• Beratungsschwerpunkte
  • |
  • Über Marian Härtel
  • |
  • Meine Prinzipien
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • info@itmedialaw.com
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
  • en English
  • de Deutsch
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
Kurzberatung
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Sonstiges

OLG Köln untersagt Nutzung von www.wir-sind-afd.de Domain

17. Oktober 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Ein mehrfarbiges Wappen auf dunklem Hintergrund.
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Köln hat die Nutzung der Domain www.wir-sind-afd.de untersagt.
  • Die Kurzbezeichnung „B-Partei“ ist nach § 12 BGB als Name geschützt.
  • Eine Bezeichnung benötigt Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung für rechtlichen Schutz.
  • Abkürzungen können trotz mangelnder Wortaussprechbarkeit originäre Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Abkürzung „B-Partei“ ist individualisierend und geschützt.
  • Die Entscheidung berücksichtigt die Medienpräsenz und den Bekanntheitsgrad der Klägerin.
  • Die Bekanntheit der Klägerin überwiegt deren andere Verwendung der Abkürzung.

Das OLG Köln hat die Nutzung der Domain www.wir-sind-afd.de untersagt und dabei eine Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Landgericht Köln zurückgewiesen.

Das OLG Köln führt dazu aus:

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kurzbezeichnung „B-Partei“ als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen „B.“ führt und es sich bei der Bezeichnung „B-Partei“ nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.

Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Rz. 20 ff., juris – Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de).

Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind, über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 166/98 – Rz.17, juris – DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 11, juris – sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 – II ZB 46/07 – Rz. 12 ff., juris – HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP). Die Abkürzung „B-Partei“, die keinen lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft, mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de). Ob auch andere Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung ist, unerheblich.

Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz. 11f.). Die Abkürzung „B-Partei“ hatte als Bezeichnung für die Klägerin innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) Verkehrsgeltung und sich im Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt, November 2015, mit der Abkürzung „B-Partei“ die Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7 (Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt. Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen – außer der Klägerin – nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise (B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung „B-Partei“ allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990, DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben, nutzbar zu machen.“

 

Den vollen Urteilstext gibt es hier.

Tags: BGHBundesgerichtshofDomainKarlsruheLandgericht KölnRechtsprechung

Beliebte Beträge

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!
22. Juli 2019

Das Thema WLAN beschäftigt Menschen auch im Urlaub und somit auch Gerichte, wenn sich über Minderungen des Reisepreises gestritten wird....

Mehr lesenDetails

Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was Sie im Bereich IT, Software und Esports wissen müssen

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
22. September 2023

Einleitung: Warum der richtige Vertragstyp entscheidend ist In der Welt der Verträge gibt es viele Grauzonen, die oft zu Verwirrung...

Mehr lesenDetails

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?
13. Juni 2024

In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten Opfer von Überweisungsbetrug geworden sind und auf gefälschte Rechnungen mit...

Mehr lesenDetails

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen
30. Januar 2024

Als Rechtsanwalt, der sich üblicherweise auf konkrete Rechtsfragen in den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht konzentriert, widme ich mich in...

Mehr lesenDetails

Der ‚Letter of Intent‘ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU

Der ‚Letter of Intent‘ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU
22. Juni 2023

Ein "Letter of Intent" (LOI) oder ein "Memorandum of Understanding" (MOU)? Diese Begriffe haben wir alle schon einmal gehört, aber...

Mehr lesenDetails

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.
29. Dezember 2022

Welche Gesetze sollte man beachten, um gegen keine Urheberrechte zu verstoßen? In Deutschland ist das Urheberrecht durch ein komplexes Thema....

Mehr lesenDetails

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!
5. Januar 2023

Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen Die erste der fünf Auslegungsregeln, die jeder kennen sollte,...

Mehr lesenDetails

Wann kommt endlich der BGH in Sachen FernUSG und Coaching-Verträge zum Zug?

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
6. September 2024

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (OLG Stuttgart, Urteil v. 01.08.2024 - 4 U 101/24) einen Coaching-Vertrag wegen...

Mehr lesenDetails

Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!
28. Juli 2023

In der heutigen digitalen Welt stolpern wir oft über den Begriff "IT/IP" (Informationstechnologie/Intellectual Property). Dieser Begriff bezieht sich auf das...

