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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Datenschutzrecht

Grotesk: Datenschutzhinweis auf Weihnachtskarten?

4. Dezember 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Weihnachtskarten sind für Unternehmen wichtig zur Kundenbindung und dienen als Werbung.
  • Datenschutz ist in Europa ein zentrales Thema, insbesondere DSGVO und datenschutzrechtliche Vorgaben.
  • Weihnachtspost fällt unter berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 f DSGVO.
  • Datenschutzbeauftragte fordern, dass auf Widerspruchsmöglichkeiten in Weihnachtskarten hingewiesen wird.
  • Widerspruchsvermerk in jeder Werbung wird von manchen Experten als nicht zwingend angesehen.
  • Ein übertriebener Anspruch auf Datenschutz könnte die Akzeptanz desselben gefährden.
  • Unternehmen sollten ihre Datenschutzerklärung regelmäßig überprüfen und anpassen.

Als Freelancer oder Unternehmen schon Weihnachtskarten vorbereitet? Ich könnte wetten, dass ein Detail vergessen wurde, das der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz für notwendig erachtet.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Grotesk
2. Aber zu früh gefreut
3. Ist das so richtig?

Grotesk

Weihnachtsgrüße gehören für viele Unternehmen zum guten Ton oder sind Tradition. Egal ob traditionell per Post verschickt oder auf elektronischem Weg dienen sie der Kundenbindung und stellen daher auch eine Form der Werbung dar.

Nun weiß aber auch jeder, dass Datenschutz in Europa aktuell sehr wichtig genommen wird. Auch wenn es aktuell nicht so aussieht, als wenn zeitnah eine ePrivacy-Richtlinie verabschiedet wird.

Aber darf ich meinen Kunden überhaupt Weihnachtskarten schicken? Wohl ja, denn Weihnachtspost als Form der Werbung liegt im berechtigten Interesse des Verantwortlichen und kann daher grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO gestützt werden. Weihnachtspost stellt nach Auffassung der meisten Datenschutzexperten ein sozialadäquates Verhalten dar, um sich bei diesen und auch den Geschäftspartnern zu bedanken und ihnen eine schöne Weihnachtszeit zu wünschen.

Aber zu früh gefreut

Ich wette, die meisten Personen, Unternehmen oder Selbstständigen haben bei der Erhebung personenbezogener Daten, beispielsweise wenn die Kundendaten in der eigenen CRM-Software gespeichert werden, vielleicht darüber informiert, zu welchen Zwecken sie genutzt werden, nämlich auch zur Werbung. Hat man dies nicht, wird es eng mit der Zulässigkeit. Ein guter Grund, die eigene Datenschutzerklärung noch einmal zu überprüfen.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz will aber noch einen Schritt weiter gehen und ist der Meinung, dass man auf Weihnachtspost auf die Möglichkeit hinweisen müsse, dass man dieser Kontaktaufnahme widersprechen könne. Dieser Hinweis sei erforderlich, auch wenn dies auf einer klassischen Weihnachtskarte vielleicht etwas sonderbar anmutet. Haben Kundinnen und Kunden oder auch Geschäftspartner der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken nämlich bereits widersprochen, darf ihnen auch keine Weihnachtspost mehr zugesandt werden.

Ist das so richtig?

Ob das so richtig ist, darf aber bezweifelt werden. Zwingende Informationen zum Widerspruch in jeder Werbung, wie es der Landesbeauftragte behauptet, kennt Art. 21 Abs. 4 DSGVO nämlich nicht.

Dieser lautet nämlich nur:

DIE BETROFFENE PERSON MUSS SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ERSTEN KOMMUNIKATION MIT IHR AUSDRÜCKLICH AUF DAS IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTE RECHT HINGEWIESEN WERDEN; DIESER HINWEIS HAT IN EINER VERSTÄNDLICHEN UND VON ANDEREN INFORMATIONEN GETRENNTEN FORM ZU ERFOLGEN.

Es scheint so, als ob hier jemand die DS-GVO überstrapaziert. Wie es so oft passiert. Ich persönlich halt das für problematisch, denn es wird die Akzeptanz von Datenschutz mit Sicherheit nicht steigern, wenn die Forderungen und Einschränkungen immer grotesker werden.

In dem Sinne: Viel Spaß beim Weihnachtskartenschreiben!

Tags: DatenschutzFreelancerInformationSicherheitSoftwareTest

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