Marian Härtel
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OLG Naumburg zum IP Blocking bei Unterlassungsurteilen

Anders als noch vor einigen Jahren das Hanseatische Oberlandesgericht in einem von mir vertretenen Fall, entschied das OLG Naumburg vor kurzem, dass es zur Einhaltung eines gerichtlichen Verbots ausreichend ist, wenn ein IP-basiertes Geoblocking eingerichtet wird.

Die Beklagte, bzw. im Ordnungsmittelverfahren Schuldnerin,  wurde ursprünglich dazu verurteilt, bestimmte Inhalte nicht zu veröffentlichen. Zunächst ignorierte die Beklagte das Verbot, richtete dann jedoch ein Geoblocking ein, sodass der streitgegenständliche Inhalt von Deutschland aus nicht mehr abrufbar war.

Wie auch die Klägerin in dem von mir vertretenen Fall, hielt die hiesige Klägerin dies für nicht ausreichend. Die Sperre könnte zu einfach umgangen werden. Zudem könnte Deutsche im Ausland auf die Inhalte zugreifen. Es kam daher zu einem 4. Ordnungsmittelverfahren, in dem das OLG Naumburg jedoch nun einen einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot veneinte. .

Zu beachten ist jedoch, dass das Gericht ausführte, dass die Klägerin zunächst nicht genügend der Darstellung der Schuldnerin entgegen trat,  dass Geoblocking das einzige technische Verfahren darstelle, um eine länderspezifische Sperrung der Inhalte zu erreichen. In meinem Verfahren am OLG Hamburg hingegen wurde umfangreich diskutiert, ob nicht auch eine sogenannte VPN-Sperre eingebaut werden müsse. Die pauschale Behauptung, dass das hier von der Schuldnerin angewendete Verfahren zu leicht zu umgehen wäre, reichte dem Gericht nicht aus. In meinem Fall, aus dem Jahr 2014, urteilte das Gericht hingegen

Die Schuldnerin zu 2) hat den erneuten Verstoß auch verschuldet, da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Sie hat ihrer Sorgfaltspflicht insofern nicht genügt, als sie verpflichtet war, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um eine künftige Verbotsverletzung zu verhindern. Dazu gehört es jedenfalls sicherzustellen, dass ein Bezug der „Bot-Software aus der Bundesrepublik Deutschland heraus so stark erschwert wird, dass ein weiterer Bezug nur noch unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist Dies ist der Schuldnerin zu 2) weder mittels der IP-Sperre noch mittels der Anweisung an ihre Zahlungsdiensteanbieter gelungen, da eine Umgehung dieser Sicherungsmaßnahmen für einen großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unproblematisch möglich ist. Da zudem weiterhin aus Deutschland heraus Seiten ohne jede Vorkehrung abrufbar sind, auf welchem die Software – wenn auch englischsprachig – beworben wird, kommt der tatsächlichen Umgehungsmöglichkeit für den Kunden auch eine hinreichende praktische Relevanz zu, welche die Schuldnerin hätte erkennen müssen.

Es wäre der Schuldnerin zumindest zumutbar gewesen, die Sperre mittels einer Proxy- bzw. VPN-Diensterkennung zu erweitern, sodass eine solche Umgehung ausgeschlossen worden wäre. Die technische Möglichkeit einer solchen Proxyerkennung wird von der Schuldnerin nicht in Abrede genommen. Soweit die Schuldnerin insoweit vorträgt, dass solche Proxyserver auch außerhalb Deutschlands verwendet würden, führt dies jedenfalls nicht zu dem Schluss, dass eine solche Erweiterung der Sperre der Schuldnerin nicht zumutbar gewesen wäre: Zwar ist es denkbar, dass so nicht ausschließlich Kunden aus Deutschland von der streitbefangenen Downloadseite ausgeschlossen worden wären. Dies ist der Schuldnerin zur Befolgung der Verbotsverfügung allerdings zuzumuten, zumal nicht ersichtlich ist, dass — anders als zu dem Zweck der Umgehung der IP-Sperre — in relevantem Umfang die Website der Schuldnerin mittels eines Proxy-Servers oder eines VPN-Diensts angesteuert wird.

Im Ergebnis dürfte es daher auf die konkrete Ausgestaltung, aber auch um den entsprechenden Vortrag beim Gericht ankommen.

Relevant ist in einem solchen Fall auch immer die Reichweite von Urteilen, die typischerweise unterschiedlich sein können beispielsweise in Urheberrechtssachen, in Äußerungsrechtssachen oder in Wettbewerbsrechtssachen. Eine sorgfältige Beratung ist hier notwendig. Auch der Umgang mit dem eigenen Geschäftsmodell, die Nutzung von Bezahldienstleistern und die Art und Weise der Gestaltung von Handlungen im Unternehmen können für viele Fälle relevant sein und zu unterschiedlichen Ergebnissen an deutschen Gerichten führen. Ich habe hier in den letzten 10 Jahren viele Erfahrungen gemacht.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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