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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

EuGH entscheidet zum Handlungsort einer Markenverletzung

5. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der EuGH entschied über die Auslegung des Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
  • Ein Inhaber einer Marke kann vor einem Markengericht klagen, wenn seine Rechte verletzt werden.
  • Die Klage ist möglich, wenn Verbraucher oder Gewerbetreibende in einem Mitgliedstaat betroffen sind.
  • Wichtig ist der Handlungsort der Werbung und Verkaufsangebote.
  • Die Entscheidung gilt auch, wenn der Markenverwender in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
  • Die genauen Auswirkungen der Entscheidung bedürfen weiterer Überlegungen.
  • Das Urteil könnte die Rechtsverfolgung im Markenrecht verändern oder erschweren.

Der EuGH hat heute eine hochinteressante Entscheidung zum Markenrecht gefällt, welche durchaus das Potenzial haben könnte, bestimmte Rechtsauslegungen zum Handlungsort und somit der zuständigen Gerichte umzukrempeln und Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu ändern und/oder zu erschweren.

Er entschied, dass Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer Marke der Europäischen Union, der der Auffassung ist, dass seine Rechte  durch die Verwendung eines mit dieser Marke identischen Zeichens verletzt wurden, indem diese z.B. in  Werbung und in Verkaufsangeboten elektronisch genutzt wurden, vor einem Markengericht der Europäischen Union des Mitgliedstaats, in dem sich die Verbraucher oder Gewerbetreibenden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, befinden, eine Verletzungsklage gegen diesen Dritten erheben könnte.

Dies soll laut dem EuGH auch dann gelten, wenn der Markenverwender in einem ganz anderen Mitgliedsstaat seinen Sitz hat und die Werbekampagne oder Verkaufsfördermaßnahmen dort geplant hat.

Die genauen Auswirkungen der Entscheidung muss man wohl noch durchdenken. Das Urteil (auf Englisch) gibt es hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: KlageMarkenrechtVerbraucherVerordnung

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