ob man bei Partnern, die man in den folgenden Jahren eventuell noch braucht, “verbrannte Erde” hinterlassen möchte.

Fühlt man sich nicht neutral genug, um die Kommunikation und Prüfung selbst vorzunehmen, kann auch hierbei sicher ein Rechtsanwalt helfen.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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