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Home Datenschutzrecht

Gegen Abmahnungen des IGD wehren?

4. April 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Abmahnung sollte stets ernst genommen werden. Nutzen Sie mein Kontaktformular für unverbindliche Beratung zu weiteren Schritten.
  • Beachten Sie die kurzen Fristen im Wettbewerbsrecht. Ignorieren kann zu teuren einstweiligen Verfügungen führen.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ohne Prüfung. Es können Fallen und Probleme vorhanden sein, selbst bei berechtigten Abmahnungen.
  • Kontaktieren Sie den Abmahner niemals vorab. Vermeiden Sie Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail.
  • Negative Feststellungsklage kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Abhängig von Umständen und Rechtsgefühl.
  • Abmahnungen der IGD sind rechtlich fragwürdig. Deren neue Informationsschreiben sollten nicht ignoriert werden.
  • Rechtsanwalt konsultieren, bevor Sie mit der IGD Kontakt aufnehmen. Vorgehen ist ratsam aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation.

Eigentlich sind die Verhaltensweisen, wenn man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, immer die gleichen. Eine Zusammenfassung gibt es hier.

  1. Die Abmahnung sollte stets ernst genommen werden. Schicken Sie mir die Abmahnung über mein Kontaktformular unverbindlich zu und ich berate Sie zu den nächsten Schritten.
  2. Zwar sollten Sie sich durch kurze Fristen nicht unter Druck setzen lassen, Sie sollten diese aber trotzdem beachten. Im Wettbewerbsrecht sind kurze Fristen meist zulässig und eine Missachtung kann teure einstweilige Verfügungen zur Folge haben.
  3. Unterschreiben Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls, ohne dass ich diese vorab geprüft habe. Selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung können in der Unterlassungserklärung zahlreiche Fallen und Probleme lauern. Ich kann Sie kostengünstig beraten und eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen.
  4. Kontaktieren Sie niemals den Abmahner vorab, weder per Telefon noch per E-Mail.

 

Hin und wieder bieten sich aber auch andere Verteidigungsmöglichkeiten an, die jedoch sehr von den konkreten Umständen, dem Interesse des abgemahnten und letzten auch von Dingen wie dem Rechtsgefühl abhängen. So kann es durchaus Situationen geben, in denen einen sogenannte negative Feststellungsklage angebracht ist, beispielsweise bei angeblich falscher Urhebernennung von Fotos.

Bei Abmahnungen der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. bietet sich ein solches Vorgehen auch durchaus an, denn deren Aktivlegitimation als Interessenverband ist bereits mehr als fragwürdig. Ich möchte jetzt natürlich nicht die Ausführungen aus meinem älteren Beitrag wiederholen, aber aktuell spricht ein weiterer Grund für ein solches Vorgehen. Der IGD hat seine Abmahnungen wohl zu einem  Informationsschreiben umformuliert, wie die Welt berichtet.  Mir liegt ein solches Schreiben bislang nicht vor, daher wäre ich an einer, gerne anonymisierten, Version sehr interessiert.  Verbunden ist das Schreiben wohl mit einer recht aggressiven Bitte um Spende. Da das Thema Abmahnung wegen unverschlüsselten Kontaktformular aber keinesfalls, beispielsweise wegen einer Gesetzesänderung vom Tisch ist, sondern vielmehr eine größere Anzahl von Gericht durchaus eine Marktverhaltensregel nach dem UWG und somit ein Grund für eine Abmahnung sieht, sollten derartige Schreiben nicht ignoriert werden und schon gar nicht, ohne einen Rechtsanwalt, mit dem IGD Kontakt aufgenommen werden.

Tags: AbmahnungDatenschutzE-MailGesetzeInformationKlageMailUnterlassungserklärungWettbewerbsrecht

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