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Fritzbox mit alternativer Software = Markenrechtsverletzung

3. Juli 2020
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Das Landgericht München hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt würden, wenn jemand gebrachte Fritzboxen, die dieser aus Beständigen von Providern aufkauft, mit veränderter Firmware erneut zum Verkauf anbietet.

Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht München entschied, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn Fritzboxen mit veränderter Firmware verkauft werden.
  • Das Gericht erkannte eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten von AVM und lehnte die Erschöpfung der Ansprüche ab.
  • Die markenrechtliche Kontrolle kann bei überwiegenden Interessen des Markeninhabers wieder aufleben, trotz erstem Inverkehrbringen.
  • Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht, wenn sich der Markeninhaber gegen den weiteren Vertrieb aus berechtigten Gründen wehrt.
  • Veränderungen, die die Herkunft oder Garantiefunktion der Marke beeinträchtigen, berechtigen zur Widersetzung des Markeninhabers.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Garantiefunktion der Marke nicht mehr gegeben ist, wenn der Leistungsumfang wesentlich erhöht wird.
  • Verbraucher erwarten, dass die Funktion und der Verwendungszweck der Geräte nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert werden.

Das Gericht erkannte eine Verwechslungsgefahr mit den originären Produkten von AVM und wollte auch keine Erschöpfung von Ansprüchen gelten lassen.

Auch wenn der Markeninhaber mit dem ersten Inverkehrbringen der Ware im europäischen Wirtschaftsraum die ihm durch die Marke verliehenen Rechtsmacht grundsätzlich ausgeschöpft hat, gibt es Fälle, in welchen die markenrechtliche Kontrollbefugnis im Hinblick auf überwiegende Interessen des Markeninhabers wieder auflebt. Art. 15 Abs. 2 UMV bestimmt deshalb, nach Art einer Generalklausel, dass der Erschöpfungsgrundsatz dann nicht zur Anwendung kommt, soweit sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Soweit in der Vorschrift Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware genannt sind, welche berechtigte Interessen zum Widersetzen des Markeninhabers sind, handelt es sich nur um Beispiele für berechtigte Gründe. Der Markeninhaber kann sich letztendlich vielmehr allen Handlungen widersetzen, welche die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke verletzen oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Das Gericht ist der Meinung, dass die sogenannte Garantiefunktion der Marke im konkreten Fall nicht mehr gegeben ist:

Es wurde auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Antragstellerin gekennzeichneten Geräte eingewirkt. Es wurde deren Verwendungszweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen dieser Geräte vorgesehen hatte, nämlich dass diese nur einen eingeschränkten Leistungsumfang gegenüber den Serienmodellen haben sollten. Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der Marke der Antragstellerin bezieht, gehört auch der geringere vorgesehene Leistungsumfang. Wenn aber dieser Leistungsumfang entgegen dem, was seitens des Markeninhabers vorgesehen war, wesentlich erhöht wird, reicht dies nach Überzeugung der Kammer aus, um die Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass die Funktion und der Verwendungszweck der Geräte nach dem Inverkehrbringen nicht derart von einem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sind.

Das vollständige Urteil findet man hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: MarkenrechtModelSoftware

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