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Home Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Jameda teilweise unzulässig

15. November 2019
in Wettbewerbsrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Horsch, Willy GNU Free Documentation License

Horsch, Willy GNU Free Documentation License

Wichtigste Punkte
  • OLG Köln entschied, dass Jameda unzulässige Vorteile an zahlende Ärzte gewährt, wodurch die neutrale Rolle verletzt wird.
  • Gericht beanstandete, dass auf Basisprofilen von Ärzten auf andere Ärzte verwiesen wurde, während dies für Premiumkunden nicht galt.
  • Unzulässig sind auch unterschiedliche Darstellungen zwischen Basis- und Premiumkunden, die ein optisches Gefälle schaffen.
  • Hinweise auf Fachartikel bei Premiumkunden sollen nicht versteckt werden; dies schafft falsche Eindrücke über Basisärzte.
  • Hinweis auf zusätzliche Ärzte in speziellen Bereichen war ebenfalls ein verdeckter Vorteil für Premiumkunden.
  • Gericht stützt die Klagen der Ärzte auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog mit Bezug auf DSGVO.
  • Revision ist für beide Seiten zugelassen, um die Rolle der Plattformen als neutrale Informationsmittler zu klären.

Zur Übersicht

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Zur Übersicht
2. Die problematischen Funktionen
3. Im Einzelnen

Das OLG Köln hat gestern ein spannendes Urteil gefällt, das auf Basis der dazu gehörigen BGH-Rechtsprechung auch Informationen zu zulässigen Gestaltung vieler weiterer Vergleichs- und Bewertungsplattformen in allen anderen Branchen bietet.

Im vorliegenden Fall haben zwei Ärzte Jameda erfolgreich auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das OLG hielt zahlreiche Funktionen für unzulässig, mit denen Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ verlasse und zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“ gewähre.

Die problematischen Funktionen

So beanstandete das Gericht, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin  auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an Jemeda bezahlen, ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat das Oberlandesgericht die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die Funktion als „neutraler Informationsmittler“.

Im Einzelnen

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.

Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

Rechtlich hat das Gericht den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.

Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

Tags: BGHBundesgerichtshofButtonChatDatenschutzInformationKlageModelPortalRechtsprechungVerordnung

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