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Home Steuerrecht

Online-Poker: BFH bestätigt mögliche Einkommensteuerpflicht

3. Juli 2023
in Steuerrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der BFH entschied, dass Gewinne aus Online-Poker einkommensteuerpflichtig sein können, abhängig von der Spielerabsicht.
  • Die steuerliche Behandlung hängt von der strukturellen Ausrichtung des Spiels ab, ähnlich wie bei Sportlern.
  • Ein Raum, in dem der Spieler spielt, kann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn dauerhafte Verfügungsmacht besteht.
  • Der Fall betrifft einen Mathematikstudenten, der 2007 mit Texas Hold'em begann und 2009 über 80.000 € gewann.
  • Die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit erfordert signifikante Einnahmen und Zeitinvestitionen.
  • Gewinne sind für Freizeitspieler steuerlich irrelevant, wenn das Hobby nicht überschritten wird.
  • Der BFH erkennt die Geschicklichkeitskomponente von Poker an, was die Wahrnehmung als Beruf beeinflussen könnte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine wichtige Entscheidung über die steuerlichen Auswirkungen von Gewinnen aus Online-Poker getroffen. In seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (X R 8/21) stellte der BFH fest, dass Gewinne aus Online-Poker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf professionelle Pokerspieler und diejenigen, die substantielle Gewinne aus dem Spiel erzielen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Fall im Detail
2. Der BFH folgt der Entscheidung des Finanzgerichts
3. Wann sind Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig?
4. Fazit

Laut dem BFH hängt die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Online-Poker davon ab, ob der Spieler strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund stellt oder ob er lediglich private Spielbedürfnisse wie ein Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt. Dies ist vergleichbar mit der steuerlichen Behandlung von Sportlern. Ein entscheidendes Kriterium ist das „Leitbild eines Berufsspielers“, das sich insbesondere durch das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen auszeichnet.

Außerdem hat der BFH festgestellt, dass der Raum, in dem sich der Computer eines Online-Pokerspielers befindet, von dem aus er seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte angesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Wenn sich diese Betriebsstätte in Deutschland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer. Diese Entscheidung baut auf früheren Urteilen des BFH auf, die sich mit der Besteuerung von Gewinnen aus Turnierpoker und Casinopoker befassen​.

Der Fall im Detail

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf einen Mathematikstudenten, der im Jahr 2007 mit dem Online-Poker in der Variante Texas Hold’em/Fixed Limit begonnen hatte. Er startete mit kleinen Einsätzen und steigerte diese schrittweise. Entsprechend stiegen auch seine Gewinne im Laufe der Zeit. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, und seine registrierte Gesamtspielzeit belief sich allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 auf 673 Stunden.

Das Finanzgericht wertete den Sachverhalt als gewerbliche Tätigkeit ab Oktober 2009 und entschied, dass der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliegt.

Der BFH folgt der Entscheidung des Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Der BFH stellte fest, dass Poker aus einkommensteuerrechtlicher Sicht kein reines Glücksspiel ist, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern besteht.

Wann sind Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig?

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer unterliegt. Für Freizeit- und Hobbyspieler bleiben Gewinne und Verluste steuerlich irrelevant, da es sich um eine private Tätigkeit handelt. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, wird sein Handeln als gewerblich eingestuft.

Maßgeblich für die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit sind Faktoren wie die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. In dem besprochenen Fall war die beträchtliche Summe von über 60.000 € und die signifikante Zeitinvestition von 673 Stunden innerhalb von sechs Monaten entscheidend.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Gewinne aus Online-Poker unter bestimmten Umständen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden können und somit der Einkommensteuer unterliegen. Während Gelegenheitsspieler, die Poker als Hobby betreiben, nicht betroffen sind, sollten diejenigen, die regelmäßig spielen und erhebliche Gewinne erzielen, die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen.

Professionelle Spieler sollten sich der Kriterien bewusst sein, die ihre Tätigkeit als gewerblich einstufen können, wie z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes, oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. In solchen Fällen kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen und sich darüber zu informieren, wie die Gewinne aus dem Online-Poker in der Steuererklärung anzugeben sind.

Es ist auch interessant zu bemerken, dass der BFH Poker nicht als reines Glücksspiel betrachtet. Er erkennt an, dass sowohl Geschick als auch Strategie eine Rolle spielen, und dies gilt sowohl für traditionelles Poker in Casinos als auch für Online-Poker. Diese Anerkennung der Geschicklichkeitskomponente könnte langfristig Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Poker als Beruf haben.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil des BFH die wachsende Relevanz von Online-Poker als mögliche Einkommensquelle und unterstreicht die Notwendigkeit, sich der steuerlichen Pflichten bewusst zu sein, die mit erheblichen Gewinnen aus dem Spiel einhergehen.

Tags: Bundesfinanzhof

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