Das Thema ist eigentlich uralt und trotzdem sehe ich es immer wieder. Gerade erst in einem aktuellen Mandat einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten SEO-Auftrag.
Viele, gerade selbstständige geben im Impressum einer Webseite einem Fantasienamen an, wie “Super Stardesign Europe” oder irgendetwas in der Art. Gibt man sonst keine weiteren Informationen an, ist das im Sinne von § 5 TMG bereits problematisch und unter Umständen abmahnbar. Unter Umständen kann es akzeptabel sein, wenn der Name wirklich die Firma ist. Die Firma ist juristisch gesehen der “Name des Kaufmanns” (§ 17 HGB). Dazu muss, es dürfte nicht verwundern, derjenige jedoch Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches sein, was durchaus nicht jeder Gewerbetreibende/Selbständige ist oder gar sein sollte (es beinhaltet nämlich zahlreiche weitere Nachteile, Kaufmann zu sein).
Völlig absurd wird es jedoch, wenn im Impressum, auf Rechnungen, auf Visitenkarten oder sonstigen geschäftlichen Dokumenten nun folgendes angegeben wird “Super Stardesign Europe – Geschäftsführer Max Mustermann”.
Dies ist, oft genug, juristischer Humbug, denn ein Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer. Es kann eindeutig zur einer Abmahnung führen, denn aus der Bezeichnung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Ein Einzelunternehmen kann nur einen “Inhaber” haben. Selbst wenn man als Einzelunternehmen Mitarbeiter hat und beispielsweise jemanden einstellen will, der tägliche Geschäfte leitet, kann man dieser Person höchstens eine sogenannte Prokura gemäß § 48 I erteilen. Die Prokura ermächtigt nach § 49 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ein Prokura wäre auch in das Handelsregister anzumelden.
Anders ist die Situation nur im Falle einer GbR und natürlich sonstiger Kapitalgesellschaften.