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Online-Marktplätze haften 2019 für die USt. ihrer Verkäufer

20. Dezember 2018
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 min lesen
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An eine wichtige Änderung im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2019 sollten sich Betreiber von Marktplätzen im Internet erinnern. Mit der Neuregelung der §§ 22f, 25e UStG sollen diese nämlich ab in 10 Tagen für die Umsatzsteuer der Händler haften, die die Plattform nutzen. Ebay und Amazon sind dabei natürlich an vorderster Front, aber natürlich betrifft dies auch sämtliche andere Marktplätze.

Wichtigste Punkte
  • Änderung im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2019 betrifft Marktplätze im Internet und deren Haftung für Händler.
  • Neuregelung der §§ 22f, 25e UStG zwingt Betreiber zur Haftung für Umsatzsteuerbetrug.
  • Betreiber müssen unter DSGVO-Vorgaben wichtige Händlerdaten sammeln: Adresse, Firmensitz, Steuernummer.
  • AGB-Änderungen sind notwendig, um rechtliche Absicherung gegen Nutzer mit Steuerproblemen zu gewährleisten.
  • Das Finanzamt Neukölln wird Betreiber bei Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten informieren.
  • Haftung umfasst Umsatzsteuern, die nach Zugang der Information anfallen.
  • Wenig Zeit für Anpassungen; viele Betreiber sind möglicherweise noch uninformiert über diese Änderungen.

Die Änderung ist eine Reaktion darauf, dass bislang keine wirksamen Mittel vorhanden waren, um den Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Waren im Internet zu bekämpfen.

Als Betreiber muss man künftig Daten sammeln (natürlich unter Beachtung wiederum der Regeln aus der DSGVO), insbesondere die vollständige Adresse und Firmensitz der Händler, die Versand- und Lieferadresse und auch deren Steuernummer (die diese wiederum zentral vom Finanzamt Neukölln erhalten).

Auch sollte überlegt werden, wie und ob durch eigene AGB-Änderungen sichergestellt werden kann, dass man als Marktplatzbetreiber zukünftig nicht auf dem Risiko alleine sitzen bleibt. Das ist wohl auch deswegen relevant, da beispielsweise bei Nicht-Deutschen Händlern durchaus das Risiko bestehen können, dass diese fällig Umsatzsteuer nicht begleichen und der Marktplatzbetreiber zukünftig dafür haftet. Daher sollten AGB angepasst werden, um Händler, die Steuerpflichten nicht nachkommen, rechtlich von der Nutzung der Plattform aussperren zu können. Dies ist auch dringend notwendig, denn das jetzt hierfür zuständige Finanzamt Neukölln wird Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Spätestens dann sollte jeder Betreiber reagieren, und – vertraglich – auch reagieren können, denn die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern.

Viel Zeit bleibt für diese Änderungen nicht mehr und ich gehe einmal davon aus, dass viele Plattformbetreiber von der Änderungen noch nichts mitbekommen haben!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAmazonEBayHaftungInformationinternetTestUmsatzsteuer

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