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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Onlinehandel > Kein verlängertes Widerrufsrecht wegen fehlender Rufnummer in der Widerrufsbelehrung

Kein verlängertes Widerrufsrecht wegen fehlender Rufnummer in der Widerrufsbelehrung

6. Mai 2024
in Onlinehandel
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Landgericht Arnsberg entschied, dass fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Widerrufsfrist nicht verlängert.
  • Beklagte ist ein Hersteller von Elektrofahrzeugen, der einen Kaufvertrag über ein Tesla Model Y abgeschlossen hat.
  • Widerruf wurde als verspätet zurückgewiesen, nachdem keine Telefonnummer in der Belehrung angegeben wurde.
  • Urteil stellt klar, dass E-Mail-Adresse und Anschrift ausreichend sind, um gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
  • Online-Händler profitieren von Erleichterungen, da sie keine Telefonnummer angeben müssen.
  • Verbraucher sollten Widerrufsfrist beachten und fristgerecht den Widerruf erklären, unabhängig von der Telefonnummer.
  • Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit im Online-Handel und klärt umstrittene Rechtsfragen.

Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 22.02.2024 (Az. 4 O 273/23) entschieden, dass das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Sachverhalt
2. Entscheidung des Landgerichts
3. Bedeutung für Online-Händler und Verbraucher
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Hersteller und Vertreiber von Elektrofahrzeugen, schloss mit dem Kläger im März 2022 einen Kaufvertrag über ein Tesla Model Y ab. In der Widerrufsbelehrung war keine Telefonnummer angegeben, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse und Postanschrift.Der Kläger erklärte im Juli 2023 den Widerruf, den die Beklagte als verspätet zurückwies. Daraufhin bot der Kläger im Februar 2024 die Rückgabe des Fahrzeugs an, was jedoch nicht erfolgte.

Entscheidung des Landgerichts

Das LG Arnsberg entschied, dass sich die Widerrufsfrist nicht verlängert, wenn die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlt. Es begründete dies damit, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen hat, was auch durch E-Mail erfolgen kann.Eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer bestehe nicht. Ausreichend sei die Angabe von Anschrift und E-Mail-Adresse, um dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen.

Bedeutung für Online-Händler und Verbraucher

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen sowohl für Online-Händler als auch für Verbraucher. Für Händler bedeutet es eine Erleichterung, da sie in ihren Widerrufsbelehrungen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Die Mitteilung der Anschrift und E-Mail-Adresse in Textform ist ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.Verbraucher hingegen müssen beachten, dass sie die Widerrufsfrist nicht überschreiten dürfen, selbst wenn die Belehrung keine Telefonnummer enthält. Sie sind verpflichtet, den Widerruf fristgerecht per Brief, Fax oder E-Mail zu erklären. Eine verspätete Erklärung führt zum Erlöschen des Widerrufsrechts.

Fazit

Das Landgericht Arnsberg hat mit diesem Urteil für mehr Rechtssicherheit im Online-Handel gesorgt. Es stellt klar, dass das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung keine Verlängerung der Widerrufsfrist zur Folge hat. Für Online-Händler bedeutet dies eine Erleichterung, da sie ihre Belehrungen ohne Telefonnummer gestalten können. Verbraucher müssen hingegen darauf achten, das Widerrufsrecht fristgerecht auszuüben, unabhängig von der Angabe einer Telefonnummer. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Das Urteil des LG Arnsberg leistet jedoch einen wichtigen Beitrag zur Klärung dieser bisher umstrittenen Frage.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: E-MailMailModelRechtssicherheitUrteilVerbraucherWiderrufsbelehrung

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