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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Twitch-Streams und Let’s Plays: Achtung!

2. Januar 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Ein Mann hält ein Telefon hoch, auf dem ein YouTube-Video zu sehen ist.

Passend zu diesem Artikel von heute möchte ich kurz betonen, dass das Zitierrecht auch nicht für Computerspiele und Let’s Plays gilt. In den meisten Fällen dürften und das mag einige Streamer immer noch überraschen, ein Twitch-Stream oder auch ein Let’s Play auf YouTube eine Urheberrechtsverletzung des Spieleherstellers darstellen. Jedenfalls dann, wenn man das deutsche Urhebergesetz sauber subsumiert. Im deutschen Urheberrecht gibt es nämlich, weder kodifiziert noch – mit wenigen Ausnahmen, gerichtlich entwickelt, ein Fair-Use Prinzip, wie es das US-Amerikanische Urheberrecht es kennt.

Wichtigste Punkte
  • Zitierrecht gilt nicht für Computerspiele oder Let's Plays auf Twitch und YouTube.
  • Streamen ohne Erlaubnis des Spieleherstellers ist ein Urheberrechtsverletzung.
  • Im deutschen Urheberrecht gibt es kein Fair-Use Prinzip.
  • Die Darstellung von Spielen benötigt explizite Genehmigung des Herstellers.
  • Streamer stehen vor der Gefahr, von Rechteinhabern zur Unterlassung aufgefordert zu werden.
  • Die Verwendung von Musik in Videos ist oft eine klare Urheberrechtsverletzung.
  • Es empfiehlt sich, vor der Veröffentlichung eine Anfrage beim Hersteller zu stellen.

Eine Ausnahme, um ein Computerspiel, sei es für den PC, für Konsolen oder für das Handy über Twitch, YouTube oder andere Streaming Plattformen zu zeigen, ist nur gegeben, wenn eine ausdrückliche Erlaubnis des Herstellers vorliegt. Eine solche kann durchaus auch generell erfolgen, über den Streaming Anbieter oder beispielsweise bei Influencern im Rahmen eines Werbedeals. Der Umstand, dass ein anderer Let’s Player das gleiche Spiel darstellt, ist hingegen keine Genehmigung für die eigene Verwendung.

Weder das Zitierrecht, noch die vermeintliche fehlende kommerzielle Ausrichtung (die bei > 99 % aller größeren Streamer/YouTuber juristisch sowie nicht gegeben ist) führen hier zu einem anderen Ergebnis.

Die allermeisten Streamer/YouTuber unterliegen also stets einer gewissen Gefahr, durch den jeweiligen Rechteinhaber zur Unterlassung aufgefordert zu werden und entsprechen auch Schadensersatz zu zahlen. Wenn dies in bislang nur in wenigen Fällen passiert ist, dann ist dies rein der Bedeutung von Influencern/Streamer/Esportspielern im Rahmen von PR- und Marketingbemühungen der Hersteller geschuldet, nicht jedoch eines juristischen Erlaubnistatbestands.

Denn mit einem Let´s-Play Video oder Streams, in dem Ausschnitte aus einem Computerspiel gezeigt werden, wird in die Rechte des Spieleherstellers eingegriffen, wie das ausschließliche Recht auf Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG, das Recht zur Vervielfältigung nach § 15 UrhG und Verbreitung nach § 16 UrhG.

Eine berühmte Ausnahme einer Duldung der Verwendung war hierbei sogar Nintendo, die es lange Zeit sehr schwer machten, ihre Spiele in Video zu verwenden. Erst zu diesem Jahr wurde die Praxis geändert und man darf Nintendo-Material verwenden, solange man sich an diese Richtlinien hält. Ähnliche Regelungen habe andere Hersteller bzw. könnte diese haben. Des Risikos sollte man sich als Streamer jedoch stets bewusst sein.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass ein viel größeres Risiko die Verwendung von irgendwelcher Musik in seinen Videos, unter Umständen sogar berühmte Interpreten, ist. Dies stellt in den aller meisten Fällen eine klare Urheberrechtsverletzung dar, ist mitnichten erlaubt, nur weil man in der Videobeschreibung den Songnamen und den Künstler erwähnt und kann nicht nur zu teuren Abmahnungen führen, sondern im Rahmen von YouTubes Bemühungen rund um Content ID auch zu massiven Einnahmeeinbußen oder gar den kompletten Ausschluss von Werbeeinnahmen führen.

Es ist also sehr anzuraten, vor der Veröffentlichung von Videos oder vor dem Betrieb von Twitch-Kanälen, eine Anfrage beim Hersteller zu stellen oder zumindest – beispielsweise mit mir – Rücksprache zu halten 😉

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungComputerComputerspielComputerspieleEsportEsportsInfluencerMarketingSchadensersatzTwitchUrheberrechtUrheberrechtsverletzungYouTubeYouTuber

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