Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht vor, E-Sport als gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO (Förderung des Sports) zu verankern bzw. ausdrücklich zu fassen. Damit würde eine juristisch lange offene Flanke geschlossen, die Vereinen, Verbänden, Veranstaltern und Vermarktern seit Jahren die Arbeit erschwert. Nach derzeitigem Stand wird eine Verabschiedung noch vor Jahresende 2025 erwartet; formal ist es bis dahin aber „nur“ ein Regierungsentwurf.
Parallel enthält der Entwurf mehrere gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen, die für E-Sport-Strukturen genauso relevant sind wie für klassische Sportvereine:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO).
- Wegfall der Sphärenzuordnung bis 50.000 € Einnahmen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).
- Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
- Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026 auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
Diese Punkte stehen so im aktuellen Überblick zum Steueränderungsgesetz 2025 und sind für die Praxis des E-Sports ebenso bedeutsam wie die Gemeinnützigkeitsfrage selbst.
Wichtig zur Einordnung: Die beabsichtigte Anerkennung betrifft das Gemeinnützigkeitsrecht. Andere Rechtsbereiche – etwa Landessportfördergesetze oder Verbandsrecht – werden dadurch nicht automatisch erfasst. Für Förderkulissen, DOSB-Themen oder sportspezifische Privilegien bleibt daher ggf. eigene Gesetzes- bzw. Satzungsarbeit erforderlich.
Aus Beratungssicht lohnt der Blick auf die Systematik der AO: Mit der Einordnung des E-Sports unter die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) dürfte § 67a AO („sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb“) grundsätzlich entsprechend greifen – einschließlich der bekannten 45.000-€-Grenze für Bruttoeinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen und der Wahlrechte bei „bezahltem Sport“. Für die konkrete Anwendung bleiben Detailfragen, die der Gesetzgeber (Begründung/AEAO) und die Verwaltungspraxis klären werden, aber die Leitplanken sind gesetzt.
Warum diese Änderung überfällig war: bisherige Rechtslage, BFH-Linie und Verwaltungspraxis
Der Ausgangspunkt: „Sport“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts wurde traditionell unter Rückgriff auf die BFH-Rechtsprechung körperlich-motorisch geprägt verstanden; Ausnahmen wie Schach wurden explizit in der AO genannt. E-Sport fiel in dieses Raster gerade nicht; bestehende Anerkennungen waren Patchwork-Lösungen über andere Zwecke (z. B. Jugendhilfe, Bildung) oder landesspezifische Verwaltungsspielräume. Das hat über Jahre Unsicherheit erzeugt – in Satzungen, in der Mittelverwendung, bei Events, im Sponsoring und bei der Trennungsrechnung.
Genau diese Problemlage wurde hier im Blog seit Jahren wiederholt adressiert: Bereits 2018 wurde darauf hingewiesen, dass eine saubere Begründung der Gemeinnützigkeit in der Vereinssatzung zwingend ist und bloße Schlagwort-Satzungszwecke nicht genügen. 2019 wurde betont, dass die Sportanerkennung an sich weniger entscheidend ist als funktionierende Förderwege und eine AO-konforme Gemeinnützigkeit – mit explizitem Vorschlag, E-Sport gleichberechtigt in § 52 AO zu denken. 2020 wurde für Team-Gründungen erneut auf Rechtsformfragen und die begrenzte Eignung des „Vereins“ für kommerzielle Ziele hingewiesen. All dies zeigt, warum eine bundeseinheitliche steuerrechtliche Klarstellung jetzt der richtige Schritt ist.
Der Regierungsentwurf nimmt diese Linie auf und verankert E-Sport ausdrücklich im Katalog des § 52 AO – und zwar nicht als exotischer Sondertatbestand, sondern im Kontext des Sports. Juristisch ist das sauber: Statt dogmatischer Debatten über den Sportbegriff schafft der Gesetzgeber Klarheit im Steuerrecht, wo es in der Praxis am meisten brannte (Gemeinnützigkeitsstatus, Zweckbetrieb, Sphären, Pauschalen). Genau deshalb ist diese Änderung nötig – und überfällig.
Aus der Praxis (eigene Mandate mit E-Sport-Games, Vereinen und Vermarktern): Die bisherige Unsicherheit führte regelmäßig zu uneinheitlicher Verwaltungspraxis, risikobehafteten Satzungsgestaltungen und abgebrochenen Förder-/Sponsoring-Projekten, weil steuerliche Risiken (z. B. dauerhafte Verlagerung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) nicht tragbar waren. Mit der Anerkennung als gemeinnütziger Zweck und den gleichzeitig angehobenen Grenzen und Pauschalen wird die Planbarkeit spürbar besser.
