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1 Euro Sofortkauf für Auto bei Ebay = kein wirksamer Kaufvertrag

14. Juli 2020
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 €“ tatsächlich 1 € führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar.

Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Wichtigste Punkte
  • Ein Preis von 1 € führt nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ein Versehen vorliegt.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass kein Schadensersatz für den Kläger besteht.
  • Der Beklagte bot einen BMW 318d für 1 € an, was als Startpreis und nicht als Sofortkauf gemeint war.
  • Die Aussage „Preis: € 1,00“ war irreführend, da der Beklagte eine Versteigerung beabsichtigte.
  • Der Kläger forderte 13.000 € Schadensersatz, was das Landgericht abwies.
  • Die Willenserklärung des Beklagten wurde aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots klar interpretiert.
  • Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgezogen hat.

Der Kläger bot 1,00 € und erhielt – automatisiert – den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.

Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, bestätigte auch das OLG.

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000,00 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, „dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte.“

Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.

Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.

Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EBayFrankfurtinternetKlageOberlandesgericht Frankfurt am MainSchadensersatz

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