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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Auslistung bei Google wegen Datenschutz?

15. Juni 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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BGHurteil 1 1

Der Bundesgerichtshof wird am 16. Juni 2020, 9.30 Uhr, in zwei Sachen darüber entscheiden, ob ein Anspruch gegen Google dahin gehend besteht, nicht mehr in den Suchergebnissen gelistet zu werden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Verfahren VI ZR 405/18:
2. Verfahren VI ZR 476/18:
2.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Bundesgerichtshof entscheidet am 16. Juni 2020 über Auslistungsansprüche gegen Google.
  • Im Verfahren VI ZR 405/18 klagt ein Geschäftsführer wegen negativer Berichterstattung.
  • Das Landgericht wies die Klage ab; Kriterien für Auslistungsanspruch nicht erfüllt.
  • Datenverarbeitung war zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung notwendig.
  • Im Verfahren VI ZR 476/18 klagen Kläger wegen kritischer Artikel auf einer US-Webseite.
  • Der Oberlandesgericht sah keine rechtliche Verantwortung von Google für die Berichterstattung.
  • Kläger setzen ihre Ansprüche durch zugelassene Revisionen fort.

Verfahren VI ZR 405/18:

Der Kläger hier war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von Google, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO seien nicht gegeben. Zwar enthielten die von der Beklagten verlinkten Presseartikel Gesundheitsdaten des Klägers i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Doch sei die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO). Die insoweit notwendige Grundrechtsabwägung führe im Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der Beklagten.

Verfahren VI ZR 476/18:

Der Klägerin diesem Verfahren ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren nun ebenfalls von Google, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als „thumbnails“ anzuzeigen. Google bestreitet die Behauptung der Kläger, die Berichte über sie seien unwahr, im Wesentlichen mit Nichtwissen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Da ein Suchmaschinenbetreiber – so das Oberlandesgericht – in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in den Ergebnislisten nachgewiesenen Inhalten stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts nicht möglich. Soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast hierfür daher in jedem Fall den Steller eines Auslistungsanspruchs. Im Streitfall hätten die Kläger der Beklagten keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung dargelegt.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr jeweiliges Auslistungsbegehren weiter.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeweislastBundesgerichtshofDatenschutzDienstleistungGoogleInformationKlageModelSuchmaschine

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