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Match Fixing im Esport: Juristische Konsequenzen?

12. September 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Immer wieder kommen im Esport bei einzelnen Teams Vorwürfe zum Thema Match Fixing auf, also das bewusste Verlieren von Spielen, um Rankings und ähnliches zu manipulieren oder um Einnahmen aus Wetteinsätzen zu generieren. Anders als Cheaten ist Match Fixing oft nicht einfach zu beweisen. Man sollte daher mit öffentlichen Erklärungen zu Vorkommnissen durchaus vorsichtig sein (siehe dazu diesen Post).

Wichtigste Punkte
  • Match Fixing ist ein ernstes Problem im Esport, oft schwerer nachzuweisen als Cheaten.
  • Strafrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 265c und 265d StGB, könnten relevant sein für Esport.
  • Die Anerkennung des Esports als Sport durch DOSB und IOC ist entscheidend für die rechtliche Anwendbarkeit.
  • Aktuell ist die zivilrechtliche Verantwortung von Match Fixing unklar, Verträge können jedoch Regelungen enthalten.
  • Ausschluss aus Ligen oder Turnieren kann Vertragsverletzungen und Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Irreguläre Handlungen im Esport verursachen große Haftungsrisiken für Spieler und Organisationen.
  • Öffentliches Vertrauen in Esport wird durch wirkungsvolles Vorgehen gegen Match Fixing gestärkt.

Aber ist Match Fixing selber auch ein juristisches Thema?

Aber sicher.

Strafrecht

Vorrangig ist dabei wohl an §§ 265c StGB und 265d StGB zu denken, die vornehmlich natürlich für die Vorgänge der letzten Jahre im professionellen Fußball geschaffen wurden. Dabei ist natürlich fraglich, ob diese auch auf den Esport anwendbar sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norma ist nämlich, ob Esport unter den Sportbegriff fällt. Beide Normen sprechen nämlich ausdrücklich von Sport und von Sportlern und im Strafrecht ist eine analoge Anwendung eines Tatbestandes nicht möglich. Es wäre daher gut zu vertreten, dass es aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB ausschließlich auf die Anerkennung durch DOSB und IOC abzustellen ist, die aktuell ja gerade nicht vorliegt. Da, anders als immer Falsch dargestellt, der DOSB aber streng juristisch gerade keiner Anerkennung von Sportarten vornimmt, sondern entscheidet, welche Verbände aufgenommen in den DOSB als Dachverband aufgenommen werden, und da der Gesetzgeber, ausweislich der Bundestagesdrucksachen auch nur auf ein allgemeines Sportverständnis abstellen wollte, könnten Gerichte diese Frage auch anders beantworten.

Vieles ist hierbei natürlich aktuell in Bewegung und die Anwendbarkeit der Norm durch Gerichte könnte sich auch durch die sich ändernde Auffassung der Gesellschaft zum Esport in Verbindung mit dem Sportbegriff ändern. Gerichte werden, sollte ein solches Verhalten einmal angeklagt werden, wohl um eine eigene Ausformung des Begriffes, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Strafrecht, nicht herumkommen. Schließlich steigen sowohl die wirtschaftliche Bedeutung des Esport in Verbindung mit dem internationalen Wettangebot und kann man sicher gut vertreten, dass die Rechtsgüter der Integrität des Sports auch im Esport strafrechtlichen Schutz genießen. Das macht das Risiko für einen dem Matchfixing beschuldigten natürlich extrem groß.

Zivilrecht

Ob Match Fixing auch eine zivilrechtliche Komponente hat, ist aktuell sehr schwer zu sagen. Mir sind aktuell auch keine Fälle bekannt, in denen dieses Thema problematisiert wurde. Allerdings ist natürlich daran zu denken, was im Falle eines Verstoßes gegen Vertragsinhalte/AGB von Ligen- oder Turnierbetreiber passiert. Die meisten dieser Verträge dürften Regelungen zum Match Fixing in der einen oder anderen Form beinhalten, was in der Konsequenz dazu führen könnte, dass ein Ausschluss von einem Turnier oder einer Liga im Raum stehen könnte, wenn ein Team oder ein Spieler des Match Fixing beschuldigt wird.

Hier wird es in der Zukunft Abgrenzungsprobleme zwischen dem Vorwurf des Match Fixing und bewiesenen Vergehen geben, die aber allesamt mit etablierter Rechtssprechung und mit den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu lösen sein sind. Problematisch werden diese Fälle, und hier gab es einige Beispiele in der Vergangenheit, wenn Dinge wie Match Fixing, in Regel einer Liga oder eines Turnier nicht klar geregelt sind und sich daher Fragen des Vertragsinhaltes und des Kündigungsrechts des Veranstalters der Liga stellen. Auch wenn es hier eine Grauzone gibt, so dürfte die juristischen Chancen eines Spielers oder Teams, die ohne Beweise vom Veranstalter betraft werden,  nicht schlecht stehen. Schließlich sind derartige Regeln meistens als AGB zu qualifizieren, weswegen benachteiligende Regeln unzulässig sind.

Im Falle des Ausschlusses aus einer Liga oder einer Disqualifikation von einem Turnier sind sodann natürlich vertragliche Schadensersatzansprüche zwischen der Organisation und dem Team/Spieler ebenso denkbar, wie Ansprüche beispielsweise der Sponsoren gegenüber  der Organisation. In meinen aktuellen Versionen einiger Spielerverträge und der Sponsorenverträge nehme ich diese Situation, wenn gewünscht, bereits mit auf. Hier sind also für Spieler, aber auch für sonstige Beteiligte große Haftungsrisiken zu befürchten, wenn diese irreguläre Handlungen vornehmen und sich eventuell sogar mit Wettplatzierungen bereichern. Teams, Organisationen und Sponsoren sollte hier unbedingt ihre Verträge überprüfen, denn der Wettbetrug im Esport ist leichter zu organisieren und zu erreichen, als dies im „analogen“ Sport der Fall ist. Gleichzeitig kann ein nachgewiesener Fall von Match Fixing ernorme PR-Auswirkungen haben, die bis zur Insolvenz der gesamten Organisation führen könnten. Der Anerkennung von Esport in der Gesellschaft ist es zudem auch sicherlich nicht förderlich, wenn gegen Match Fixing nicht konsequent vorgegangen wird.

Für weitere Fragen rund um das Thema, stehe ich gerne für Rückfragen bereit.

 

 

 

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBeweislastBundestagEsportHaftungInsolvenzKIKündigungLigaSchadensersatzSponsorVerträgeZivilrecht

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