• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

KI-Content für Abo-Plattformen

rechtssicher veröffentlichen mit Kennzeichnung, Einwilligungen und sauberer Rechtekett

29. September 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
ChatGPT Image 29. Sept. 2025 14 12 05

Auf Abo-Plattformen wie OnlyFans werden KI-Workflows zum Produktionsstandard: Face- und Body-Retusche, Stil-Transfer, Hintergrundtausch, Upscaling, Voice-Clones für mehrsprachige Clips, bis hin zu vollsynthetischen Avataren. Der Hebel ist klar: höhere Produktionsfrequenz, Varianten-Testing, Anonymisierungsoptionen, internationale Reichweite. Gleichzeitig steigt das Risiko, wenn unklar bleibt, was „nur Beauty-Filter“ ist und ab wann „synthetisches Medium“ mit Kennzeichnungspflicht vorliegt; wenn Einwilligungen nicht KI-spezifisch gefasst sind; oder wenn Bearbeitungen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Beitrag bündelt die rechtlichen Leitplanken für Deutschland und übersetzt sie in praktikable Prozesse für Agenturen und Models, die KI-generierte oder KI-überarbeitete Bilder, Fotos und Videos rechtssicher veröffentlichen wollen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Transparenz: wann KI-Bearbeitungen gekennzeichnet werden müssen
2. Persönlichkeitsrechte: Bild, Stimme, Identitätsnähe
3. Einwilligungen neu denken: der AI-Rider zum Model-Release
4. Datenschutz: biometrische Bezüge, Rechtsgrundlagen, Löschkonzepte
5. Täuschung vermeiden: Abgrenzung „Optimierung“ vs. „synthetisch“
6. Plattformregeln und DSA-Mechanik: Notice-and-Action als Alltag
7. Produktionspipeline als Compliance-Design
8. Typische Fehler und wie sie sich vermeiden lassen
9. Fazit: Kreativ skalieren ohne Rechtsbruch
9.1. Author: Marian Härtel

Transparenz: wann KI-Bearbeitungen gekennzeichnet werden müssen

Der EU-AI-Act verlangt klare Erkennbarkeit künstlich erzeugter oder wesentlich manipulierter Inhalte. Praxisrelevant ist die Abgrenzung: Nicht jede kosmetische Korrektur löst eine Kennzeichnungspflicht aus. Maßgeblich ist, ob der Gesamteindruck der Aufnahme „wesentlich“ auf KI beruht oder durch KI so verändert wurde, dass das Publikum einen realen Vorgang annimmt, der in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Beispiele für regelmäßig kennzeichnungspflichtige Fälle: realistisch wirkende Face-Swaps, Deepfake-Videos mit synthetischer Mimik/Lippensynchronität, vollsynthetische Avatare, weitreichende Body-Morphs (Körperform, Tattoos, Narben, Gesichtsgeometrie), synthetische Stimmen in personalisierten Clips.

Kennzeichnung muss dort stattfinden, wo die Täuschungsgefahr entsteht: im Asset selbst oder unmittelbar am Veröffentlichungs-Touchpoint. Für Videos empfiehlt sich ein kurzer On-Asset-Hinweis (Opening- oder Closing-Frame). Für Audio-Snippets bietet sich ein kurzer gesprochen­er Hinweis zu Beginn an; ergänzend gehört der Hinweis in Beschreibung, Caption und ggf. Paywall-Vorschau. Formulierungen sollten knapp, klar und ohne Marketing-Floskeln sein, etwa: „Dieser Clip enthält KI-erzeugte bzw. KI-überarbeitete Elemente.“ oder „Stimme/Teile des Gesichts sind KI-synthetisch.“ Die Werbekennzeichnung (kommerzielle Kommunikation) bleibt davon getrennt; beide Transparenzen erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Persönlichkeitsrechte: Bild, Stimme, Identitätsnähe

Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) verlangt Einwilligung für jede Veröffentlichung erkennbarer Personen. Eine KI-Bearbeitung ändert daran nichts; sie ist rechtlich eine Bearbeitung des Ausgangsmaterials. Ohne Einwilligung dürfen Bilder/Videos nicht veröffentlicht werden, auch nicht „verbessert“. Werden Merkmale so verändert, dass eine andere reale Person suggeriert wird, kommen zusätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht (§ 12 BGB) ins Spiel: Look-alike-Inszenierungen, die Wiedererkennbarkeit erzeugen oder Zuordnungen nahelegen, sind rechtlich heikel – erst recht in sexualisierten Kontexten.

