- Das Landgericht München entschied, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen auch für Altverträge gilt.
- Seit dem 13. Januar 2018 sind Gebühren für SEPA-Zahlungen gemäß der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU verboten.
- Vodafone verlangt dennoch von Bestandskunden 2,00 Euro pro Überweisung, was als unwirksam erachtet wird.
- Das Gericht befand, dass die Vertragsklausel Verbraucher unangemessen benachteiligt gemäß § 307 II BGB.
- Die Entscheidung betrifft Verbraucher, Geschäftskunden sind von der Regelung nicht betroffen.
- Das Urteil basiert auf einer teleologischen Reduzierung von Art. 229 § 45 EGBGB.
- § 270a BGB ist auf alle ab dem 13. Januar 2018 entstandenen Schuldverhältnisse anwendbar.
Das Landgericht München hat in einem vom VZBV betriebenen Verfahren gegen Vodafone entschieden, dass das am 13.01.2018 in Kraft getretene Gebührenverbot für SEPA Überweisungen aus § 270a BGB auch für vor diesem Stichtag abgeschlossene Altverträge gilt.
Seit dem 13. Januar 2018 sind als Folge der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU Gebühren für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften sowie Kredit- und Girokarten verboten. Siehe dazu auch diesen Artikel.
Vodafone setze dies auch um, verlange von Bestandskunden jedoch weiterhin 2,00 Euro je Überweisung. Dies hält das Landgericht München für unwirksam, denn die Vertragsklausel benachteilige Verbraucher i.S. von § 307 II BGB unangemessen. Es verurteilte Vodafone daher, außer es handelt sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher dazu, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Gegenüber Geschäftskunden ist dies jedoch weiterhin möglich.
Das Gericht folgerte dies einer teleologischen Reduzierung des Art. 229 § 45 EGBGB, welcher durch den Gesetzgeber als Überleistungsvorschrift für das Surcharging-Verbot in das EGBGB ausgestaltet wurde, und anordnet, dass § 270a BGB auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden sei, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind. Die Norm würde teilweise im Widerspruch zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, insbesondere dem Regelungsziel des Art 114, 115 II UA 1, stehen.