Meine Kanzlei ist so digital wie nur möglich, ich bin voll digital erreichbar und überwiegende Anzahl meiner Mandanten hat mit digitalen Inhalten zu tun. Und trotzdem stoße ich immer wieder auf Rechtsfragen im digitalen Raum, die ich vorher nicht beachtet habe.
So beispielsweise die Frage, ob man mithilfe es eines Emoji jemanden beleidigen kann!
Und wer ahnt es? Es gibt dazu sogar Urteile. Mit der Frage haben sich also tatsächlich Richter beschäftigt. Und Gericht haben die grundsätzliche Möglichkeit einer Beleidigung sowohl im strafrechtlichen als auch im arbeitsrechtlichen Rahmen bereits bestätigt. Vorsicht also, wenn man in Wut als “fettes“ (ausgeschrieben) Schwein (Emoticon) bzw. mit einem Bären- oder Affenkopf (Emoticon) bezeichnet. In einem arbeitsgerichtlichen Fall in Baden-Württemberg wurde dies vom zuständigen Arbeitsgericht nämlich als eine Beleidigung von leitenden Mitarbeitern, die während einer heftigen Diskussion auf Facebook erfolgten, bestätigt. Einzig angesichts einer sechzehnjährigen beanstandungslosen Tätigkeit des Arbeitnehmers führte das ganze nicht zu einer fristlosen Kündigung. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass in dieser Sache eine Abmahnung ausgereicht hätten. Grundsätzlich hätte das Verhalten aber ausgereicht, urteilte schließlich sogar das Bundesarbeitsgericht!
Insgesamt lässt sich jedoch festhalten, dass das, was in geschriebenen oder gesagten Worten eine Rechtsfolge hätte, sei eine strafrechtliche relevante Beleidigung oder ein arbeitsrechtlich zu sanktionierendes Verhalten, nicht durch verniedlichende Emojis kaschiert werden kann.