Der Kunstbegriff und seine juristische Definition
Der Kunstbegriff ist ein facettenreiches und oft kontrovers diskutiertes Thema. Kunst kann in vielen verschiedenen Formen und Ausdrucksweisen auftreten, was ihre Definition oft komplex und umstritten macht. Juristisch gesehen fällt Kunst in den Bereich des Urheberrechts, das Künstler und ihre Werke schützt.
Im rechtlichen Sinne ist Kunst durch das Urheberrecht geschützt, das den Schöpfern eines Werkes bestimmte Rechte zusichert, wie das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft und das Recht, über die Nutzung und Verwertung ihrer Werke zu entscheiden. Das Urheberrecht schützt jedoch nicht alle Arten von Inhalten, sondern nur solche, die als persönliche geistige Schöpfungen gelten. Dabei muss ein gewisses Maß an Originalität und Individualität gegeben sein, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes ist zeitlich begrenzt und variiert je nach Land und Art des Werkes. Innerhalb der Schutzdauer haben Urheber das Recht, Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke zu vergeben oder gegebenenfalls gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht automatisch entsteht, sobald ein Werk geschaffen wird, und keine Registrierung erforderlich ist, um den Schutz in Anspruch zu nehmen.
Kunst im Urhebergesetz
Das Urhebergesetz definiert Kunst als Schöpfungen, die auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst liegen. Dazu zählen beispielsweise Texte, Musik, Bilder, Filme, aber auch digitale Kunstwerke und andere kreative Inhalte. Um als Kunst im Sinne des Urheberrechts anerkannt zu werden, muss ein Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das bedeutet, dass das Werk eine persönliche und individuelle Prägung des Schöpfers aufweisen muss und nicht lediglich eine Kopie oder Nachahmung bereits bestehender Werke ist. Kunstwerke, die diese Anforderungen erfüllen, genießen urheberrechtlichen Schutz, der es dem Urheber ermöglicht, über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen und gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen.
Influencer und der Kunstbegriff
In der digitalen Welt haben sich Influencer als eine neue Art von Künstlern etabliert, die ihre Werke in Form von Fotos, Videos, Texten oder anderen digitalen Inhalten präsentieren. Die Frage, ob und wann Inhalte von Influencern dem Kunstbegriff unterliegen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst müssen die Inhalte der Influencer als persönliche geistige Schöpfungen angesehen werden, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Dabei spielt die Schöpfungshöhe eine entscheidende Rolle. Weiterhin ist es von Bedeutung, inwiefern die Inhalte von Influencern künstlerische Aspekte aufweisen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Influencer besondere Fähigkeiten in den Bereichen Fotografie, Videoproduktion oder Textgestaltung zeigt und seine Inhalte eine kreative, persönliche und individuelle Note tragen. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Inhalte von Influencern automatisch als Kunst gelten. Viele Beiträge von Influencern sind eher kommerzieller Natur, wie zum Beispiel Produktplatzierungen oder werbliche Zusammenarbeiten. Solche Inhalte erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen, um als Kunst im Sinne des Urheberrechts anerkannt zu werden.
Um zu beurteilen, ob die Inhalte eines Influencers dem Kunstbegriff unterliegen, ist es notwendig, jeden Fall individuell zu betrachten und die jeweiligen künstlerischen Merkmale sowie die Schöpfungshöhe der Inhalte zu analysieren.
Kunst und die Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine deutsche Sozialversicherungseinrichtung, die Künstler und Publizisten in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterstützt. Um als Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse anerkannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der überwiegend künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss der Antragsteller auch seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus dieser Tätigkeit bestreiten. Ob Influencer als Künstler im Sinne der KSK anerkannt werden, hängt davon ab, inwiefern ihre Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch eingestuft wird und ob sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe, die Unternehmen in Deutschland entrichten müssen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen. Die Abgabe fließt in die Finanzierung der Künstlersozialversicherung und dient dazu, die Sozialversicherungsbeiträge der Künstler zu decken. Auch im Zusammenhang mit Influencern kann die Frage aufkommen, auf welche Inhalte die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist.
Bei der Zusammenarbeit mit Influencern spielt die Reichweite dieser eine wichtige Rolle, da sie maßgeblich dazu beiträgt, wie effektiv die Verbreitung von Werbung sein kann. Werden Influencer jedoch ausschließlich aufgrund ihrer Reichweite beauftragt, um Werbung für Produkte oder Dienstleistungen zu verbreiten, ohne dass eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird, fällt die Künstlersozialabgabe in der Regel nicht an.
Im Bereich des Affiliate-Marketings empfehlen Influencer Produkte oder Dienstleistungen über spezielle Affiliate-Links, durch die sie bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision erhalten. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Künstlersozialabgabe auf solche Inhalte anwendbar ist. Da die Inhalte in erster Linie werblichen Charakter haben und die künstlerische oder publizistische Leistung in den meisten Fällen untergeordnet ist, fällt die Künstlersozialabgabe in der Regel nicht an.
Anders verhält es sich bei individuellen Inhalten, die Influencer im Auftrag von Sponsoren erstellen. Hier kann es durchaus vorkommen, dass die Inhalte eine künstlerische oder publizistische Leistung darstellen, wenn beispielsweise besondere fotografische oder filmische Fähigkeiten zur Geltung kommen. In solchen Fällen kann die Künstlersozialabgabe fällig werden, sofern die Zusammenarbeit mit dem Influencer als Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung angesehen wird. Unternehmen, die solche Inhalte in Auftrag geben, sollten sich daher über ihre Pflichten im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe informieren und diese gegebenenfalls entrichten.
Schlussbetrachtung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Inhalte von Influencern dem Kunstbegriff unterliegen können, sofern sie die Anforderungen des Urheberrechts erfüllen und als persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Schöpfungshöhe betrachtet werden können. In Bezug auf die Künstlersozialkasse hängt die Anerkennung als Künstler von verschiedenen Faktoren ab, wie der Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden, um festzustellen, ob Influencer und ihre Inhalte dem Kunstbegriff unterliegen und entsprechenden Schutz genießen.