Marian Härtel
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Verkauf auf Messen und das Widerrufsrecht?

Im Onlinehandel ist das Thema Widerrufsrecht eigentlich gegessen. Wer Produkte Online verkauft, muss den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren. Aber wie schaut es bei Käufer auf Messen aus? Z. B. auf der GamesCom, auf der Dreamhack oder anderen Publikumsmessen?

Das ist davon abhängig, ob es sich bei dem Messestand um “Geschäftsräume” handelt. Um festzustellen, wann dies der Fall ist, rief der Bundesgerichtshof kürzlich den Europäischen Gerichtshof an, um zu klären, um klären zu lassen, ob es sich bei einem Messestand, den ein Unternehmer zum Verkauf seiner Produkte nutzt, um “Geschäftsräume” handelt.

Der EuGH entschied dazu, dass dies maßgeblich vom Erscheinungsbild des Messestandes abhängen würde.

Aus Sicht des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer, seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübe, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt. Stellt er sich in den Augen des Durchschnittsverbrauchers also als ein Ort dar, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er einen Geschäftsraum dar, sodass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet. Reden wir also von Ständen auf Messen, die nur dem Verkauf dienen, muss man sich als Verkäufer keine Sorge um das Widerrufsrecht machen.

Handelt es sich jedoch um einen normalen Messestand, der vorrangig der Werbung für die eigenen Produkte dient, soll es sich nicht um Geschäftsräumen handelt. Der Grund liegt im Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Dieser soll sich außerhalb von Geschäftsräumen nicht psychisch unter Druck gesetzt fühlen, dass ein Verkäufer ihm Waren anbietet.

Konsequenterweise muss dies natürlich auch für Dienstleistungen gelten. Bewirbt man also beispielsweise eine Agentur oder eine Onlineplattform bzw. eine sonstige Dienstleistung, sollte im Falle eines Verkaufs oder eine Anmeldung auf dieser Plattform, besser an die Aufklärung bzgl. des Widerrufsrechtes gedacht werden. Fehlt dies, können nicht nur Abmahnungen drohen, sondern die Kunden auch fast unendlich lang die abgeschlossenen Verträge widerrufen.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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