In letzter Zeit ergingen einige Entscheidungen zu Löschungsansprüchen gegen Facebook, die ich hier einmal gesammelt präsentieren möchte.
- Streitwert:
So hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass der Streitwert bei einem Löschungsanspruch gegen Facebook 3.000 Euro betragen würde.
“Diese Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit ist jedoch auf die Plattform bei A beschränkt. Er kann weiterhin auf andere Weise – über Leserbriefe, E-Mails, andere Plattformen, Telefonate u.a. kommunizieren, ist also nur auf eine bestimmte Weise an einer Kommunikation mit anderen gehindert, und zwar auf der Grundlage der Entscheidung seines eigenen, von ihm gewählten Vertragspartners.
Deshalb spielt es keine Rolle, wie viele Nutzer sonst noch bei A aktiv sind. Auch mit der Zusendung unerwünschter E-Mails, auf die der Antragsteller abhebt, ist die Löschung eines Posts und die Sperrung des Nutzers für 30 Tage nicht zu vergleichen, zumal sie auf einem automatisierten Verfahren beruht.
Dass für die Zusendung unerwünschter E-Mails von der Rechtsprechung ein Streitwert von mindestens 3.000,- € angenommen wird, worauf der Antragsteller unter Hervorhebung des geringen Zeitaufwandes für die Lektüre einer solchen Mail im Gegensatz zur Dauerhaftigkeit der Löschung bzw. 30-tägigen Dauer der Sperre verweist, rechtfertigt ebenfalls nach Auffassung des Senats keinen höheren Streitwert, da es dabei um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Dritte geht, vorliegend aber um das Verhalten des Vertragspartners des Antragstellers.”
Dieser Streitwert rangiert jedoch eher im unteren Bereich dessen, was andere Gerichte bislang festgesetzt haben.
2. Beweislast
Das OLG Köln hingegen hat entschieden, dass denjenigen die Beweislast treffe, der gegen Facebook wegen einer Accountsperrung bzw. der Löschung eines Posts vorgehe. Der Accountinhaber selber müsse beweisen, dass ein Inhalt rechtmäßig wäre und die Sperrung bzw. die Löschung diesen somit in seinen Rechten verletze.
Auch wenn es bei dem Inhalt, wie kann ich auch anders sein, um national-sozialistische Inhalte ging, so ist diese Entscheidung durchaus spannend, denn während das Gericht den Kläger vorwirft, nicht nachgewiesen zu haben, dass der Kommentar satirisch gemeint gewesen sein, scheint Facebook auch nicht nachgewiesen zu haben, dass der Inhalt rechtswidrig war.
In diesen und ähnlichen Entscheidungen wirft wohl das Netzwerkdurchsetzungsgesetz seine Schatten und lässt Juristen und Bürgerrechtler zumindest ein wenig den Kopf kratzen.
3. NetzDG
Und genau dies kann man bei der aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart sehen. Denn Facebook sperrte ein Posting mit dem Inhalt “Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…Wie recht hatte der Mann”.
Der Autor versucht sich gegen die Sperrung zu wehren, scheitertet aber. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
“Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (…).
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 – 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.”
4. Löschung von automatisierten Orten auf Facebook
Das letzte Urteil betrifft nicht die aktuelle Flüchtlingsdebatte, sondern betrifft einen Inhaber eines Friseurladens. Zu dessen Gunsten urteilte das die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, wonach es Facebook untersagt sei, automatisiert einen “Ort” anzulegen und dabei sogar Fotos des Geschäfts, die Telefonnummer des Friseurs und weitere Daten anzulegen. Der Inhaber selber war und ist nämlich nicht bei Facebook angemeldet und konnte die Inhalte daher nicht einmal selber löschen.
Nachdem Facebook die Entscheidung des Landgerichts Hannover ignoriert und die Seite, wenn wohl auch erneut automatisiert, wieder online ging, verhängt das Gericht nunmehr ein Ordnungsgeld von stattlichen 50.000 Euro, was meiner Erfahrung nach deutlich an der oberen Grenzen dessen ist, was Gericht gewöhnlicherweise als erste Ordnungsgelder verhängen.