Der EuGH hat heute eine hochinteressante Entscheidung zum Markenrecht gefällt, welche durchaus das Potenzial haben könnte, bestimmte Rechtsauslegungen zum Handlungsort und somit der zuständigen Gerichte umzukrempeln und Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu ändern und/oder zu erschweren.
Er entschied, dass Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer Marke der Europäischen Union, der der Auffassung ist, dass seine Rechte durch die Verwendung eines mit dieser Marke identischen Zeichens verletzt wurden, indem diese z.B. in Werbung und in Verkaufsangeboten elektronisch genutzt wurden, vor einem Markengericht der Europäischen Union des Mitgliedstaats, in dem sich die Verbraucher oder Gewerbetreibenden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, befinden, eine Verletzungsklage gegen diesen Dritten erheben könnte.
Dies soll laut dem EuGH auch dann gelten, wenn der Markenverwender in einem ganz anderen Mitgliedsstaat seinen Sitz hat und die Werbekampagne oder Verkaufsfördermaßnahmen dort geplant hat.
Die genauen Auswirkungen der Entscheidung muss man wohl noch durchdenken. Das Urteil (auf Englisch) gibt es hier.