Die Stimme ist als Ausdruck der Persönlichkeit geschützt. Voice-Clones benötigen eine spezifische Einwilligung. Reicht ein Standard-Model-Release für „Tonaufnahmen“? In der Regel nicht. Ein Voice-Clone kann schon ohne Namensnennung unzulässig sein, wenn Wiedererkennbarkeit vorliegt oder der Eindruck entsteht, die reale Person habe den Inhalt tatsächlich eingesprochen. Auch Entstellungen im Sinn des Urheber-Persönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG), etwa drastische inhaltliche Uminterpretationen, können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Ein Sonderfall sind historische oder prominente Persönlichkeiten. Der vermögenswerte Teil des Persönlichkeitsrechts wirkt über den Tod hinaus; die werbliche Vereinnahmung eines „digitalen Doubles“ ohne Rechtsnachfolge-Zustimmung kann unzulässig sein. Auf Abo-Plattformen sind derartige Anlehnungen ohnehin fehl am Platz; selbst entfernte Anspielungen bergen Eskalationspotenzial.

Einwilligungen neu denken: der AI-Rider zum Model-Release

Klassische Model-Releases regeln Aufnahme, Bearbeitung und Veröffentlichung von Bild-/Tonmaterial. Für KI-Workflows braucht es präzisere Bausteine. Empfehlenswert ist ein modularer AI-Rider, der zum bestehenden Vertrag ergänzt wird und insbesondere regelt:

– Erfassung und Nutzung von Stimm- und Gesichtsmerkmalen zum Zweck der KI-Erzeugung/-Bearbeitung, inklusive Face-/Body-Morphing, Lippensynchronität, Stil-Transfer.
– Medien, Territorien und Laufzeiten der Nutzung; bei Abo-Plattformen typischerweise „online weltweit“, aber mit klarer Archiv- und Re-Upload-Regel.
– Freigaben für Bearbeitungen und Kontextgrenzen: keine politischen Aussagen, keine gesundheits- oder geschäftsschädigenden Botschaften, keine Weitergabe an Dritte außerhalb der vereinbarten Plattformen; Option für Preview/Abnahme.
– Widerrufs- und Takedown-Mechanik: praktikabel ausgestaltet, mit angemessenen Fristen, ohne die Veröffentlichung insgesamt zu blockieren.
– Optionale Zuschläge für KI-Derivate (z. B. zusätzliche Vergütung für Voice-Clone-Nutzungen oder vollsynthetische Avatare).
– Kennzeichnungspflicht: Zusage, dass der KI-Einsatz gemäß AI-Act am Asset/Posting erkennbar gemacht wird.

Wichtig ist die klare Trennung zwischen Rechten am Ausgangsmaterial (Foto/Video/Audio) und an neu entstehenden KI-Outputs. Wer produziert, sollte die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Outputs erhalten oder sich jedenfalls eine umfassende, unterlizenzierbare Lizenz einräumen lassen. Wer modelt, sollte wissen, in welchen Grenzen die synthetische Replik im Umlauf sein darf. Beide Seiten profitieren von Planbarkeit statt Generalklauseln.

Datenschutz: biometrische Bezüge, Rechtsgrundlagen, Löschkonzepte

Sobald KI-Workflows auf Material arbeiten, das Personen identifizierbar macht, greift die DSGVO. Für reine Stil-Filter ohne Personenbezug fallen keine personenbezogenen Daten an; für Retuschen, Face-/Voice-Modelle dagegen schon. Biometrische Daten sind besonders geschützt, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden. Praktisch heißt das: Einwilligung als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), bei biometrischer Identifizierung ein besonderes Augenmerk auf Notwendigkeit und Zweckbindung.

Konkrete To-dos in der Produktion: getrennte Speicherorte für Rohmaterial und veröffentlichte Assets; kurze Speicherfristen für Trainings-/Referenzdaten; dokumentierte Auftragsverarbeitungsverträge mit Tool-Anbietern, wenn personenbezogene Daten in die Cloud wandern; Verbot, Drittdaten ohne gesonderte Erlaubnis zum Training zu verwenden. Transparente Information gegenüber Models darüber, welche Tools in welcher Form eingesetzt werden, reduziert Missverständnisse und stärkt die Wirksamkeit der Einwilligung.

Täuschung vermeiden: Abgrenzung „Optimierung“ vs. „synthetisch“

Rechtlich und reputationsseitig entscheidend ist, ob ein Inhalt als reale Dokumentation verstanden wird. Sanfte Optimierungen – Hautglättung, Farbbalance, Rauschreduktion – verändern den dokumentarischen Gehalt kaum. Kennzeichnungspflichtig und heikel werden Deepfake-ähnliche Eingriffe, sobald Körper-, Gesichts- oder Situationsmerkmale derart verändert werden, dass ein realer Vorgang simuliert wird. Ein illustratives Beispiel ist die Erzeugung einer scheinbar live eingesprochenen Sprachnachricht per Voice-Clone oder die Verlagerung einer Szene an einen Ort, an dem die Aufnahme nie stattfand. Hier greift die Transparenzlogik: Kennzeichnen und dadurch Enttäuschung vermeiden – insbesondere in Bereichen, in denen Vertrauen in Authentizität Teil der Wertschöpfung ist.

