Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass im Grundsatz ein Anspruch gegen die Kirche auf unerfüllte Gebete bestehen könnte, habe ich mich heute, am 4. Advent, gefragt, ob dies auch beispielsweise auch für den Weihnachtsmann oder für die Eltern gilt?
Und mein klares Ergebnis: Ja.
Der EuGH schrieb:
Glaubensgemeinschaften und Kirchen werben ihre Mitglieder mit dem Versprechen, dass ein höheres Wesen – in diesem Falle Gott – die Gebete der Gläubigen erhört. Bei Nichterfüllung dieses mündlichen Vertrages haftet daher die jeweilige Institution als Ganze.
Auch nach deutschem Recht gilt das gleiche. Hier folgt das ganze aus § 661a BGB. Danach führen Zusagen auch zu einem Anspruch auf Erfüllung. Den Rechtsgedanken gibt es auch in 660 BGB.
Die Subsumtion unter diese Norm, wonach auch eine einseitige Willenserklärung verbindlich sein kann, führt dazu, dass ein Versprechen beispielsweise von den Eltern, den Großeltern oder dem Weihnachtsmann zu einem einklagbaren Rechtsanspruch wird, selbst wenn man als Kind, als Ehemann oder als sonstige Person, diesen “Vertrag” nicht unmittelbar annimmt.
Als Rechtsanwalt kann ich daher nur raten: Werden versprochene Geschenke nicht bis morgen 24:00 geliefert, melden Sie sich bei mir. Ich verklage gerne Eltern, Stiefeltern, Omas, Opas oder Ehepartner, im Zweifel auch noch bis zum Ende dieses Jahres.
Also, am besten noch einmal genau überlegen, ob und wann solche Versprechen getätigt wurden. Ich bin dann gerne behilflich!
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