• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden

Zustimmung zur Datenschutzerklärung in E-Commerce und SaaS: Ein Verstoß gegen die DSGVO?

1. Juni 2023
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Zustimmung zur Datenschutzerklärung in E-Commerce und SaaS: Ein Verstoß gegen die DSGVO?

1. Juni 2023
in Datenschutzrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
dsgvo 3589608 1280 384x192 1

Einführung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einführung
2. Die AGB-rechtliche Dimension
3. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses und ihre juristischen Details
4. Die EDSA-Entscheidung und ihre Auswirkungen auf Onlineanbieter
5. Die Auswirkungen auf E-Commerce und SaaS-Anbieter
6. Die Rolle der DSGVO in der digitalen Welt
6.1. Author: Marian Härtel

In meiner Arbeit in der Welt des E-Commerce und der SaaS-Anbieter ist es eine gängige Praxis, dass Nutzer zur Zustimmung zur Datenschutzerklärung aufgefordert werden. Diese scheinbar harmlose Aktion könnte jedoch tiefgreifende rechtliche Konsequenzen haben. Haben Sie jemals in Betracht gezogen, dass diese Praxis eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen könnte?

Wichtigste Punkte
  • Die Zustimmung zur Datenschutzerklärung könnte gegen die DSGVO und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
  • Die Entscheidung des EDSA betont die Unzulässigkeit der Einholung von Zustimmungen in Datenschutzerklärungen.
  • Eine unzulässige Einholung von Zustimmungen kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen, einschließlich Verwaltungssanktionen, führen.
  • Unternehmen müssen ihre Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen regelmäßig überprüfen und anpassen.
  • Die Einhaltung der DSGVO schützt das Vertrauen der Kunden und stärkt die Unternehmensreputation.
  • Ein Verstoß gegen die DSGVO kann Kundenabwanderung und Rufschädigung verursachen.
  • Die DSGVO erfordert kontinuierliche Anstrengungen und proaktive Maßnahmen zur Einhaltung.

In diesem Blogpost beleuchte ich dieses komplexe und oft übersehene Thema. Ich beziehe mich dabei auf eine aktuelle, aber eventuell schnell übersehene Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) und diskutiere, wie diese die Landschaft des digitalen Handels beeinflussen könnte.

Die Frage, die ich stelle, ist nicht nur theoretisch. Sie könnte erhebliche praktische Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie E-Commerce- und SaaS-Anbieter ihre Datenschutzerklärungen gestalten und präsentieren. Es könnte sogar dazu führen, dass Shop-Systeme und Marketing-Funnels angepasst werden müssen, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Dieser Blogpost ist ein Muss für jeden, der in der digitalen Wirtschaft tätig ist und die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen versteht. Machen Sie sich bereit, Ihre bisherigen Annahmen in Frage zu stellen und einen frischen Blick auf die Datenschutzerklärung in Ihrem Unternehmen zu werfen.

Die AGB-rechtliche Dimension

Die Einholung einer Zustimmung zur Datenschutzerklärung kann dazu führen, dass die Datenschutzerklärung einer strengen AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Dies kann zur Folge haben, dass bestimmte Informationen in der Datenschutzerklärung als unwirksame Klauseln beurteilt werden. Zudem besteht das Risiko, dass solche Klauseln als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden könnten.

Gemäß dem Urteil des Kammergerichts vom 27. Dezember 2018 (23 U 196/13) können bestimmte Klauseln in der Datenschutzerklärung, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (Art. 6 Abs. 1 DSGVO), zu vereinbaren sind, als unwirksam beurteilt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Insbesondere wurde festgestellt, dass die bloße einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch einen Klauselverwender keine Einwilligung des Betroffenen darstellt. Die Unterrichtung über Datenverarbeitungspraktiken, die sich die Beklagte selbst erlaubt und die ihre Kunden ungefragt hinzunehmen haben, ersetzt nicht deren Einwilligung. Das Argument, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Verwendung von Klauseln, die den Kunden den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss, als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten können. Diese Klauseln können ihrem objektiven Wortlaut nach nur als verbindliche Regelung des bestehenden oder anzubahnenden Vertragsverhältnisses verstanden werden.

In Anbetracht der Entscheidung des Kammergerichts und der Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt sich die Frage, ob Unternehmen bei der Verwendung von Rechtstexten wie Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzerklärungen auf Onlinediensten überhaupt Zustimmungen einfordern sollten. Die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Zustimmungen und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen machen es zu einem komplexen und risikoreichen Unterfangen.

Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses und ihre juristischen Details

Die EDSA-Entscheidung unterstreicht die Unzulässigkeit der Einholung von Zustimmungen in Datenschutzerklärungen und die mögliche Verletzung der DSGVO, insbesondere wenn die Erklärung lediglich eine Informationserteilung gemäß Art. 13 DSGVO darstellt. Dieser Beschluss betont den Grundsatz von Treu und Glauben, der einen angemessenen Ausgleich zwischen den geschäftlichen Interessen der Verantwortlichen und den Rechten und Anforderungen der betroffenen Personen gewährleisten soll. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Grundprinzipien der Verarbeitung, die in Artikel 5 DSGVO aufgeführt sind, verletzt werden können, was zu erheblichen Verwaltungsstrafen führen kann. Zudem wurde die Frist zur Einhaltung der Entscheidung von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt.

Die EDSA-Entscheidung geht auf die vollständigen juristischen Details ein und betont, dass die Möglichkeit, einer bestimmten Verarbeitung spezifisch zuzustimmen, unter Artikel 6(1)(f) DSGVO fällt. Sie stellt fest, dass die Nutzer von WhatsApp dazu gezwungen waren, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zuzustimmen, was die Erwartungen der Nutzer verwirrt hat. Die Verarbeitung durch WhatsApp kann daher nicht als ethisch und wahrheitsgemäß angesehen werden, da sie in Bezug auf die Art der verarbeiteten Daten, die verwendete Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung verwirrend ist.

Die EDSA-Entscheidung und ihre Auswirkungen auf Onlineanbieter

Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) hat weitreichende Auswirkungen auf die Praktiken von Onlineanbietern. Insbesondere die Praxis von WhatsApp, Nutzer zur Zustimmung zu ihren Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu zwingen, wurde kritisiert. Die EDSA-Entscheidung stellt klar, dass diese Praxis nicht als ethisch und wahrheitsgemäß angesehen werden kann, da sie in Bezug auf die Art der verarbeiteten Daten, die verwendete Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung verwirrend ist.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere Onlineanbieter. Sie wirft ernsthafte Fragen bezüglich der Praktiken und Nutzer-Funnel von Onlineanbietern auf und fordert eine gründliche Überprüfung und Anpassung ihrer Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen. Es ist daher wichtig zu betonen, dass die Auswirkungen dieser Entscheidung weitreichend sein können und dass jeder Fall einzeln bewertet werden sollte.

Die Auswirkungen auf E-Commerce und SaaS-Anbieter

Viele E-Commerce- und SaaS-Anbieter haben die möglichen rechtlichen Probleme, die mit der Einholung der Zustimmung zu ihrer Datenschutzerklärung einhergehen, bisher nicht vollständig erkannt. Diese Praxis kann nicht nur AGB-rechtlich problematisch sein, sondern auch eine Verletzung der DSGVO selber darstellen. Daher ist es wichtig, dass Anbieter diese Praxis überdenken und gegebenenfalls anpassen.  Die rechtlichen Ausführungen in der EDSA-Entscheidung unterstreichen die Notwendigkeit einer klaren und verständlichen Zustimmung zur Datenverarbeitung. Die bloße einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch einen Anbieter stellt keine Einwilligung des Betroffenen dar. Die Unterrichtung über Datenverarbeitungspraktiken, die sich der Anbieter selbst erlaubt und die seine Kunden ungefragt hinzunehmen haben, ersetzt nicht deren Einwilligung. Dies kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Verwaltungsstrafen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter ihre Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen überprüfen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Dies beinhaltet die Bereitstellung klarer und verständlicher Informationen über die Datenverarbeitungspraktiken und die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung der Nutzer zur Datenverarbeitung, wenn denn eine solche, in der gegebenen Situation notwendig ist.  Darüber hinaus sollten Anbieter bedenken, dass die bloße Bereitstellung von Informationen über Datenverarbeitungspraktiken nicht ausreicht, um die Zustimmung der Nutzer zu erlangen. Sie müssen sicherstellen, dass die Nutzer die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung zu verweigern und dass diese Entscheidung respektiert wird.

Umgedreht gilt aber eben auch, dass für eine reine „Information“ zur Datenverarbeitung bzw. der Art und Weise der Datenverarbeitung, ohne dass die DSGVO eine Zustimmung bestimmt, wohl gerade KEINE Zustimmung eingeholt werden sollte.

Die Rolle der DSGVO in der digitalen Welt

In der heutigen digitalen Welt spielt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine entscheidende Rolle. Sie dient dazu, die Privatsphäre der Bürger zu schützen und Unternehmen dazu zu verpflichten, verantwortungsbewusst mit personenbezogenen Daten umzugehen. Die DSGVO hat das Bewusstsein für Datenschutzfragen geschärft und die Standards für den Umgang mit personenbezogenen Daten erhöht. Die Entscheidung des EDSA unterstreicht die Bedeutung der DSGVO und zeigt, dass Verstöße gegen diese Verordnung ernsthafte Konsequenzen haben können. Sie zeigt auch, dass die Einhaltung der DSGVO nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch ein wichtiger Aspekt des Aufbaus von Vertrauen und Glaubwürdigkeit bei den Kunden.

Ein Verstoß gegen die DSGVO kann nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden in Ihr Unternehmen untergraben und Ihren Ruf schädigen. Daher ist es in Ihrem besten Interesse, sicherzustellen, dass Sie die Datenschutzbestimmungen einhalten.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einhaltung der DSGVO nicht nur eine Frage der Einhaltung von Gesetzen ist. Es geht auch darum, ethisch und verantwortungsbewusst zu handeln. Unternehmen, die die Privatsphäre ihrer Kunden respektieren und schützen, werden wahrscheinlich einen Wettbewerbsvorteil haben, da sie das Vertrauen und die Loyalität ihrer Kunden gewinnen können.

Abschließend ist es wichtig zu betonen, dass die Einhaltung der DSGVO eine kontinuierliche Anstrengung erfordert. Datenschutz ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozess, der regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen erfordert. Unternehmen müssen proaktiv sein und sicherstellen, dass sie auf dem neuesten Stand der Datenschutzbestimmungen und -praktiken sind.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAllgemeine GeschäftsbedingungenAnpassungDatenschutzDatenschutz-GrundverordnungGesetzeKammergerichtMarketingSaasVerbraucherVerordnungWhatsApp

Weitere spannende Blogposts

OLG München oder „Glücksspiel kostet wieder Geld!“

Lottovermittlung/Glücksspiel/Wetten im Internet ohne Genehmigung?
3. Juni 2019

Das Thema Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag und Zahlungen an die Anbieter ist nicht nur Abgrenzung von echtem Glücksspiel zu Skillgaming sehr relevant,...

Mehr lesenDetails

Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten

Widerrufsrecht bei Verkäufen von Blockchain-Inhalten
22. Dezember 2022

Gerade Inhalte von Blockchain-Anbietern, seien es Coins diverser Art, Utility Token, Security Token oder NFT werden ja in aller Regel...

Mehr lesenDetails

Kündigung von Online-Abonnements muss ohne Passwort möglich sein!

Kündigung von Online-Abonnements muss ohne Passwort möglich sein!
27. Dezember 2023

Das Landgericht München I hat in einem spannenden Urteil entschieden, dass die Kündigung von Online-Abonnements auch ohne die Eingabe eines...

Mehr lesenDetails

Datenschutzkomission zur EuGH Privacy Shield Entscheidung

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
29. Juli 2020

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C311/18) den Beschluss 2016/1250 der Europäischen Kommission zur...

Mehr lesenDetails

Bedingungen von Preisangaben im Kleingedruckten untersagt

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
27. Mai 2019

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug...

Mehr lesenDetails

Ein paar Neuigkeiten zu ITMediaLaw.com

Ein paar Neuigkeiten zu ITMediaLaw.com
13. November 2019

Da ich stets versuche ITMediaLaw zu optimieren und meinen typischen Mandanten, wie Esport Teams, Streamer, Influencer, Marketingagenturen oder Spieleentwicklern eine...

Mehr lesenDetails

Landgericht Bonn bestätigt Bußgeld wegen mangelhafter Kundenverifizierung

Schon ein Verarbeitungsverzeichnis angelegt?
18. November 2020

Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz...

Mehr lesenDetails

10 Aspekte, auf die Computerspiel-Entwickler bei einem Publishingvertrag achten sollten

Publishingvertrag
27. Juli 2023

Ein Publishingvertrag kann der Wendepunkt in der Karriere jedes Spieleentwicklers sein, der zum Wachstum und Erfolg eines Spiels beitragen kann....

Mehr lesenDetails

Facebook darf Accounts ohne Klarnamen sperren

Facebook/Instagram: Gerichtliche Zustellungen auch in Deutsch zulässig!
16. Dezember 2020

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen verbieten dürfe und das vor allem wie folgt begründet...

Mehr lesenDetails
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?
Steuerrecht

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

Inzwischen ist der Influencer-Markt steuerlich kein Sonderfall mehr, sondern ein klar erkennbares Geschäftsmodell. Das zeigt sich besonders deutlich am Beispiel...

Mehr lesenDetails
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Produkte

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024

Yeah, die erste richtige Folge mit mir selbst! In diesem Podcast tauchen wir ein in die spannende Welt des IT-Rechts...

Mehr lesenDetails
Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

10. September 2024
Legal challenges when implementing confidential computing: data protection and encryption in the cloud

Smart Contracts und Blockchain

22. Dezember 2024
Rechtliche Herausforderungen und Chancen durch KI-Influencer und virtuelle Mitarbeitende

Rechtliche Herausforderungen und Chancen durch KI-Influencer und virtuelle Mitarbeitende

19. April 2025
Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und der Stornierung von Crowdfundingspielen

Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und der Stornierung von Crowdfundingspielen

20. April 2025

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung