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Geoblocking Verordnung: Apps und dergleichen?

5. Dezember 2018
in EU-Recht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Geoblocking-Verordnung gilt möglicherweise für Apps und Computerspiele unter bestimmten Bedingungen.
  • Computerspiele sind gemäß der Verordnung aktuell noch als audiovisuelle Dienstleistungen klassifiziert.
  • Apps, die nicht audiovisuell sind, könnten unter die Verordnung fallen, etwa Marktplatz- oder Community-Apps.
  • Die Verordnung untersucht mögliche Ausweitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für elektronische Dienstleistungen.
  • Entwickler sollten in der Regel die Rechte haben, ihre Apps europaweit anzubieten, solange keine Drittrechte verletzt werden.
  • Besondere Einschränkungen gelten nur für den Zugang zu geschützten Werken, einige Unklarheiten bestehen jedoch weiterhin.
  • Neuentwicklungen müssen grundsätzlich sofort europaweit verfügbar sein, aber nicht in allen Ländern beworben werden.

Gilt die Geoblocking-Verordnung, über die ich hier berichtet habe, eigentlich auch für Apps und/oder Computerspiele? Und wenn ja unter welchen Bedingungen?

Nach ersten Erwägungen ist die Frage nicht leicht zu beantworten und könnte im Zweifel ein Fall der Rechtsfortbildung, im schlimmsten Fall durch Gerichte, sein.

Einen ersten Hinweis auf die Frage gibt es hier in der 8. Erwägung der Verordnung:

[…] Diese Verordnung sollte daher unter anderem für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch der besonderen Ausnahme und der späteren Überprüfung dieser Ausnahme nach Maßgabe dieser Verordnung.

Nach dieser Erwägung fallen wohl Computerspiele als audiovisuelle Dienstleistungen/Produkte aktuell noch unter die Verordnung. Auch wenn man nun annehmen mag, dass es heutzutage keine derartigen Dienstleistungen mehr geben kann, die nicht audiovisuell sind, so ist sich bei der Bewertung wohl an bestehender Rechtsprechung und anderen Normen zu orientieren, wodurch beispielsweise Apps, deren Schwerpunkt nicht audiovisuell sind, unter die Verordnung fallen. Zu denken wäre da an Apps zur Bewertung von Gegenständen oder Dienstleistungen, Marktplatzapps, Apps zur Information von Nutzern, Communitys, Social Media etc. Die Abgrenzung dürfte im Detail schwer werden.

Weitere Anhaltspunkte bietet erst Erwägungsgrund Nr. 37 der Verordnung:

[…]Bei der ersten Bewertung sollte der Schwerpunkt auf der Prüfung einer möglichen Ausweitung des Verbots unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen liegen, einschließlich derer, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt. Dabei sollte auch untersucht werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Dienstleistungen ausgedehnt werden sollte, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, wobei die Besonderheiten jeder dieser Dienstleistungen gebührend zu beachten sind.

 

2006/123/EG lautet in dessen Artikel 17 Nr. 11 wie folgt:

die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (35) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (36) sowie die Rechte an gewerblichem Eigentum;

 

Dies könnte also für eine umfassende Ausklammerung all dessen sprechen, das mit Urheberrechten in Verbindung zu bringen ist. Da in der Regel eine App Verwertungsrechten oder verwandten Schutzrechten unterliegt, wäre eine Ausnahme von nicht audiovisuellen Apps und Dienstleistungen unlogisch. Hingegen spricht die Geoblocking-Verordnung ausdrücklich, dass später Dienstleistungen hinzugefügt werden sollen, deren Hauptmerkmal der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist. Das ist dem Umstand geschuldet, dass, nach massivem Lobbying Anbieter wie Netflix, HBO oder Musikstreamingdienste Bedenken geäußert hätten, dass diese – unter Umständen – schlicht die Nutzungsrechte der Inhalte Dritter nicht für jedes Land in der EU besitzen könnten und sodann bestimmte Inhalte gar nicht anbieten könnten, außer sie würden die Nutzungsrechte für alle Länder besitzen.

Ist man hingegen selbst Entwickler einer App, eines Computerspieles oder einer anderen Apps, so ist es in der Regel denklogisch so, dass man, so man denn will, die Rechte hat, eine App europaweit zu veröffentlichen. Rechte Dritter stehe dem in der Regel nicht entgegen.

Einen weiteren Hinweis findet sich in Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung. Danach gilt:

Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn der Kunde anstrebt, […]
b) von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen; […]

Danach dürfen nur dann besondere Einschränkungen verwendet werden, wenn es um den Zugang zu geschützten Werken geht und dies das Hauptmerkmal der elektronischen Dienstleistung ist. Zwar wird nicht ausdrücklich das Wort „Dritter“ oder ähnliches verwendet, zusammen mit den sonstigen Erwägungen der Verordnung und der Entstehungsgeschichte, könnte dies aber hineinzuinterpretieren sein. Zwar bietet beispielsweise eine Computerspielapp den Zugang zu geschützten Werken, nämlich den Grafiken des Computerspielunternehmens. Fraglich ist jedoch, ob dies gemein ist. Ich persönlich finde es nicht klar und Literatur gibt es bislang zu dem Thema noch nicht. Es ist durchaus valide zu behaupten, dass, wollte der Verordnungsgeber, nach den hitzigen Besprechungen, schlicht sämtliche Dienstleistungen und Produkte ausnehmen, die irgendwie mit Urheberrechten in Verbindung gebracht werden könnte, es nicht der Formulierung bezüglich des Zugangs bedurft hätte.

Auch weitere Punkte, beispielsweise in den Erwägungsklauseln der Verordnung, haben lediglich den gleichen Wortlaut, geben daher aber keine zusätzlichen Informationen.

Was hat das zur Folge?

Geht man von dem Fall aus, dass Apps, die nicht den Zugang zu den Werken Dritter zum Hauptzweck haben, also Streamingplattformen, Appstores und dergleichen, sondern die schlicht nur selber urheberrechtlich geschützt sind, würden diese unter alle Punkte fallen, die ich in diesem Artikel erwähnt habe. Nur schwer möglich wären dann z. B. eine neue App, ein neues Spiel und dergleichen erst einmal nur in wenigen Märkten zu testen, um zu sehen, ob beispielsweise die Monetarisierung von Free2Play-Spielen funktioniert. Derartige Spiele müssten sofort europaweit verfügbar sein, sie müssten aber nicht, wie ja auch aus meinem anderen Artikel hervorgeht, für alle diese Länder übersetzt werden oder gar in alle Ländern beworben werden. Es dürfte jedoch keine Diskriminierungen bei Anmeldemasken geben, keine Weiterleitung zu anderen Sprachversionen der Apps (ohne Zustimmung) und dergleichen.

Ich werde das Thema weiterverfolgen und versuchen weitere Meinungen und Information dazu zu erhalten. Gerne diese in die Kommentare oder per E-Mail an mich 😉 Sobald mir mehr Informationen vorliegen, werde ich diese hier veröffentlichen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BankComputerComputerspielComputerspieleDienstleistungE-MailInformationKIMailRechtsprechungTestUrheberrechtVerordnungVerwertungsrecht

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