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Weihnachten: Anspruch gegen Eltern?

23. Dezember 2018
in Abmahnung
Lesezeit: 1 min lesen
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religion 3817495 1920

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass im Grundsatz ein Anspruch gegen die Kirche auf unerfüllte Gebete bestehen könnte, habe ich mich heute, am 4. Advent, gefragt, ob dies auch beispielsweise auch für den Weihnachtsmann oder für die Eltern gilt?

Wichtigste Punkte
  • EuGH entscheidet, dass ein Anspruch gegen die Kirche auf unerfüllte Gebete bestehen könnte.
  • Frage aufgeworfen: Gilt dies auch für den Weihnachtsmann und die Eltern?
  • Versprechen von Glaubensgemeinschaften können als mündlicher Vertrag angesehen werden.
  • Nach deutschem Recht (§ 661a BGB) gibt es Ansprüche auf Erfüllung von Zusagen.
  • Einseitige Willenserklärungen können zu rechtsverbindlichen Ansprüchen führen.
  • Versprechen von Eltern oder Großeltern werden einklagbar, auch ohne Zustimmung des Kindes.
  • Rechtsanwalt empfiehlt: Meldet euch bei unerfüllten Geschenken, rechtliche Schritte sind möglich.

Und mein klares Ergebnis: Ja.

Der EuGH schrieb:

Glaubensgemeinschaften und Kirchen werben ihre Mitglieder mit dem Versprechen, dass ein höheres Wesen – in diesem Falle Gott – die Gebete der Gläubigen erhört. Bei Nichterfüllung dieses mündlichen Vertrages haftet daher die jeweilige Institution als Ganze.

Auch nach deutschem Recht gilt das gleiche. Hier folgt das ganze aus § 661a BGB. Danach führen Zusagen auch zu einem Anspruch auf Erfüllung. Den Rechtsgedanken gibt es auch in 660 BGB.

Die Subsumtion unter diese Norm, wonach auch eine einseitige Willenserklärung verbindlich sein kann, führt dazu, dass ein Versprechen beispielsweise von den Eltern, den Großeltern oder dem Weihnachtsmann zu einem einklagbaren Rechtsanspruch wird, selbst wenn man als Kind, als Ehemann oder als sonstige Person, diesen „Vertrag“ nicht unmittelbar annimmt.

Als Rechtsanwalt kann ich daher nur raten: Werden versprochene Geschenke nicht bis morgen 24:00 geliefert, melden Sie sich bei mir. Ich verklage gerne Eltern, Stiefeltern, Omas, Opas oder Ehepartner, im Zweifel auch noch bis zum Ende dieses Jahres.

Also, am besten noch einmal genau überlegen, ob und wann solche Versprechen getätigt wurden. Ich bin dann gerne behilflich!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBKIKlage

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