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Home Sonstiges

Darknet bald strafrechtlich relevant?

3. April 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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paragraphenzeichen stgb buch 03 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Geplante Einführung von § 126a im Strafgesetzbuch zur Bekämpfung von internetbasierten Straftaten.
  • Strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für Anbieter von Dienstleistungen, die Straftaten ermöglichen.
  • Aufzählung von rechtswidrigen Taten, die unter diese Regelung fallen, z.B. Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz.
  • Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Kieler Länder fordern bessere Ermittlungsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Tätern.
  • Gesetzentwurf wird über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt, ohne feste Fristen für Beratungen.
  • Problematisierung der aktuellen Rechtslage im Umgang mit illegalen Onlinehandelsplattformen im Darknet.

Wie es aktuell aussieht, wird wohl bald ein § 126a in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Dieser soll wie folgt lauten:

 

Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
2. §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
6. §§ 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und
4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275,
276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
die Tat gewerbsmäßig begeht.

Die genaue Fassung kann sich natürlich noch verändern. Vor allem Bayern fordert weitere Verschärfungen.

Zugleich beabsichtigen die Länder mit ihrer Initiative, die Ermittlungsbefugnisse zu erweitern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Tatverdächtigen zu erleichtern. So soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich möglich sein, von Postdienstleistern Auskünfte über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Mangels Rechtsgrundlage ist das derzeit nicht zulässig. Der Bundesrat begründet seinen Gesetzesvorstoß damit, dass die geltende Rechtslage keine ausreichende strafrechtliche Handhabe gegen derartige Angebote im Darknet bietet. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellen, könnten sie aktuell allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden. Diese sei in der Regel aber schwer nachzuweisen. Tatsächlich erhielten illegale Onlinehandelsplattformen in der Strafverfolgung jedoch zunehmend Bedeutung. Das Bundeskriminalamt rechne mit dem Ausbau des Geschäftsmodells, betonen die Länder. Auch EUROPOL sehe in den Plattformen eine Schnittstelle von Cybercrime und weiteren Formen von teilweise auch organisierter Kriminalität.

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.

Die ganze Beschlussfassung findet man hier.

Tags: BeratungBundestagGesetzeinternetModel

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