Der EuGH soll demnächst zu Rechtsfragen der Haftung von Content-Plattformen entscheiden. Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Onlineplattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer der eigenen Plattform. Allerdings könnten die Rechteinhaber nach Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können.
Die RL 2019/790 führt für Betreiber von Onlineplattformen nämlich eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke ein, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden. Diese Richtlinie, die spätestens bis zum 7.6.2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, verpflichtet die Betreiber u.a. dazu, für die von den Nutzern online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechteinhabern einzuholen. Im aktuellen Fall muss der EuGH jedoch noch die Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts sowie die Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums anwenden.
In seinen Schlussanträgen schlägt Saugmandsgaard Øe daher vor, dass der EuGH entscheidet, dass Plattformen nicht unmittelbar für einen Verstoß gegen das Urheberrecht haften, wenn die Nutzer ihrer Plattformen geschützte Werke rechtswidrig hochladen, da diese selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen würden. Die Primärhaftung treffe allein die Nutzer. Der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform, sobald er vom Nutzer eingeleitet wird, erfolge automatisch, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle, oder sie auf andere Weise bestimme. Die vorherige Kontrolle stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben.
Zudem könnten Betreiber von Plattformen in den Genuss der Haftungsbefreiung kommen, wenn diese keine aktive Rolle gespielt hätten. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen erlangt habe, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe. Die Befreiung erfasse sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von diesen Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten.
In den überwiegenden Fällen schließt sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes an.