Aktuell gibt es einen Gründertrend in Deutschland, der sich aus dem Bedarf von gemeinschaftlicher Entwicklung von Software und/oder Projektentwicklung für Startups entwickelt hat. Die Basis dafür ist, dass vielen Startups/Gründern in der Pre-Investment-Phase oftmals das Kapital fehlt, um Angestellte im Rahmen einer GmbH zu beschäftigen.
Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn ein Projekt/Produkt noch keine Marktreife erreicht hat, um damit Umsätze zu generieren.
Hie bieten sogenannten “Slicing the Pie”-Verträge eine Möglichkeit, Arbeitszeit in ein Projekt zu “investieren” und im Gegenzug im späteren Stadium Gesellschafteranteile oder sonstige geldwerten Vorteile zu erhalten. Es handelt sich hierbei also um eine Mischung aus Arbeitsverträgen, Gesellschafterverträge und Vereinbarungen über Verwertungsrechte.
Von Grundgedanken her ist das “Slicing the Pie”-Prinzip dabei nicht kompliziert. Eigentlich handelt es sich nämlich um eine einfache Formel, die auf dem Grundsatz basiert, dass der prozentuale Anteil einer Person am Eigenkapital immer gleich dem Anteil dieser Person an den Risikobeiträgen sein sollte.
Zu den risikobehafteten Beiträgen gehören dabei Zeit, Geld, Ideen, Beziehungen, Vorräte, Ausrüstung, Einrichtungen oder alles andere, was jemand zur Verfügung stellt, ohne die vollständige Zahlung des fairen Marktwertes. Dabei gibt es zwei grundlegende Arten von Beiträgen. Bareinlagen verbrauchen Bargeld, Sachleistungen nicht. Unbezahlte Zeit ist beispielsweise eine Sachleistung, während eine nicht erstattete Ausgabe eine Barleistung ist. Slicing Pie normalisiert Bar- und Sachleistungen durch Umwandlung in eine fiktive Einheit, welches sodann einen normalisierten Beitrag zum Risikopotenzial darstellt.
“Slicing the Pie – Vereinbarungen gibt es in vielen Varianten, als Teillösungen und in Gründungsszenarien. Gesellschaftsrechtlich eignet sich dabei in Deutschland natürlich die Aktiengesellschaft, aber auch eine GmbH ist mit einigen Einschränkungen und Vorbedingungen verwendbar.
Verwendet wird das Modell normalerweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis das Unternehmen die Gewinnschwelle erreicht oder genügend Kapital aufbringt, um die Teilnehmer für ihre Beiträge zu bezahlen. An dieser Stelle “friert” der Split ein und bestimmt anschließend die Ausschüttung der Dividende oder den Erlös aus einem Verkauf.
Derartige Verträge bieten somit eine hohe Flexibilität in der Gründung und erleichtern somit die Finanzierung von Startups, beinhalten jedoch auch eine große Menge an Stolperfallen aus dem Bereich des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes, des Gesellschaftsrechtes und des Urheberrechtes. Im Zweifel bewegt man sich mit derartigen Verträgen in einer Grauzone zwischen Gründung, GbR-Vertrag und eventueller Scheinselbstständigkeit. Slicing the Pie – Verträge sollte daher nicht ohne anwaltliche Beratung erstellt, unterzeichnet und durchgeführt werden. Die Haftungsrisiken könnten ansonsten enorm sein. Das gilt insbesondere für Deutschland mit den hierzulande sehr strikten Gesetzes rund um Scheinselbstständigkeit, die gerade erst mit dem neuen „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ vom 18. Juli 2019 verschärft wurden.
Ich habe in der Vergangenheit Mandanten sowohl in der Erstellung derartiger Verträge beraten, als auch aufseiten der “Mitunternehmer”. Kontaktieren Sie mich unverbindlich für eine erste Anfrage und ich versuche Ihnen kurz die Alternativen zu erklären, um in Erfahrung zu bringen, ob für das eigene Unternehmen oder das geplante Projekt eine “Slicing the Pie” – Vereinbarung sinnvoll ist, wie ich dabei helfen kann und wo die Risiken liegen.