Da ich in den letzten Tagen einige Rückfragen erhalten habe, was den Esport in Deutschland angeht, möchte ich auch noch ein anderes Problem ansprechen, das Unternehmen, die im Esport aktiv sind, zumindest das Leben erschweren könnte.
Eines dieser Themen ist das Veranstalten von Esport-Events. Neben Probleme mit dem Sponsoring und Genehmigung durch die Spielehersteller, die die regulieren, gibt es hier auch – noch – öffentlich rechtliche Probleme, nämlich die Frage, ob es dafür eine Genehmigung braucht.
Dies ist zumindest nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Fall, denn danach brauchen Gewerbetreibende, die das Spielen ermöglichen wollen, eine Spielhallenerlaubnis. Der Erhalt einer solchen Spielhallenerlaubnis ist mit gewissen Einschränkungen und Auflagen verbunden. So dürften derartige Räumlichkeiten nur Personen mit ab 18 Jahren betreten und in einigen Regionen, so z.b. auch in Berlin, sind neue “Spielhallen” unter Umständen durch den aktuellen Bebauungsplan reglementiert.
Nun mag man sich fragen, warum denn das reine Spielen vergleichbar sein soll damit, dass jemand um Geld an Automaten spielt? Nun, die Frage ist berechtigt. Zwar stammt das Urteil aus dem Jahr 2005, die Begründung könnte aber durchaus auch noch heute tragen.
Neben der räumlichen Komponente ist für den Begriff der Spielhalle wesentlich, dass das Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Im Falle, dass keine Glücksspiele veranstaltet werden, kommt von den mehreren in der Vorschrift genannten tatbestandlichen Alternativen allein die zuletzt genannte Alternative in Betracht. Vorausgesetzt wird, dass die Spiele zur “Unterhaltung” gespielt werden. Damit wird zum einen eine Abgrenzung zu den Gewinnspielgeräten und Gewinnspielen im Sinne der §§ 33c und 33d GewO getroffen, zum anderen wird das Geschehen durch das genannte Merkmal auch von Sportveranstaltungen abgegrenzt. Die Abgrenzung wird im Allgemeinen danach erfolgen, dass Sport regelmäßig auf die Erhaltung und ggf. Steigerung der Leistungsfähigkeit zielt, während beim Spiel Zeitvertreib, Entspannung und Zerstreuung im Vordergrund stehen. Dabei muss die typische Nutzung eines bestimmten Gerätes oder bestimmter Vorrichtungen in den Blick genommen werden. Allein der Umstand, dass zum Spiel gehören kann, in möglichst kurzer Zeit einen möglichst großen Erfolg zu erzielen, macht ein Spiel – laut dem Bundesverwaltungsgericht – noch nicht zum Sport. Und plötzlich befinden wir uns mitten in der Diskussion des DOSB!
Das Bundesverwaltungsgericht betonen, dass auch der Umstand, dass viele Spiele auch unter Wettbewerbsbedingungen veranstaltet werden können, noch nicht dazu führe, dass aus der Teilnahme am Spiel Sport wird. Computerspiel sei selbst dann kein Sport, wenn es im Wettbewerb veranstaltet wird. Typischerweise wird ein Computerspiel nicht gespielt, um sich zu “ertüchtigen”.
Diese Aussage stammt natürlich aus einer Zeit, in der Esport noch nicht den Stellenwert und die Präsenz hatte, die es heute hat. Es ist daher schwer zu sagen, wie ein Verwaltungsgericht heutzutage entscheiden würde. Die DOSB-Stellungnahme macht die Sache aber sicherlich nicht einfacher.
Im Zweifel würde es ein Unternehmen brauchen, dass sich Folgendes traut: Man veranstalte ein Event oder eine Spiellocation, habe keine Erlaubnis und erlaube im Zweifel sogar 16-jährige das Spielen, im Zweifel sogar nur mit “Mutti-Schein” und mit selbst mitgebrachten Spielen. Bei einer Untersagungsverfügung müsste nur der Verwaltungsrechtsweg erneut bemüht werden und ein Vertreter hätte sauber zu argumentieren, warum Zeiten sich geändert haben. Erfolgsaussichten dazu sind schwer vorherzusagen. Der Vorteil läge einzig daran, dass in dem betreffenden Urteil es um ein Internetcafé ging, in dem zur damaligen Zeit nicht der Fokus auf kompetitives Esport lag und dass das Urteil sehr viel Analogien und Gesetzesauslegung bemüht, die unter Umständen fast 15 Jahre später anders zu beurteilen sind, da diese sich natürlich – auch – an gesellschaftlicher Entwicklung orientieren.
Für Rückfragen zu diesem Themenkomplex stehe ich gerne zur Verfügung.