Immer wieder stellt sich, gerade bei internationalen Internetportalen, die Frage, ob deutsche Gerichte zuständig sind, beispielsweise wenn auf der Webseite eine Handlung vorgenommen wird, die nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnfähig wäre.
Gerichte sind sich dabei meist einig, dass Inhalte in deutscher Sprache ausreichen, damit sich das Angebot der Webseite auch an deutsche Nutzer richtet, woraus sich sodann die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt. Gerade Anbieter von Apps oder Webseiten aus der Schweiz oder Österreich sollten dies immer beachten, denn wie man an meinen Blogbeiträgen sieht, sind Verletzungen deutschen Wettbewerbsrechtes schnell passiert, eine mögliche einstweilige Verfügung schnell beantragt. Auch die Vollstreckung in der Schweiz oder Österreich ist dann nicht allzu schwer.
Was aber gilt im umgekehrten Fall? Was, wenn eine Webseite über eine .de Domain abgerufen werden kann, die Inhalte aber in der englischen Sprache vorliegen? Der Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt gewidmet und kam zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Fall ein Zuständigkeit gegeben sei.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung ist gegeben, wenn es sich um eine “de”-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis kann nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.
Im Übrigen gilt dies natürlich durchaus auch für Anbieter aus Deutschland, mit deutschem Auftritt und einer fehlenden Distanzierung von Kunden aus Österreich und/oder der Schweiz. Bei der Erstellung von AGB und Widerrufserklärungen muss man daher einen Kosten/Nutzen-Faktor beachten.