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EuGH entscheidet zum Urheberrechtsschutz von Formen und Modellen

13. September 2019
in Urheberrecht
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Der Oberste Gerichtshof in Portugal ist aktuell mit einem Rechtsstreit befasst, der sich um Formen und Modelle von Mode und sonstiger Kleidung dreht.

Wichtigste Punkte
  • Der Oberste Gerichtshof Portugals behandelt einen Rechtsstreit zu Mode und Kleidung.
  • Das Unionsrecht schützt Werke, die ein eigenes geistiges Eigentum darstellen.
  • Das portugiesische Urheberrecht erkennt Muster und Modelle als geschützte Werke an.
  • Der Gerichtshof bejaht den speziellen ästhetischen Schutz für Muster und Modelle.
  • Der Schutz von Muster und Modellen hat unterschiedliche Ziele als der urheberrechtliche Schutz.
  • Die ästhetische Wirkung ist bei der Einstufung als „Werk“ nicht entscheidend.
  • Eine Einstufung als „Werk“ erfordert Objektivität und geistige Schöpfung.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.

In diesem Kontext stellt das der Supremo Tribunal de Justiça fest, dass das portugiesische Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Muster und
Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke  aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme.

Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, wollte der Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

In einem aktuellen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Insoweit weist der Gerichtshof zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann. Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell gegebenenfalls auch als „Werk“ eingestuft werden.

Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.

Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.

Schließlich erläutert der Gerichtshof, dass die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als „Werk“ eingestuft werden kann, keine Rolle spielt, da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist.

Eine Einstufung als „Werk“ ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Folglich können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als „Werke“ eingestuft werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: InvestitionModelRechtsprechungUrheberrecht

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