- In den Fällen eines sogenannten “WAP-/WEB-Billings” wird dem Nutzer vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button klickt. Die oberste “Bildschicht”, auf die der Nutzer klickt, lässt den Klick quasi “durch” und die entsprechenden klickbaren Flächen sind so angeordnet, dass der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton ausgelöst wird, der letztlich die finanzielle Forderung nach nicht zieht.
- Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, meiner Meinung nach korrekt und eindeutig, dass bei Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten “Durchklickens” mehrerer Schichten, aufgrund der fehlenden objektiven Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Außen in den Rechtsverkehr, nicht von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit Ex-tunc-Wirkung anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen ist.
- Vielmehr würde in diesen Fällen schon gar kein Vertrag geschlossen.
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