In sexualisierten Kontexten gilt zusätzlich: Inhalte, die fälschlich Minderjährigkeit nahelegen (z. B. durch KI-Verjüngung), sind strikt tabu; der kleinste Zweifel führt zum Takedown. Realitätsnahe Fakes realer Dritter ohne Einwilligung sind nicht nur zivilrechtlich angreifbar, sondern bewegen sich mit Blick auf geplante strafrechtliche Normen im roten Bereich. Die Linie ist klarer als oft gedacht: KI darf ästhetisieren, anonymisieren und kreativ stilisieren – nicht aber täuschen, vereinnahmen oder in Rechte Dritter eingreifen.

Plattformregeln und DSA-Mechanik: Notice-and-Action als Alltag

Abo-Plattformen setzen eigene Community-Guidelines zu synthetischen Inhalten. Gemeinsamer Nenner: Einwilligung aller erkennbaren Personen, Verbot von Minderjährigen-Darstellungen, Verbot täuschender Deepfakes, und – zunehmend – Kennzeichnungspflichten für KI-Assets. Rechtlich flankiert die DSA die Moderation: Meldungen müssen effizient bearbeitet, Entscheidungen begründet und auf Wunsch intern überprüft werden. Für professionelle Accounts empfiehlt sich deshalb eine interne SOP, um Meldungen zu priorisieren, Belege (Einwilligungen, Kennzeichnungsscreenshots, Tool-Nachweise) beizufügen und Entscheidungen revisionsfest zu dokumentieren. Das ersetzt keine Rechtsprüfung, schafft aber Geschwindigkeit.

Produktionspipeline als Compliance-Design

Vorproduktion: Pro Motiv festlegen, ob Optimierung, wesentliche Manipulation oder Vollsynthetik geplant ist. Je näher an realen Personen, desto höher die Anforderungen an Einwilligung und Kennzeichnung. Tools mit klaren Commercial-Lizenzen wählen; bei Cloud-Services AV-Verträge prüfen. Releases und AI-Rider vor Dreh/Produktion unterschreiben lassen; Freigabe- und Widerrufsprozess definieren.

Produktion: On-Asset-Label bereits in die Templates einplanen; sichere Workflows für Prompt-/Parameter-Logs und Versionierung etablieren; menschliche Endkontrolle vor Upload (Zwei-Augen-Prinzip bei Face-Swaps und Voice-Clones). Sensible Merkmale (Tattoos, Narben, Bezüge zu Dritten) aufmerksam prüfen.

Veröffentlichung: Einheitliche Formulierungen für die KI-Kennzeichnung an allen Touchpoints (Asset, Caption, Landing, Preview). Keine verwässernden Umschreibungen. Bei Serien-Content Labels konsistent halten.

Nachveröffentlichung: Meldungen und Beschwerden zügig bearbeiten; bei substanziellem Vorwurf Inhalte vorsorglich offline nehmen, dann prüfen und mit Belegen neu entscheiden. Alle Schritte dokumentieren: Einwilligungen, Label-Screenshots, Prüfvermerke, Entscheidungen.

Archivierung: Rohdaten, Einwilligungen, AI-Rider, Tool-Lizenzen, Prompt-/Parameter-Logs, Freigaben und veröffentlichte Endfassungen in einem strukturierten Dossier halten. Das beschleunigt Plattform-Reviews und reduziert Haftungsrisiken.

Typische Fehler und wie sie sich vermeiden lassen

„Der Model-Release deckt KI automatisch ab.“ Meist nicht. Ohne ausdrückliche Klauseln zu Face-/Body-Morphing, Voice-Clone und Kontextgrenzen ist das Risiko hoch.

„Ein KI-Hinweis in der Caption genügt.“ Nicht, wenn das Asset täuschend echt wirkt. Der Hinweis gehört ins Asset oder unmittelbar daneben.

„Keine Namensnennung, also kein Problem.“ Wiedererkennbarkeit reicht. Look-alike-Inszenierungen und charakteristische Stimmen können Persönlichkeitsrechte verletzen, auch ohne Namen.

„KI-Verjüngung ist nur ein Filter.“ Jede visuelle Anmutung, die Minderjährigkeit suggeriert, ist strikt zu vermeiden; der kleinste Zweifel führt zum Stopp.

„Das Tool hat eine ‚Commercial License‘, also ist alles safe.“ Nur, wenn die Lizenz Reichweite, Bearbeitungen, Weiterverwendung und etwaige Wasserzeichen/Attribution klar regelt – und wenn keine verbotenen Trainingsdaten genutzt werden. Cloud-Verarbeitung verlangt zudem DSGVO-konforme AV-Verträge.

