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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht im Internet

Positive Bewertungen dürfen geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden

16. April 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Positive Bewertungen sind ein wichtiges Marketinginstrument für alle Marktplätze und Bewertungsplattformen.
  • Jameda darf positive Bewertungen auf Validität überprüfen und gegebenenfalls löschen.
  • Das OLG München bestätigte die Rechtmäßigkeit der Löschung von verdächtigen Bewertungen.
  • Die Löschung stellte keine Verletzung der Vertragspflichten von Jameda dar.
  • Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen.
  • Jameda musste keine Details über den eingesetzten Algorithmus offenlegen.
  • Das Urteil stärkt die Rechte von Bewertungsplattformen und Communities gegen Fakebewertungen.

Positive Bewertungen sind für alle Marktplätze und Bewertungsplattformen ein Marketinginstrument. Und es kommt über den Umgang mit den eben diesen auch immer wieder zum juristischen Streit. Die Arztbewertungsplattform Jameda hat am Oberlandesgericht München in zweiter Instanz insowei recht bekommen, dass diese positive Bewertungen auf Validität überprüfen und gegebenfalls auch löschen dürfe. 

Im vorliegenden Fall löschte Jameda zehn positive Bewertungen eines Arztes. Der Arzt klagte gegen die Löschung. Er verlangte von Jameda die Wiederveröffentlichung der zehn gelöschten Bewertungen. Die Plattform lehnt dies ab, da die Beiträge verdächtig und nach Überprüfung nicht verifizierbar gewesen sind. 

Das OLG München gab nun dem Landgericht insoweit recht, dass die Löschung der Bewertungen keine Vertragspflichtverletzung von Jameda dargestellt habe. Die Löschung der Bewertungen verletze den Kläger zudem nicht in seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da kein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Klägers vorgelegen habe. Jameda sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Details des eingesetzten Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger Bewertungen offen zu legen, da es sich hierbei um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis der Beklagten handeln würde.

Das Urteil stärkt auf jeden Fall die Rechte von Vermittlungs- und Bewertungsplattformen, aber auch von Communities, die denklogisch auch mit vielen Fakebewertungen zu tun haben.  

Tags: MarketingOberlandesgericht München

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