Was sich praktisch ändert: Körperschaft-/Gewerbesteuer, Zweckbetrieb, Sponsoring, Personal
Gemeinnützigkeitsstatus und Körperschaftsteuer
Mit der Anerkennung der „Förderung des E-Sports“ als gemeinnütziger Zweck unter § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO öffnen sich für Körperschaften, die entsprechend satzungsgemäß handeln und die formellen Anforderungen (§ 59 ff. AO, v. a. § 60 AO Satzungsmuster, § 63 AO Nachweispflichten) einhalten, die bekannten Steuerprivilegien (u. a. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; Gewerbesteuerbefreiung). Gemeinnützigkeit ist kein Umsatzsteuer-Freibrief, aber sie strukturiert die Einkunftssphären und bildet die Grundlage für Zweckbetriebe. Gerade hier helfen die Erleichterungen des Entwurfs.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und neue 50.000-€-Freigrenze
Bisher galt: Schon relativ geringe kommerzielle Aktivitäten konnten die Gemeinnützigkeit in schwieriges Fahrwasser bringen, wenn Trennungsrechnung, Mittelverwendung und Satzungszwecke nicht sauber strukturiert waren. Die Freigrenze von 50.000 € für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO) wirkt hier wie ein Puffer: Unterhalb bleiben Gewinne körperschaft- und gewerbesteuerlich unbelastet; oberhalb ist zu versteuern – die Gemeinnützigkeit als solche bleibt jedoch unberührt, sofern der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht überhandnimmt. Dass bis 50.000 € keine Sphärenzuordnung mehr vorzunehmen ist (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO), spart zusätzlich Bürokratie.
Zeitnahe Mittelverwendung: 100.000 €-Grenze
Gerade im E-Sport (Events, Technik, Lizenzen, Jugendarbeit) schwanken Einnahmen erheblich. Die Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) reduziert Verwendungsdruck: Mittel können strategischer eingesetzt werden (z. B. mittelfristiger Aufbau von Trainings- und Betreuungsstrukturen), ohne dass die Gemeinnützigkeit wegen formaler „Zeitnähe“ gefährdet wird.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Erhöhung auf 3.300 € bzw. 960 € ab 2026 (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) schafft rechtssichere Spielräume für Coaches, Admins, Betreuer und Jugendleiter. In der E-Sport-Praxis kann damit qualifiziertes Personal leichter strukturiert und vergütet werden – rechtssicher und ohne sofort in die Zone regulärer Arbeitsverhältnisse zu geraten.
Zweckbetrieb „sportliche Veranstaltungen“ (§ 67a AO)
Wenn E-Sport in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als Sport gewertet wird, spricht viel dafür, E-Sport-Events (Turniere, Ligen) künftig unter § 67a AO zu fassen – mit allen Konsequenzen:
- Zweckbetrieb bis 45.000 € Bruttoeinnahmen p. a. (vereinheitlichter Rahmen).
- Wahlrechte bei Beteiligung „bezahlter Sportler“.
- Vereinfachte Abgrenzung gegenüber dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Für Vermarkter und Veranstalter heißt das: Event-Konzeption und Verträge (Startgelder, Preisgelder, Sponsoringflächen, Medienrechte, Hospitality) sollten so gestaltet werden, dass sie die Zweckbetriebsmerkmale konsistent abbilden; bei Überschreiten der 45.000-€-Grenze ist frühzeitig die steuerliche Einordnung des gesamten Veranstaltungsjahres zu prüfen.
Sponsoring, Werbung, IP-Rechte
Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass Sponsoring- und Werbeerlöse steuerpflichtig sein können. Entscheidend bleibt die Trennung von ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Sponsoringverträge müssen Leistungsbeschreibungen (z. B. Logoplatzierungen, Naming, Social-Media-Posts) so ausweisen, dass steuerliche Folgen und USt-Pflichten kalkulierbar bleiben. In der E-Sport-Praxis sind zudem Publisher-Lizenzen (Turnier-/Broadcast-Rechte) und Markenrechte sauber zu ordnen – nicht nur zivilrechtlich, sondern auch, um die steuerliche Sphärentrennung nicht zu verwässern.