Fazit: Kreativ skalieren ohne Rechtsbruch

KI verschiebt Produktionsgrenzen – nicht die rechtlichen Grundwerte. Wer Transparenz ernst nimmt, Einwilligungen KI-spezifisch fasst, Rechteketten schließt und die Moderations-/Dokumentationsroutine beherrscht, veröffentlicht KI-generierte und KI-überarbeitete Inhalte rechtssicher – auch auf sensiblen Abo-Plattformen. Der operative Unterschied liegt in der Vorbereitung: Kennzeichnung „by design“, AI-Rider statt Generalklausel, klare SOPs für Meldungen und eine Beweisführung, die in Sekunden steht. Das schafft Verlässlichkeit für Agenturen, Modelle und Plattformen – und macht KI zum Wettbewerbsvorteil statt zur Dauerbaustelle.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen
2. Dezember 2022

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, nicht-sendungsbezogene Kommentare der Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen. Das...

Mehr lesenDetails

Meine Stärken als Rechtsanwalt

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
6. Dezember 2022

Oft hört man die Worte, man solle sich nicht selbst loben. Aber warum nicht, wenn es die Wahrheit ist? Erfolgreiche...

Mehr lesenDetails

Epic Games kassiert empfindliche Strafe der FTC in den USA

Epic Games kassiert empfindliche Strafe der FTC in den USA
21. Dezember 2022

Epic Games hat einen Vergleich mit der FTC akzeptiert, der viele Metaverse und Games-Anbieter interessieren sollte. Zwar sind viele der...

Mehr lesenDetails

Händler auf Online-Marktplätzen; 1.10.2019 und 22f UStG

Steuerliche Behandlung von Upwork in Deutschland?
20. September 2019

Viele Onlinehändler scheinen immer noch nicht beachtet zu haben, dass am 1. Oktober 2019, also in nicht einmal 2 Wochen...

Mehr lesenDetails

Bald kein Twitch, Steam, Discord, Twitter für unter 16jährige?

Bald kein Twitch, Steam, Discord, Twitter für unter 16jährige?
14. Februar 2020

Können Jugendliche unter 16 Jahren in Deutschland bald kein Twitch, YouTube, Discord, Steam, Twitter und ähnliche Plattformen mehr nutzen? So...

Mehr lesenDetails

Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise

Wettbewerbsrecht
25. Februar 2019

Im Geschäft der Abmahnungen gibt es immer wieder Höhen und Tiefen und bestimmte Themen sind aktueller als andere. Woran das...

Mehr lesenDetails

Warum eine Text-KI bei der Vertragsgestaltung nicht zu 100% zuverlässig ist!

Warum eine Text-KI bei der Vertragsgestaltung nicht zu 100% zuverlässig ist!
2. Februar 2023

Kann man einer Maschine vollstes Vertrauen in rechtlich relevante Fragen schenken? Die Frage stellen sich seit dem "Boom" von ChatGPT...

Mehr lesenDetails

Marian Härtel ist Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.v.

Marian Härtel ist Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.v.
30. Januar 2023

Wir sind Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.V. und freuen uns darauf, mit unserem Know-How einen Beitrag zu leisten, die Metropolregion...

Mehr lesenDetails

Mixer und Impressum sowie weitere Fragen

Mixer und Impressum sowie weitere Fragen
25. Oktober 2019

Aktuell hat Microsoft mit ihrer Streamingplattform Mixer einen regelrechten Kampf der Streaminggiganten begonnen, indem der Softwaregigant erst Ninja von Twitch...

Mehr lesenDetails
ChatGPT and lawyers: recordings of the Weblaw launch event
Datenschutzrecht

Private AI use in the company

24. Oktober 2025

Private accounts on ChatGPT & Co. for corporate purposes are a gateway to data protection breaches, leaks of secrets and...

Mehr lesenDetails
Lego brick still protected as a design patent

App purchases, in-app purchases and sales tax

21. Oktober 2025
dsgvo 1

What belongs in a DPA? Data processing agreement in accordance with Art. 28 GDPR

17. Oktober 2025
Smart contracts in the insurance industry: contract design and regulatory compliance for InsurTech start-ups

Contract for work vs. service contract in software, AI and games projects

15. Oktober 2025

Influencer contract: performance profile, rights/buyouts, labeling and AI content

13. Oktober 2025

Produkte

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €
  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

Podcastfolge

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

Mehr lesenDetails
052c2ca5ca0421f0316b42073ce61791

Innovative business models – risk and opportunity at the same time

10. September 2024
da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024
AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

24. September 2024
d00527fd01b1f807a4f80c0f202069e7

Legal basics for startup founders – how to start on the safe side!

9. November 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung