Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Facebook einen Account mit einem Nutzer kündigen kann, wenn dieser die nach den Nutzungsbedingungen erforderliche Identitätsprüfung durch den Nutzer verweigert.
Der hier betreffende Account wurde Anfang 2019 angelegt und von Facebook in den den “Fake-Account-Checkpoint”-Modus versetzt. Der Aufforderung von Facebook seine Identität nachzuweisen und z.B. eine Kopie des Ausweises einzusenden oder den Account durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte zu bestätigen kam dieser nicht nach. Der Account wurde daraufhin gesperrt.
Die auf diese Sperre gerichtete Klage bliebt nun erfolglos. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab, da ein Anspruch auf Wiederherstellung des Accounts bestehen würde. Facebook habe den Nutzervertrag kündigen dürfen, da der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen habe. Gemäß den Nutzungsbedingungen sei ein Nutzer verpflichtet, Informationen zu seiner Person vorzulegen. Dementsprechend müsse es der Beklagten auch möglich sein, solche Informationen überprüfen zu können. Soweit der Kläger auf das Interesse an der Wahrung seiner Anonymität verwies, hielt das Gericht dies für unbeachtlich, da der Kläger nicht zur Offenlegung seines Namens verpflichtet gewesen sei. Zudem habe es dem Kläger freigestanden, andere soziale Netzwerke zu nutzen, die auf die Offenlegung der Identität verzichten.
Konsequenterweise wies das Landgericht auch den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50,00 Euro pro Tage zurück.