• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Ein mehrfarbiges Wappen auf dunklem Hintergrund.

OLG Köln untersagt Nutzung von www.wir-sind-afd.de Domain

17. Oktober 2018
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

OLG Köln untersagt Nutzung von www.wir-sind-afd.de Domain

17. Oktober 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Ein mehrfarbiges Wappen auf dunklem Hintergrund.

Das OLG Köln hat die Nutzung der Domain www.wir-sind-afd.de untersagt und dabei eine Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Landgericht Köln zurückgewiesen.

Wichtigste Punkte
  • Das OLG Köln hat die Nutzung der Domain www.wir-sind-afd.de untersagt.
  • Die Kurzbezeichnung „B-Partei“ ist nach § 12 BGB als Name geschützt.
  • Eine Bezeichnung benötigt Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung für rechtlichen Schutz.
  • Abkürzungen können trotz mangelnder Wortaussprechbarkeit originäre Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Abkürzung „B-Partei“ ist individualisierend und geschützt.
  • Die Entscheidung berücksichtigt die Medienpräsenz und den Bekanntheitsgrad der Klägerin.
  • Die Bekanntheit der Klägerin überwiegt deren andere Verwendung der Abkürzung.

Das OLG Köln führt dazu aus:

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kurzbezeichnung „B-Partei“ als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen „B.“ führt und es sich bei der Bezeichnung „B-Partei“ nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.

Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Rz. 20 ff., juris – Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de).

Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind, über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 166/98 – Rz.17, juris – DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 11, juris – sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 – II ZB 46/07 – Rz. 12 ff., juris – HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP). Die Abkürzung „B-Partei“, die keinen lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft, mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de). Ob auch andere Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung ist, unerheblich.

Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz. 11f.). Die Abkürzung „B-Partei“ hatte als Bezeichnung für die Klägerin innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) Verkehrsgeltung und sich im Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt, November 2015, mit der Abkürzung „B-Partei“ die Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7 (Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt. Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen – außer der Klägerin – nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise (B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung „B-Partei“ allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990, DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben, nutzbar zu machen.“

 

Den vollen Urteilstext gibt es hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesgerichtshofDomainKarlsruheLandgericht KölnRechtsprechung

Weitere spannende Blogposts

Telefonica muss Kunden 225.000 Euro Easy Money Guthaben auszahlen

Telefonica muss Kunden 225.000 Euro Easy Money Guthaben auszahlen
20. Januar 2020

Der 8. Senat des Oberlandesgerichts München hat entschieden, dass ein Kunde von Telefonica Deutschland für seine in 508 Mobilfunk-Verträgen angesammelten...

Mehr lesenDetails

OLG Köln zu einer „Ein Stern“-Bewertung eines Wettbewerbers

Agentur zur Löschung von Google-Bewertungen problematisch
1. Februar 2023

Das Oberlandesgericht Köln hat entscheiden, dass eine die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet zum Rechtsmissbrauch bzgl. Umwelthilfe

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
4. Juli 2019

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Gebühren für Paypal/Sofortüberweisung

Achtung: Gutscheine an Bestandskunden kann Werbung sein!
25. März 2021

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben...

Mehr lesenDetails

BGH: NetzDG auch auf Messengerdienste und ähnliche Angebote anwendbar

Keine kostenlosen Taschentücher mehr in der Apotheke?
27. November 2019

Ein interessantes Urteil kommt heute vom Bundesgerichtshof in Sachen Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dieser hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des...

Mehr lesenDetails

Verkauf auf Messen und das Widerrufsrecht?

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
18. Dezember 2018

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber...

Mehr lesenDetails

OLG Frankfurt am Main vs. OLG Celle – FernUSG in B2B-Verträgen

OLG Frankfurt am Main vs. OLG Celle – FernUSG in B2B-Verträgen
30. Oktober 2023

In der Coaching-Branche herrschte bislang eine spürbare Unsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf B2B-Verträge. Viele...

Mehr lesenDetails

Keine Abmahnungen mehr wegen fehlerhaftem Impressum?

Social Media Accounts und Impressum
1. Februar 2021

Gerade von meinen Influencer-Mandanten oder Streamern, die auf Twitch, YouTube oder ähnlichen Social Media Plattformen tätig sind, bekomme ich immer...

Mehr lesenDetails

Falsche Registrierung von Batterien ist abmahnbar

Falsche Registrierung von Batterien ist abmahnbar
3. April 2019

Gerne werden über Onlineshops natürlich auch Produkte verkauft, die Batterien beinhalten.  Diese Produkte müssen beim Gemeinsamen Rücknahmesystem gemeldet werden. Hierbei...

Mehr lesenDetails
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?
Recht und Computerspiele

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spielgold ein Urteil gefällt, das weit über den Einzelfall...

Mehr lesenDetails
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Produkte

  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Rechtliche Herausforderungen im Gaming-Universum: Ein Leitfaden für Entwickler, Esportler und Gamer

Was wird 2025 für Startups juristisch bringen? Chancen? Risiken?

24. Januar 2025

In dieser spannenden Episode des itmedialaw-Podcasts tauchen wir tief in die rechtlichen Entwicklungen ein, die die Startup-Welt im Jahr 2025...

Mehr lesenDetails
Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024

Urheberrecht im Digitalen Zeitalter

22. Dezember 2024
Rechtliche Herausforderungen und Chancen durch KI-Influencer und virtuelle Mitarbeitende

Rechtliche Herausforderungen und Chancen durch KI-Influencer und virtuelle Mitarbeitende

19. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung