Marian Härtel
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Landgericht Hildesheim: Achtung bei der Beschriftung von Bestellbuttons!

Das Landgericht Hildesheim hat in einem Urteil vom 07.03.2023 (6 O 156/22) entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung “Mit Kreditkarte bezahlen” oder “Bezahlen mit SOFORT-Überweisung” nicht den Vorgaben der sogenannten Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB entspricht. Diese gesetzliche Regelung verpflichtet den Unternehmer, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Nichtbeachtung dieser Regelung stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar.

Hintergrund des Urteils

Die Beklagte, die Betreiberin einer digitalen Plattform, auf der sie eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen wie Bücher, Seminare und ähnliche Angebote sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer vertreibt, hat den Bestellvorgang auf ihrer Plattform so gestaltet, dass die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen…“ ausgelöst wird.

Dies bedeutet, dass der Kunde durch das Klicken auf diese Schaltfläche seine Kaufentscheidung bestätigt und sich zur Zahlung des angegebenen Preises verpflichtet. Dieser Prozess ist ein gängiges Verfahren im Online-Handel, das darauf abzielt, den Kaufprozess für den Kunden so einfach und unkompliziert wie möglich zu gestalten.

Jedoch hat das Gericht in seinem Urteil festgestellt, dass diese spezielle Gestaltung des Bestellvorgangs nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB entspricht. Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten muss, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

In diesem speziellen Fall hat das Gericht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen…“ nicht ausreichend eindeutig ist, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Daher wurde entschieden, dass der Bestellvorgang der Beklagten gegen das Gesetz verstößt.

Details des Urteils

Das Landgericht Hildesheim stellte in dem von VZVB initiierten Verfahren fest, dass die Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit … bezahlen” bzw. „Bezahlen …” vom Verbraucher auch so verstanden werden kann, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen” möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehle daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte bei einem weiteren Produktangebot die Informationen über den Abschluss eines Abonnement-Vertrages, den Gesamtpreis des Abonnement-Vertrages, die Bedingungen der Kündigung und die Mindestdauer der Verpflichtungen nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestell-Button und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt hat, was ebenfalls gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB verstößt.

Das Landgericht betonte zudem, dass die Informationen über den Abschluss eines Abonnement-Vertrages, den Gesamtpreis des Abonnement-Vertrages, die Bedingungen der Kündigung und die Mindestdauer der Verpflichtungen unmittelbar vor Abgabe der Bestellungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestell-Button und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei Nichterfüllung dieser Anforderungen liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB vor.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der genauen Gestaltung von Bestellbuttons im Online-Handel. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Bestellbuttons den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Es ist daher ratsam, die Beschriftung von Bestellbuttons regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass Unternehmen auch sicherstellen müssen, dass sie alle relevanten Informationen, einschließlich der Bedingungen des Vertrags und der Gesamtkosten, klar und deutlich vor der endgültigen Bestellung anzeigen.

Besonders hervorzuheben ist, dass in diesem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter Digistore24 vorgegangen ist. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die Digistore35 für ihre Online-Verkäufe nutzen, besonders wachsam sein sollten. Sie sollten ihre Bestellprozesse genau prüfen, um sicherzustellen, dass eventuelle Bestellbuttons nicht vielleicht doch händisch eingebaut wurden und somit unzulässig sind.

Dieses Urteil dient als wichtige Erinnerung daran, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Online-Handel von entscheidender Bedeutung ist. Unternehmen, die diese Vorgaben nicht einhalten, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Vertrauensverlust bei ihren Kunden.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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