Aus der Mandatsarbeit zeigt sich: Sobald die steuerrechtliche Klammer (Anerkennung als Sportzweck, § 67a-Zweckbetrieb, neue Freigrenzen) klar ist, lassen sich Sponsoring- und Vermarktungsstrukturen rationalisieren – mit besseren Ergebnissen für Vereine, Teams und Vermarkter. Diese Kanzlei vertritt seit Jahren E-Sport-Publisher/Spiele, Vereine und Vermarkter und sieht in der Neuregelung den praktischen Durchbruch.
Satzung, Compliance, Jugendschutz: worauf es jetzt ankommt
Satzungszweck und AEAO-Konformität
Die Satzung muss den gemeinnützigen Zweck klar fassen. Künftig sollte die „Förderung des E-Sports“ explizit unter Bezug auf § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO aufgenommen werden; flankierend bieten sich Unterzwecke an (z. B. Jugendförderung, Bildung, Gesundheitsprävention – jeweils mit konkreter Betätigung). Bereits ältere Beiträge hier im Blog haben darauf hingewiesen, dass bloße Leerformeln („fördert E-Sport“) nicht ausreichen; es braucht prüffähige Zwecke, Tätigkeitsbeschreibungen und Selbstlosigkeitsklauseln.
Suchtprävention und „gesunder Umgang“ als Praxis-Auftrag
Der Überblick zum Steueränderungsgesetz betont, dass E-Sport-Körperschaften sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln sollen. Das ist kein bloßer Programmsatz, sondern ein Handlungsauftrag für Satzung, Tätigkeitsberichte und Mittelverwendung: Präventions- und Aufklärungsangebote, Schutzkonzepte, Coaching-Richtlinien, Altersgrenzen im Trainings-/Wettkampfbetrieb. Es empfiehlt sich, diese Elemente konkret in Satzung und Ordnungen zu verankern und nachweisbar zu machen.
Trennungsrechnung, Dokumentation, Governance
Auch mit neuen Freigrenzen bleiben Trennungsrechnung und Dokumentation zentral. Für jeden Bereich – ideell, Zweckbetrieb (§ 67a AO), wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – sind Kosten- und Erlösströme abzubilden. Sponsoringpakete, Ticketing, Merchandising, Streaming-Rechte, Preisgelder brauchen saubere Zuordnung. Bei Preisgeldzahlungen und Aufwandsentschädigungen sind die BFH- und Verwaltungsgrundsätze zu beachten; pauschale Zahlungen ohne belegten Aufwandsbezug gefährden im Zweifel den Zweckbetrieb. (
Abgrenzung zu Sportförderung und Verbandsrecht
Noch einmal klar: Die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Sportzweck öffnet nicht automatisch die Tür zu Sportförderprogrammen und Verbandsstrukturen. Förderrecht und Verbandsaufnahmen folgen eigenen Kriterien; hier braucht es „Hausaufgaben“ in Struktur, Ethik-/Integritätsregeln, Schieds- und Spielordnungen sowie Jugendschutz. In vielen Bereichen ist der E-Sport bereits näher an Medien-/Event-Recht als klassischer Sport – das bleibt.
Gemeinnützigkeit im Spiegel früherer Debatten – und was Vereine, Veranstalter, Vermarkter jetzt tun sollten
Rückschau: Was hier im Blog seit Jahren vertreten wird
- Satzungsqualität schlägt Etikett: Bereits 2018 wurde hier herausgearbeitet, dass die Begründung der Gemeinnützigkeit und die konkrete Satzungsgestaltung entscheidend sind – nicht die Etikettierung.
- Sportanerkennung allein ist zweitrangig, solange das Steuerrecht praxistauglich wird: 2019 wurde mit Blick nach Dänemark vorgeschlagen, Fördermöglichkeiten und AO-Gemeinnützigkeit in den Vordergrund zu stellen – genau dort greift der Entwurf jetzt an.
- Rechtsform und Kommerz: 2020 wurde dargelegt, warum der Verein für kommerzielle Ziele nicht passt, während er für Breitensport/Jugend sinnvoll ist. Die neue Rechtslage erleichtert gerade diesen breitensportlichen Bereich – professionelle/kommerzielle Strukturen gehören weiterhin in kapital-/personengesellschaftsrechtliche Gefäße.
Dass der Gesetzgeber nun steuerrechtlich nachzieht, ist deshalb juristisch folgerichtig: Die alte BFH-Prägung des Sportbegriffs (Körperlichkeit) wurde E-Sport nicht gerecht; Übergangslösungen (Jugendhilfe/Bildung) blieben fragil. Eine gesetzliche Klarstellung in § 52 AO ist die rechtssichere Route.
Handlungsliste für die nächsten Wochen
Satzung & Ordnungen anpassen
- „Förderung des E-Sports“ unter § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO ausdrücklich aufnehmen; Tätigkeitsfelder (Training, Wettbewerbe, Jugendförderung, Gesundheit/Prävention, Medienkompetenz) konkretisieren.
- Präventions-/Jugendschutzkonzept verankern (Trainingszeiten, Altersgrenzen, Betreuung, Screen-Time-Regeln, Suchtprävention).
Sphären trennen, Budgets planen
- Event-Kalender 2026 ff. auf § 67a AO mappen (45.000-€-Grenze, Wahlrechte bei bezahltem Sport, Dokumentationspflichten).
- Freigrenze 50.000 € und 100.000-€-Zeitnähe in der Finanzplanung berücksichtigen; Sponsoring-Pipelines und Merchandising so strukturieren, dass Zweckbetrieb möglichst erhalten bleibt.
Verträge & Rechte
- Sponsoringverträge (Leistungsbilder, USt, Gegenleistungen) anpassen; Publisher-/IP-Rechte für Turniere/Streams sauber lizenzieren.
- Preisgeld-/Aufwandsregelungen dokumentationsfest ausstatten (Belege, Abrechnungen), um § 67a-Status nicht zu gefährden.
Personal & Vergütung
- Übungsleiter-/Ehrenamtspauschalen in HR-Richtlinien berücksichtigen (Coaches, Admins, Jugendleiter).
- Vertragsmuster für Honorare und Nebentätigkeiten anpassen.
Kommunikation & Förderung
- Bei öffentlichen Fördergebern klarstellen, dass die Änderung steuerrechtlich ist; für sportrechtliche Anerkennungen ggf. eigene Verfahren/Anträge vorbereiten.
Was in der Übergangsphase gilt
Solange das Gesetz noch nicht verabschiedet und in Kraft ist, bleibt es beim Status quo. Für Neugründungen und Satzungsänderungen empfiehlt sich eine „zweistufige“ Lösung:
- Satzung bereits jetzt so formulieren, dass sie mit Inkrafttreten automatisch konform ist (Formulierung: „Förderung des Sports, insbesondere des E-Sports…“).
- Bis zur Verkündung weiterhin die bisherigen Anerkennungslinien (Jugendhilfe/Bildung/Medienkompetenz) zusätzlich abdecken, um keinen „Leerraum“ zu erzeugen.
Juristisch spricht nichts dagegen, Satzungen vorausschauend zu formulieren und die Erstprüfung beim Finanzamt mit Hinweis auf den Entwurf vorzubereiten. Kommentare und Übersichten zum Regierungsentwurf stützen diese Praxis.
Fazit
Der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 bringt die entscheidende Klarheit: E-Sport wird steuerlich als gemeinnütziger Zweck im Sinne der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) anerkannt. Zusammen mit erhöhten Freigrenzen, weniger Bürokratie bei der Sphärenzuordnung, gelockerter Mittelverwendung und höheren Pauschalen entsteht ein tragfähiger Rahmen, unter dem E-Sport-Vereine, Veranstalter und Vermarkter solide Strukturen aufbauen können – ohne dauernd am Abgrund der Aberkennung zu balancieren. Für E-Sport-Games, Vereine und Vermarkter, die hier regelmäßig vertreten werden, ist das die seit Langem geforderte „große Ordnung“: steuerlich sauber, verwaltungspraktisch handhabbar, mit klaren Spielregeln für Events, Sponsoring und Jugendförderung.
Dass andere Rechtsbereiche (Sportförderungsrecht, Verbandsaufnahmen) nicht automatisch folgen, ist kein Makel, sondern ordnungspolitisch korrekt: Steuerrecht schafft Rahmenbedingungen, die Fach- und Verbandsrechte eigenständig ausfüllen. Genau so lässt sich E-Sport nachhaltig verankern – mit Satzungsqualität, Compliance, Jugendschutz und professioneller Vertragsarbeit.
Jetzt ist der Moment, Satzungen, Ordnungen, Verträge und die Finanzplanung auf 2026 auszurichten – und damit die neuen Möglichkeiten rechtssicher zu nutzen.