Mehr lesenDetails

5,0 60 reviews

  • Avatar Mikael Hällgren ★★★★★ vor einem Monat
    I got fantastic support from Marian Härtel. He managed to get my wrongfully suspended Instagram account restored. He was … Mehr incredibly helpful the whole way until the positive outcome. Highly recommended!
  • Avatar Lennart Korte ★★★★★ vor 2 Monaten
    Ich kann Herrn Härtel als Anwalt absolut weiterempfehlen! Sein Service ist erstklassig – schnelle Antwortzeiten, effiziente … Mehr Arbeit und dabei sehr kostengünstig, was für Startups besonders wichtig ist. Er hat für mein Startup einen Vertrag erstellt, und ich bin von seiner professionellen und zuverlässigen Arbeit überzeugt. Klare Empfehlung!
  • Avatar R.H. ★★★★★ vor 3 Monaten
    Ich kann Hr. Härtel nur empfehlen! Er hat mich bei einem Betrugsversuch einer Krypto Börse rechtlich vertreten. Ich bin sehr … Mehr zufrieden mit seiner engagierten Arbeit gewesen. Ich wurde von Anfang an kompetent, fair und absolut transparent beraten. Trotz eines zähen Verfahrens und einer großen Börse als Gegner, habe ich mich immer sicher und zuversichtlich gefühlt. Auch die Schnelligkeit und die sehr gute Erreichbarkeit möchte ich an der Stelle hoch loben und nochmal meinen herzlichsten Dank aussprechen! Daumen hoch mit 10 Sternen!
  • Avatar P! Galerie ★★★★★ vor 4 Monaten
    Herr Härtel hat uns äusserst kompetent in einen lästigen Fall mit META betreut. Er war effizient, beharrlich, aber auch mit … Mehr uns geduldig. Menschlich top, bis wir am Ende Dank ihm erfolgreich zum Ziel gekommen sind. Können wir wärmstens empfehlen. Und nochmals danke. P.H.
  • Avatar Mosaic Mask Studio ★★★★★ vor 5 Monaten
    Die Kanzlei ist immer ein verlässlicher Partner bei der Sichtung und Bearbeitung von Verträgen in der IT Branche. Es ist … Mehr stets ein professioneller Austausch auf Augenhöhe.
    Die Ergebnisse sind auf hohem Niveau und haben die interessen unsers Unternehmens immer bestmöglich wiedergespiegelt.
    Vielen Dank für die sehr gute Zusammenarbeit.
  • Avatar Philip Lucas ★★★★★ vor 9 Monaten
    Wir haben Herrn Härtel für unser Unternehmen konsultiert und sind äußerst zufrieden mit seiner Arbeit. Von Anfang an hat … Mehr er einen überaus kompetenten Eindruck gemacht und sich als ein sehr angenehmer Gesprächspartner erwiesen. Seine fachliche Expertise und seine verständliche und zugängliche Art im Umgang mit komplexen Themen haben uns überzeugt. Wir freuen uns auf eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit!
  • Avatar Doris H. ★★★★★ vor 10 Monaten
    Herr Härtel hat uns bezüglich eines Telefonvertrags beraten und vertreten. Wir waren mit seinem Service sehr zufrieden. Er … Mehr hat stets schnell auf unsere E-mails und Anrufe reagiert und den Sachverhalt einfach und verständlich erklärt. Wir würden Herrn Härtel jederzeit wieder beauftragen.Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung
  • Avatar Philipp Skaar ★★★★★ vor 8 Monaten
    Als kleines inhabergeführtes Hotel sehen wir uns ab und dann (bei sonst weit über dem Durchschnitt liegenden Bewertungen) … Mehr der Herausforderung von aus der Anonymität heraus agierenden "Netz-Querulanten" gegenüber gestellt. Herr Härtel versteht es außerordentlich spür- und feinsinnig, derartige - oftmals auf Rufschädigung ausgerichtete - Bewertungen bereits im Keim, also außergerichtlich, zu ersticken und somit unseren Betrieb vor weiteren Folgeschäden zu bewahren. Seine Umsetzungsgeschwindigkeit ist beeindruckend, seine bisherige Erfolgsquote = 100%.Ergo: Unsere erste Adresse zur Abwehr von geschäftsschädigenden Angriffen aus dem Web.
  • ●
  • ●
  • ●
  • ●

Video-Galerie

Rechtliche Herausforderungen für Startups
Rechtliche Herausforderungen für Startups
Spannender Alltag als IT-Anwalt
Spannender Alltag als IT-Anwalt
Preisgelder von Esport-Turnieren
Preisgelder von Esport-Turnieren
Mediation

Mediation

16. Oktober 2024

Definition und rechtliche Grundlagen: Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Dabei werden die Konfliktparteien von...

Mehr lesenDetails
Pauschalvergütung

Pauschalvergütung

15. Oktober 2024
Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software

Scheinselbstständigkeit

11. April 2025
Reverse Break-Up Fee

Reverse Break-Up Fee

15. Oktober 2024
Schutzklausel

Schutzklausel

15. Oktober 2024

Podcast Folgen

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

d00527fd01b1f807a4f80c0f202069e7

Legal basics for startup founders – how to start on the safe side!

9. November 2024

In this episode of the Itmedialaw podcast, lawyer and entrepreneur Marian Härtel takes you on a journey through the legal...

7c0b449a651fe0b81e5eec2e23515012 2

Copyright in the digital age

15. Januar 2025

This insightful 20-minute podcast episode by and with me explores the complex topic of copyright in the digital age. The...

c9c5d7fd380061a8018074c2ca5a81bf

Startups and innovation in Germany – challenges and opportunities

26. September 2024

This insightful podcast episode takes an in-depth look at the startup and innovation landscape in Germany and Europe. The discussion...

  • Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen?

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Kontaktaufnahme
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Beratungsschwerpunkte
    • Influencer und Streamer
    • Beratung E-Commerce
    • DLT und Blockchain
    • Games-Recht
    • Beratung Agenturen
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht: Von der Gründung bis zur Strukturierung
    • Kryptowährungen, Blockchain und Games
    • Investmentberatung
    • Speakertätigkeit
    • Legal Compliance
    • Gesellschaftsrecht
    • Vertragserstellung
  • Informationen
    • Über mich
    • Agile und leane Kanzlei
    • Focus auf Startups
    • Meine Prinzipien
    • Alltag IT-Rechtsanwalt?
    • Wie helfe ich Mandanten?
    • Rechtsanwalt und Berater?
    • Gründung bis Erfolg
    • Wie helfe ich?
    • Team: Saskia Härtel
    • Testimonials
    • Impressum
  • Videos
    • Videoreihe – über mich
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Shorts
    • Drittanbietervideos
    • Podcast Format
    • Sonstige Videos
  • Wissensdatenbank
  • Podcast
  • Blogposts
    • Aktuelle Artikel
    • Lange Artikel / Ausführungen
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • EU-Recht
    • Gesellschaftsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • Steuerrecht
    • Intern
    • Sonstiges
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung