- Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vertragspartner Anspruch auf Ersatz von Kosten hat, die durch ein US-Gerichtsverfahren entstehen.
- Vertrag sah deutsches Recht und einen ausschließlichen Gerichtsstand in Deutschland vor, trotzdem wurde in den USA geklagt.
- Die Klägerin forderte 196.118,03 USD für entstandene Rechtsanwaltskosten aufgrund der falschen Gerichtsstandsvereinbarung.
- Das Urteil betont die Bedeutung von Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Verträgen zur Vermeidung von forum shopping.
- Die Parteien mussten Klagen ausschließlich am vereinbarten Gerichtsstand erheben, um Kosten zu vermeiden.
- Das Urteil zeigt, wie wichtig Zuständigkeitsfragen bei internationalen Verträgen sind, oft jedoch übersehen werden.
- Rechtsstreitigkeiten sollten planbar und Prozessrisiken berechenbar gemacht werden, so das erklärte Ziel der Vereinbarung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist. Der hier streitgegenständliche Vertrag enthielt die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar sei.
Die jetzige Beklagte erhob im Jahr 2016 trotzdem Klage vor einem Bundesgericht in den USA, verlor diese Klage jedoch aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung. Eine Kostenerstattung findet in den USA jedoch auch nicht bei vollständigem Obsiegen statt.
Die jetzige Klägerin klagte daher auf Ersatz von 196.118,03 USD (Ja, Kosten in den USA sind derart hoch, selbst wenn es NUR um Fragen der Zuständigkeit geht – meist Rechtsanwaltskosten) und bekam vom BGH recht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet waren, Klagen aus dem Vertrag nur an diesem Gerichtsstand zu erheben und ansonsten Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geltend machen zu können.
Mit einer solchen Vereinbarung hätten die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen, Prozessrisiken berechenbar zu machen und ein nachträgliches „forum shopping“ durch eine Vertragspartei zu verhindern.
Dass nach der Rechtsprechung des BGH allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden könne, stehe dem nicht entgegen.
Das Urteil zeigt eindrucksvoll wie relevant in internationalen Verträgen Fragen der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts sein können, obwohl diese Klauseln oft irgendwo unter „Sonstiges“ platziert und schnell übersehen werden.