Marian Härtel
Filter nach benutzerdefiniertem Beitragstyp
Beiträge
Wissensdatenbank
Seiten
Filter by Kategorien
Abmahnung
Arbeitsrecht
Blockchain und Web Recht
Datenschutzrecht
Esport
Esport Business
Esport und Politik
EU-Recht
Gesellschaftsrecht
Intern
Jugendschutzrecht
Onlinehandel
Recht im Internet
Recht und Computerspiele
Recht und Esport
Sonstiges
Steuerrecht
Unkategorisiert
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Youtube-Video
Einfach anrufen!

03322 5078053

OLG Köln: Cloudflare haftet als Täter

Einleitung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Haftung von Dienstleistern im Bereich des Urheberrechts neu justiert. Im Zentrum steht Cloudflare, ein Anbieter, der durch seine Services auch den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht hat. Die Feststellung einer Täterhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch das Gericht könnte als Präzedenzfall weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche nach sich ziehen.

Historie des Verfahrens

Die Wurzeln des Falles reichen zurück zu der Schließung von Plattformen wie DDL Music, die urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne Genehmigung der Rechteinhaber zur Verfügung stellten. Cloudflare, der Dienstleister, der diesen Plattformen Anonymität gewährte, wurde daraufhin von den Rechteinhabern belangt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Cloudflare bereits zur Unterlassung aufgefordert, da das Unternehmen nicht hinreichend gegen die Urheberrechtsverletzungen eingeschritten sei. Das Hauptsacheverfahren hat diese Auffassung nicht nur bestätigt, sondern erweitert: Cloudflare wird nun über die Störerhaftung hinaus als Täter verantwortlich gemacht. Dies impliziert eine aktive Beteiligung Cloudflares an den Rechtsverletzungen und stellt eine deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtsauffassung dar.

Rechtliche Bewertung und Signalwirkung

Die Entscheidung des OLG Köln sendet ein klares Signal aus: Gerichte sind bereit, die Haftung von Dienstleistern auszudehnen, wenn diese nicht aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Dies steht im Gegensatz zu früheren Urteilen, bei denen eine Haftung meist erst nach Kenntnisnahme von Rechtsverletzungen und ausbleibender Reaktion einsetzte.

Vergleich mit der Rechtsprechung zu Quad9 Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zum DNS-Resolver Quad9 zeigt eine konvergierende Tendenz: Auch hier wurde eine Haftung festgestellt, weil der Dienst den Zugang zu illegalen Inhalten nicht verhinderte. Dieses Urteil betont die Erwartung der Gerichte an technische Dienstleister, eine aktive Rolle in der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zu übernehmen.

Herausforderungen für die Branche

Die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen konfrontieren die gesamte Branche mit grundlegenden Herausforderungen: Dienstleister stehen vor der Aufgabe, ihre Rolle im digitalen Raum neu zu definieren und möglicherweise ihre Geschäftsmodelle zu überdenken. Die Zeiten, in denen eine neutrale Positionierung als reiner Infrastrukturanbieter ausreichte, um einer Haftung zu entgehen, scheinen vorbei zu sein. Die Verantwortung der Dienstleister wird neu gewichtet, und es wird erwartet, dass sie aktiv zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen beitragen.

Diese Entwicklung wirft zugleich Fragen auf, die weit über den Einzelfall hinausgehen. Besonders im Fokus steht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) zukünftig ähnliche Fälle handhaben wird. Der BGH hat zwar bereits über die Täterhaftung für Sharehosting-Plattformen entschieden, doch die Dynamik des digitalen Wandels und die Vielschichtigkeit der Technologien könnten zu einer fortlaufenden Überprüfung und Anpassung der Rechtsprechung führen. Sollte Cloudflare den Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde beschreiten, könnte dies nicht nur eine erneute juristische Bewertung nach sich ziehen, sondern auch die Rechtspraxis in diesem Bereich weiterentwickeln. Aus eigener Erfahrung weiß man, dass selbst gefestigte Rechtsprechungen des BGH im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein können. Vor diesem Hintergrund bleibt die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zu Urheberrechtsverletzungen im Internet ein spannendes und bedeutsames Feld, das von allen Marktteilnehmern und Rechtsbeobachtern mit Interesse und Vorsicht gleichermaßen verfolgt werden sollte.

Für eine eingehendere Betrachtung der Rechtsprechung im Fall Quad9 und dessen Tragweite für die Branche sei auf den Beitrag DNS-Resolver als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf meinem Blog verwiesen.

Abschluss

Die Entscheidung des OLG Köln markiert einen Wendepunkt und fordert Dienstleister auf, Verantwortung zu übernehmen und proaktive Schritte zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu unternehmen. Wie sich die Rechtslage weiterentwickeln wird, bleibt eine spannende Frage, die die Branche weiterhin aufmerksam verfolgen wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Picture of Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@itmedialaw.com