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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

Uber verliert einmal mehr am LG Frankfurt a.M.

20. Dezember 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass Uber wettbewerbswidrig Fahrten an Mietwagenunternehmen vermittelt.
  • Uber fehlt eine eigene Mietwagenkonzession, notwendig für die Übermittlung von Fahrten.
  • Das Gericht erklärte, dass Uber als Dienstleister im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes agiert.
  • Uber steuerte die Auswahl der Fahrer und die Preisbestimmung.
  • Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagenfahrern wurde festgestellt.
  • Die Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber tritt sofort in Kraft, ohne Umstellungsfrist.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch Uber sei wettbewerbswidrig, so die Kammer des Landgerichts. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.

Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig.

„Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes“

erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.

„Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind“,

erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand die Kammer.

Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.

Wirkung des Urteils

Die mit dem heutigen Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zum Hintergrund:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des jetzt entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden. Vor kurzem hatte der BGH „Uber Black“ für Wettbewerbswidrig gehalten (siehe diesen Beitrag).

Tags: AbmahnungBGHDienstleistungFrankfurtGesetzeKlageLandgericht Frankfurt am MainModelOberlandesgericht Frankfurt am MainSmartphoneTest

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