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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Einzelunternehmer sind keine Geschäftsführer

22. Februar 2019
in Gesellschaftsrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Problematische Angaben im Impressum können gemäß § 5 TMG abmahnbar sein.
  • Fantasienamen wie "Super Stardesign Europe" sind oft rechtlich problematisch.
  • Der Name des Kaufmanns muss rechtlich den § 17 HGB entsprechen.
  • Einzelunternehmer sind keine Geschäftsführer, was zu Abmahnungen führen kann.
  • Ein Inhaber ist die einzige Person eines Einzelunternehmens, nicht ein Geschäftsführer.
  • Für Mitarbeiter kann Prokura gemäß § 48 I erteilt werden.
  • Die Regeln variieren für GbR und Kapitalgesellschaften.

Das Thema ist eigentlich uralt und trotzdem sehe ich es immer wieder. Gerade erst in einem aktuellen Mandat einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten SEO-Auftrag.

Viele, gerade selbstständige geben im Impressum einer Webseite einem Fantasienamen an, wie „Super Stardesign Europe“ oder irgendetwas in der Art. Gibt man sonst keine weiteren Informationen an, ist das im Sinne von § 5 TMG bereits problematisch und unter Umständen abmahnbar. Unter Umständen kann es akzeptabel sein, wenn der Name wirklich die Firma ist. Die Firma ist juristisch gesehen der „Name des Kaufmanns“ (§ 17 HGB). Dazu muss, es dürfte nicht verwundern, derjenige jedoch Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches sein, was durchaus nicht jeder Gewerbetreibende/Selbständige ist oder gar sein sollte (es beinhaltet nämlich zahlreiche weitere Nachteile, Kaufmann zu sein).

Völlig absurd wird es jedoch, wenn im Impressum, auf Rechnungen, auf Visitenkarten oder sonstigen geschäftlichen Dokumenten nun folgendes angegeben wird „Super Stardesign Europe – Geschäftsführer Max Mustermann“.

Dies ist, oft genug, juristischer Humbug, denn ein Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer. Es kann eindeutig zur einer Abmahnung führen, denn aus der Bezeichnung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Ein Einzelunternehmen kann nur einen „Inhaber“ haben. Selbst wenn man als Einzelunternehmen Mitarbeiter hat und beispielsweise jemanden einstellen will, der tägliche Geschäfte leitet, kann man dieser Person höchstens eine sogenannte Prokura gemäß § 48 I erteilen. Die Prokura ermächtigt nach § 49 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ein Prokura wäre auch in das Handelsregister anzumelden.

Anders ist die Situation nur im Falle einer GbR und natürlich sonstiger Kapitalgesellschaften.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungHandelsregisterInformationKapitalgesellschaftUnterlassungsanspruch

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