Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. Gelingt dies nicht, kann beispielsweise eine Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch geltend machen, den dieser auch relativ einfach gerichtlich durchsetzen kann. Vor Gericht hilft demjenigen, der die Behauptung aufgestellt hat, dann auch keine Argumente im Stile von “Soll doch der Kläger zeigen, dass ich Unrecht habe”. Solche oder ähnliche Gerichtsverfahren habe ich schon häufig geführt und in der Regel auch gewonnen. Mit öffentlichen Äußerungen im Form von Tatsachenbehauptungen sollte man also, vor allem im Internet, wie natürlich auch in YouTube-Videos oder auf Twitch, sehr vorsichtig sein. Man bewegt sich schnell auf sehr dünnem Eis.
Abzugrenzen ist die Tatsachenbehauptung jedoch von einer Meinungsäußerung. Diese Abgrenzung kann jedoch nicht immer leicht fallen, denn es kommt auf die genauen Formulierungen, die Art und Weise der Darstellung und den Inhalt an.
Eine interessante Entscheidung dazu hat jetzt das Oberlandesgericht Hamburg gefällt. Nach dem Senat ist nämlich der Vorwurf eines „Plagiats“ bzw. die Aussage, jemand habe aus fremden Werken einfach „abgekupfert“, eine nicht verbietbare Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die bloße Aussage eines Plagiatsvorwurfs sei für sich bereits zu substanzarm, um eine Tatsachenbehauptung anzunehmen. Als Grund dafür führte das Gericht aus, dass es keine allgemeingültige Definition gäbe, die die Aussage „ein Werk sei ein Plagiat“ als wahr oder unwahr prüfbar mache. Daher könnte jedenfalls eine falsche Tatsachenbehauptung nicht angenommen werden.